B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-2752/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
Y._______,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
Bruchstrasse 5, Postfach 7942, 6000 Luzern 7,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1985), libysche Staatsangehörige, gelangte
am 10. Januar 2015 auf dem Luftweg legal in die Schweiz und stellte am
12. Januar 2015 zusammen mit ihrem Ehemann (geb. 1983, ebenfalls liby-
scher Staatsangehöriger) und ihren beiden minderjährigen Kindern (Sohn,
geb. 2012; Tochter, geb. 2014) im Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten ein Asylgesuch. Sie war – im Gegensatz zu ihrem Ehemann, der
über ein durch die Schweizer Botschaft in Tripolis ausgestelltes gültiges
Schengen-Visum verfügte – im Besitz eines von der französischen Bot-
schaft in Tunis ausgestellten gültigen Schengen-Visums, welches auch für
ihre Kinder Gültigkeit hatte.
B.
Aufgrund dieser komplexen Sachlage, die Abklärungen mit einem Schen-
gen-Staat (Frankreich) bzgl. Rückübergabe im Zusammenhang mit Art. 11
Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung erforderlich machten,
reichte die kurze Behandlungsfrist im Flughafen-Verfahren nicht aus, um
einen definitiven Entscheid zu erlassen. Deshalb reiste die Familie am
29. Januar 2015 in die Schweiz ein und wurde in Anwendung von Art. 27
und Art. 21 AsylG (SR 142.31) dem Kanton Luzern zugewiesen (vgl.
Asylakten A32/1, A33/2, A34/2, A37/2).
C.
Die französischen Behörden hiessen das im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens gestellte Rückübergabegesuch der Schweiz gut, worauf die Vorin-
stanz mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung nach Frankreich verfügte.
D.
Am 20. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin durch die kantonale
Behörde die Nichteintretensverfügung eröffnet. Sie wurde darauf hingewie-
sen, dass sie und ihre Familienangehörigen die Schweiz am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen hätten, ansonsten sie in Haft gesetzt
und unter Zwang nach Frankreich zurückgeführt werden könnten. Eben-
falls wurde ihr das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung
einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme gewährt.
E.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-1182/2015 vom 2. März 2015 ab.
F-2752/2015
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 verhängte das SEM gegenüber der Be-
schwerdeführerin und ihren Familienangehörigen ein dreijähriges Einreise-
verbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdefüh-
rerin legal in die Schweiz eingereist sei und am 12. Januar 2015 ein Asyl-
gesuch gestellte habe, auf welches in Folge Zuständigkeit Frankreichs
nicht eingetreten worden sei. Die Person sei daher durch die zuständige
Behörde aus der Schweiz weggewiesen worden. Ferner sei die Wegwei-
sung als sofort vollstreckbar erklärt worden und die Anordnung einer Fern-
haltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) sei daher ange-
zeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben ver-
möchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig ordnete
sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssys-
tem (SIS II) an.
G.
Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin anlässlich einer Bespre-
chung am 2. April 2015 durch die kantonale Behörde eröffnet.
H.
Am 16. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin wie geplant zusammen
mit ihren Familienangehörigen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Frankreich überstellt.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2015 liess die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des Einreiseverbots beantragen und in verfahrensmässiger Hinsicht
um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen. Den
anwaltlichen Ausführungen zufolge, basiere das Einreiseverbot „auf keiner
rechtmässigen Gesetzesgrundlage“.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Das Einreiseverbot, welches die Einreise oder die Rückkehr einer uner-
wünschten Ausländerin oder eines unerwünschten Ausländers verhindern
soll, wird in Art. 67 AuG geregelt. Es stellt keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künf-
tigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3709, S. 3813; vgl. dazu auch BVGE 2008/24 E. 4.2).
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4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder diese nicht innerhalb der angesetzten
Frist ausgereist sind (Bst. b). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG ein
Einreiseverbot gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht ha-
ben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens 5 Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Schengen-
Staates besitzt ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
und Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verord-
nung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO,
Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006, S. 4–23]). Damit wird der Betroffe-
nen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mit-
gliedstaaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verord-
nung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom
23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6
Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom
15. September 2009]).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot allge-
mein auf Art. 67 AuG und begründet es damit, dass die Beschwerdeführe-
rin zwar legal in die Schweiz eingereist sei, aufgrund der Zuständigkeit
Frankreichs in Bezug auf die Beurteilung des Asylgesuchs jedoch nicht auf
dieses eingetreten worden sei. Die Person sei daher durch die zuständige
Behörde aus der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als sofort
vollstreckbar erklärt worden. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme
gestützt auf Art. 67 AuG sei daher angezeigt.
5.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als sofort
vollstreckbar erklärt worden ist. Es bleibt hingegen zu prüfen, ob die Fern-
haltemassnahme nach Art. 67 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AuG zu Recht verhängt
worden ist.
5.2.1 Beim sofortigen Vollzug einer Wegweisungsverfügung ist gemäss
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen,
wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Be-
stimmung wird ein Einreiseverbot verhängt, wenn die Wegweisung nach
Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort vollstreckbar ist. Konkret bedeutet dies,
dass die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit darstellt (Bst. a), konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Aus-
schaffung entziehen will (Bst. b) oder ein Gesuch um Erteilung einer Bewil-
ligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wor-
den ist (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist weder eine Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung, ist sie doch legal in die Schweiz einge-
reist und hat am Flughafen Zürich ein Asylgesuch gestellt, noch hat sie
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. b AuG konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass sie sich der Ausschaffung entziehen wolle, ist sie doch rechtzeitig
ausgereist (vgl. Sachverhalt Bst. H). Auch Bst. c ist nicht erfüllt, da die Be-
schwerdeführerin im Besitz eines Schengen-Visums war und einen or-
dentlichen Asylantrag gestellt hat. Die Beschwerdeführerin wurde gestützt
auf das Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen und die sofortige
Vollstreckbarkeit ergab sich einzig daraus, dass ein anderes Land für das
Durchlaufen des Asylverfahrens zuständig war (vgl. Art. 64d Abs. 2 Bst. f
AuG).
5.2.2 Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG rechtfertigt ein Einreiseverbot, wenn diese
[die weggewiesene Ausländerin oder der weggewiesene Ausländer] nicht
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innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind. Wie soeben ausgeführt,
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz fristgerecht am 16. April 2015 ver-
lassen (vgl. E. 5.2.1), weshalb auch die Erfüllung dieses Tatbestands zu
verneinen ist.
5.2.3 Somit bleibt zu prüfen, ob Art. 67 Abs. 2 AuG zur Anwendung kommt.
Hier wird vorausgesetzt, dass die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegenüber
Ausländerinnen oder Ausländern erlassen kann, wenn sie gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht ha-
ben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen worden sind (Bst. c). Auch diese Voraussetzungen sind
allesamt nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin stellt – wie in E. 5.2.1 aus-
geführt – keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, hat
keine Sozialhilfekosten verursacht (die Beschwerdeführenden wurden
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz von der Caritas unterstützt und
Gegenteiliges ergibt sich aus den Akten nicht) und sie wurde auch nicht in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen.
5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine der in Art. 67
Abs. 1 und 2 AuG festgelegten Voraussetzungen für die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme erfüllt ist und die Rüge der Rechtsvertreterin, es
bestünde keine rechtliche Grundlage für ein Einreiseverbot, sich als
zutreffend erweist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 aufzuhe-
ben. Demzufolge ist auch die Ausschreibung im SIS zu löschen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG), womit auch das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist. Der Beschwerdeführerin
ist für die ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachse-
nen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vor-
instanz in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Anwendung
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von Art. 8 ff. VGKE als angemessen, die Höhe der Parteientschädigung (in
Beachtung der Konnexität mit dem Verfahren F-2748/2015) auf pauschal
Fr. 800.- (inkl. Zuschlag für die Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
27. März 2015 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Jacqueline Moore
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