B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-275/2019
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, wohnhaft im Sudan,
handelnd durch seine Mutter
B._______, wohnhaft in der Schweiz,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am […] geboren und
stammt aus Eritrea, lebt aber seit seiner Geburt im Sudan. Die Schweize-
rische Botschaft in Khartum verweigerte ihm mit Formularverfügung vom
23. Mai 2018 die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen.
B.
Eine am 10. Juli 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz
mit Verfügung vom 13. Dezember 2018, welche dem Beschwerdeführer
am 17. Dezember 2018 eröffnet wurde, ab.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei nicht ersicht-
lich, inwiefern der Beschwerdeführer im Sudan unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet sei solle.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine Mutter (am […] vorläufig aufgenommen) – beim Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die
Schweizerische Botschaft in Khartum sei anzuweisen, ihm ein Visum aus
humanitären Gründen zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Erlass der Prozesskosten.
Zur Begründung seiner Anträge machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er befinde sich in einer humanitären Notlage und sei auf die
Hilfe der Schweiz angewiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen.
E.
Am 11. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des
UNCHR-Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 7. Februar 2019 zu
den Akten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
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G.
Mit Replik vom 20. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Standpunkt fest. Seine Lage habe sich mittelweile sogar noch verschlech-
tert. Infolgedessen sei er – entgegen der Auffassung des SEM – unmittel-
bar, ernsthaft und konkret gefährdet, was ein Eingreifen der Schweizer Be-
hörden zwingend erforderlich mache. In diesem Zusammmenhang reichte
er verschiedene Unterlagen ein und stellte weitere in Aussicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 gab das Bundesverwaltungs-
gericht der Vorinstanz Gelegenheit, gegebenenfalls zur Replik eine Stel-
lungnahme einzureichen.
I.
Am 1. April 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit weiteren Unterlagen
an das Bundesverwaltungsgericht.
J.
In seiner Duplik vom 11. April 2019 hielt das SEM an seiner Einschätzung
fest.
K.
In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2019 wies der Beschwerdeführer
nochmals auf die unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungslage
hin, in welcher er sich entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung be-
finde. In diesem Zusammenhang legte er ein Schreiben der Hilfswerke der
evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) vom 17. April 2019 ins Recht.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen- und humanitäre
Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art.
112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 88 Bst. c Ziff. 1
BGG).
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1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung
der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehöriger des Sudans unterliegt der Beschwerdeführer für
die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beab-
sichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung ei-
nes Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist,
Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur
Anwendung. Die revidierte VEV ersetzt mit Wirkung ab 15. September
2018 die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Ein-
reise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Im Zeitpunkt des In-
krafttretens war die Einsprache vor der Vorinstanz hängig. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt somit in der vorliegenden
Streitsache das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art.
4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den An-
wendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesge-
richtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 m.H.
auch zum Folgenden).
3.2 Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der
neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Vi-
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sum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten
Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich
im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-
fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein
Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie
mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. bspw. Urteil des
BVGer F-2025/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.2 sowie F-4658/2017 vom
7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.). Befindet sich eine Person bereits in einem
Drittstaat (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt
in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt
(vgl. Urteil F-4658/2017 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit sich erneut in
den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht.
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem an-
deren Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil F-
4658/2017 E. 3.2. m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz räumt in ihrem ablehnenden Entscheid ein, dass sich
der Beschwerdeführer in einer belastenden Alltagssituation in Khartum be-
findet. Er halte sich jedoch in einem sicheren Drittstaat auf, weshalb davon
auszugehen sei, dass er im Sudan nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei. Es sei keine offensichtliche und beson-
dere Notsituation ersichtlich, welche im Gegensatz zu anderen Jugendli-
chen, welche sich leider in einer ähnlichen Lage befinden würden, ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Auch die erwähnten
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könnten diese Be-
trachtungsweise nicht ändern. Überdies lebe er offenbar schon seit mehr
als fünf Jahren ohne seine Eltern in Khartum, was gegen eine aktuelle und
konkrete Gefährdungslage spreche (SEM-act. 19 S. 87).
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4.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass seine
Situation im Sudan zunehmend schwieriger werde. Seine Mutter habe ihn
– mangels entsprechender finanzieller Mittel – bei ihrer Flucht aus dem
Sudan bei einer Freundin zurücklassen müssen. Nachdem diese ihrerseits
nach Libyen geflohen und ihn im Sudan zurückgelassen habe, sei er zuerst
bei Bekannten seiner Mutter und danach bei deren Bekannten unterge-
kommen und schliesslich auf der Strasse gelandet. Folglich habe seine
Mutter in den ersten Jahren immer eine Unterkunft für ihn organisieren kön-
nen, er sei also nicht bereits seit fünf Jahren auf sich allein gestellt, wie die
Vorinstanz behaupte. Er – der Beschwerdeführer – sei im Sudan geboren
und lebe somit in seinem Herkunftsland und nicht in einem sicheren Dritt-
staat. Als alleinlebender Jugendlicher, der ausser seiner Geburtsurkunde
über keine weiteren Papiere verfüge, sei er jedoch den Repressionen der
Polizei und der Behörden schutzlos ausgeliefert. Ferner sei er Übergriffen
durch Drittpersonen schutzlos ausgesetzt. Um seinen Lebensunterhalt be-
streiten zu können, müsse er sich dennoch täglich auf die Strasse und folg-
lich in gefährliche Situationen begeben. Er sei zudem gesundheitlich ange-
schlagen und berichte seiner Mutter von Kopfschmerzen und Schwindel.
Da ihm das Geld fehle, könnten diese Beschwerden nicht medizinisch ab-
geklärt werden. Es sei bekannt, dass vor Ort kaum NGO’s anzutreffen
seien, bei welchen Personen in einer ähnlichen Lage wie er Hilfe suchen
könnten. Er habe auch mehrmals ohne Erfolg versucht, beim UNHCR in
Khartum vorsprechen zu können. Erst auf Vermittlung des UNHCR in der
Schweiz sei er kürzlich zu einem Gespräch vorgelassen worden. Da der
Kontakt zur Mutter abgebrochen sei, könnten diesbezüglich keine weiteren
Angaben gemacht werden (BVGer-act. 1).
4.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme
«Sudan: Organisationen zur Unterstützung minderjähriger Migranten»,
welche ihre Sektion Analysen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Ver-
tretung in Khartum am 7. Februar 2019 verfasst hatte. Diese Abklärungen
hätten ergeben, dass das UNHCR vor Ort Kontakte zu geeigneten Organi-
sationen vermittle. Minderjährige könnten von einem Spezialprogramm so-
wie von Dienstleistungen des UNHCR für Minderjährige profitieren. Über-
dies werde ab dem 1. März 2019 in einem von der Schweiz unterstützen
Projekt die NGO «Save the Children» junge Migranten bis zum Alter von
24 Jahren dabei unterstützen, Zugang zu Schutzdienstleistungen zu erhal-
ten. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt als eritreischer
Staatsangehöriger im Sudan befinde, könne an dieser Beurteilung nichts
ändern (BVGer-act. 6).
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4.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik, seine Situation
habe sich, nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Entwicklung in Khartum, in
den letzten Jahren massiv verschlechtert. Es sei mehr als fraglich, ob er
ausreichend Hilfestellungen durch die von der Vorinstanz erwähnten Pro-
gramme erhalten könne. Die Vorinstanz habe sich in Bezug auf die Unter-
stützungsmöglichkeiten mit pauschalen Hinweisen begnügt, weshalb er
durch seine Rechtsvertreterin zusätzliche Nachforschungen beim UNHCR
sowie bei «Safe the Children» an die Hand genommen habe. Hinzu
komme, dass er vor Kurzem in Khartum überfallen und ausgeraubt worden
sei. Der Vorfall zeige auf, dass seine Sicherheit absolut nicht gegeben sei
(BVGer-act. 10).
4.5 In ihrer Duplik weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie bezüglich der
in Khartum tätigen Hilfsorganisationen trotz erneuter Abklärungen (die Re-
sultate lagen der Duplik bei) keine wesentlich neuen Erkenntnisse habe
gewinnen können, welche im Verfahren nicht bereits vorgebracht worden
seien. In Khartum werde durch verschiedene Organisationen – wenn auch
nur limitiert – Unterstützung angeboten. Mit Nachdruck hält die Vorinstanz
fest, dass ihre Kontaktperson bei der Schweizer Vertretung in Khartum den
Beschwerdeführer beim UNHCR angemeldet habe und ihr zugesichert
worden sei, sie würden sich seiner annehmen (BVGer-act. 14).
5.
5.1 Zur Ausstellung eines humanitären Visums müssen konkrete Anhalts-
punkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche
ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend
erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die
Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Uneinig sind sie sich hingegen, ob die gegenwärtige Situation des Be-
schwerdeführers in Khartum eine Notlage im Sinn der Rechtsprechung be-
gründet.
Unbestritten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer mit dem UNHCR im
Sudan in Kontakt gekommen ist. So geht aus der Beschwerde hervor, dass
der Beschwerdeführer beim UNHCR in Khartum habe vorsprechen kön-
nen, und in der Duplik wird festgehalten, die Kontaktperson des SEM bei
der Schweizer Vertretung in Khartum habe den Beschwerdeführer beim
UNHCR angemeldet und die Zusicherung erhalten, man werde sich um ihn
kümmern (vgl. vorne E. 4.2 sowie E. 4.5 mit Hinweis auf BVGer-act. 1 und
14). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass er in Khartum nicht mehr
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völlig auf sich allein gestellt ist und Zugang zu Unterstützungsleistungen
erhalten wird. Folglich kann er sich auch mit den geltend gemachten ge-
sundheitlichen Problemen (vgl. E. 4.2) an das UNHCR wenden. Die Frage,
ob er, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, in
Khartum fünf Jahre «ohne Eltern» gelebt hat, oder gemäss den Angaben
in der Beschwerde ab einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt auf sich
allein gestellt war (vgl. E. 4.2), kann somit offengelassen werden. Erwäh-
nenswert in diesem Zusammenhang ist lediglich, dass auch die im Verlauf
des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Aussagen der Mutter die Frage
nicht abschliessend klären können, gab sie doch in jenem Verfahren an,
sie habe, als sie aus dem Sudan habe fliehen müssen, «beide Kinder»
(nämlich den Beschwerdeführer und ihre Stieftochter [Asylakten A7/14 Ziff.
1.17.07]) bei einer Freundin zurückgelassen (vgl. A20/15 F78, F81 sowie
F83 f.). Was schliesslich den geltend gemachten Raub bzw. den Überfall
auf den Beschwerdeführer anbelangt, ist dieser der hohen Kriminalitätsrate
in Khartum zuzuschreiben, unter der die ganze Bevölkerung zu leiden hat.
6.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach dem Gesagten in einer schwie-
rigen Situation. Allerdings ist sie insgesamt mit jener vergleichbar, in der
sich letztlich zahlreiche Jugendliche im Sudan befinden. Eine unmittelbare
Gefährdung des Beschwerdeführers, welche die Ausstellung eines huma-
nitären Visums rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Die angefochtene
Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer
Kostenauferlegung ist indes abzusehen, da das Gesuch des Beschwerde-
führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung
vom 29. Januar 2019 gutgeheissen wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
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