B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2753/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Thierry Büttiker,
Rechtsschutz für Asylsuchende –
Bundesasylzentrum Region Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl.
Dabei machte er geltend, am 5. Januar 2003 geboren und damit noch min-
derjährig zu sein.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Eurodac) ergab, dass der
Beschwerdeführer am 16. November 2017 in Frankreich um Asyl ersucht
hatte. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab ausserdem, dass ihm von Frankreich ein vom 29. August 2017 bis
am 29. November 2017 gültiges Visum für den Schengen-Raum ausge-
stellt wurde und der Beschwerdeführer seinem Antrag einen guineischen
Reisepass, gültig vom 20. Juli 2016 bis 20. Juli 2021, vorgelegt hatte. Aus
dem Reisepass geht als Geburtsdatum der 1. Juli 1987 hervor. (vgl. Aus-
zug CS-VS, in den Akten der Vorinstanz).
C.
Am 9. Mai 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die-
sem Gesuch wurde am 13. Mai 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO entsprochen.
C.a. Anlässlich der UMA EB (Erstbefragung eines minderjährigen unbe-
gleiteten Asylsuchenden) vom 21. Mai 2019 wiederholte der Beschwerde-
führer, am 5. Januar 2003 geboren und 16 Jahre alt zu sein. Seine Mutter
sei im Jahr 2010 – als er 7 Jahre alt gewesen sei – gestorben. Sie habe
ihm vor ihrem Tod sein Geburtsdatum genannt. Zuvor habe er es nicht ge-
kannt. Papiere oder Dokumente habe er jedoch nie bekommen. Im Jahr
2015 habe er sich entschieden, auf eine Abenteuerreise zu gehen und sich
nach Gabun begeben. Dort habe er einen guineischen Reisepass gekauft.
Er habe einer Person, die ihm behilflich gewesen sei, Geld und ein Foto
von sich gegeben. Auf deren Anraten habe er sich älter gemacht, um ein
Visum für Frankreich erlangen zu können. Parallel dazu hätten die Perso-
nen sein Foto bearbeitet, um ihn älter erscheinen zu lassen (vgl. Ziff. 1.06
[S. 4] des Protokolls, in den Akten der Vorinstanz).
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C.b. Im Rahmen der EB wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Frankreich gewährt, da Frankreich gemäss seinen Aussagen sowie auf-
grund des Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank
grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs in Frage komme. Der
Beschwerdeführer machte hierzu geltend, dort sei sein Asylgesuch nicht
akzeptiert worden. Er sei dort auch mit einem falschen Geburtsdatum re-
gistriert. Deshalb könne er auch in Frankreich keine Schule besuchen oder
eine Ausbildung machen. Aus diesem Grund wolle er nicht dorthin zurück-
kehren.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am 27. Mai 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zu-
ständigen Dublin-Staat (Frankreich) weg. Zudem stellte es fest, dass einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung
zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 21. Mai 2019 sei auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden
seien einstweilig und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Ferner beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Insbesondere sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Der Beschwerde waren unter anderem zwei nicht beglaubigte Fotos des
Beschwerdeführers beigelegt. Ferner eine Geburtsurkunde im Original mit-
samt beglaubigter Kopie sowie ein Nachbeurkundungsbeschluss zur Aus-
fertigung der Geburtsurkunde und eine beglaubigte Kopie. In der Geburts-
urkunde wird bescheinigt, dass am 5. Januar 2003 ein Junge namens
A._______ in Conakry geboren worden ist.
F.
Mit Telefax vom 5. Juni 2019 ordnete die Instruktionsrichterin einen super-
provisorischen Vollzugsstopp an. Am 19. Juni 2019 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Seite 4
G.
Am 5. Juni 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungs-
gericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig ( Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1. In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes sowie seines Anspruches auf recht-
liches Gehör durch Verfahrensbeschleunigung ad absurdum.
3.2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
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lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Behörde nimmt die ihr an-
gebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts taug-
lich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Behörde hat demnach die
Pflicht, die ihr von den Parteien rechtzeitig und formrichtig angebotenen
Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche
Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen
Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von
der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt be-
reits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Kommt
die Behörde mit anderen Worten zur Überzeugung, dass der rechtserheb-
liche Sachverhalt oder die behauptete Tatsache aufgrund der Akten als
erstellt erachtet werden kann oder weitere Beweismittel für die Entscheid-
findung nicht relevant sind, kann sie auf eine weitere Beweisabnahme ver-
zichten, ohne dass sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde (vgl. zum Ganzen BGE
141 I 60 E. 3.3 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu-
chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz
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findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
AsylG; Art. 13 VwVG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien
gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnte wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf-
enthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. November 2017 in Frankreich
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Ausserdem ergab ein Abgleich mit CS-
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VIS, dass ihm von Frankreich ein vom 29. August 2017 bis am 29. Novem-
ber 2017 gültiges Visums für den Schengen-Raum ausgestellt wurde. Die
französischen Behörden stimmten am 13. Mai 2019 dem Ersuchen des
SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für
die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit ge-
geben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asyl-
verfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt
zu haben; er gibt an, er habe einen negativen Asylentscheid erhalten, und
auch das Beschwerdeverfahren sei erfolglos geblieben.
5.2. Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO
festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn
von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Hierzu
gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen
ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er sei-
nen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Vorab ist deshalb auf die
Frage einzugehen, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht da-
von ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
5.3. Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die
Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei
ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene
Angaben zu denken (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015
E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
5.3.1. Die französischen Behörden haben den Beschwerdeführer mit dem
Geburtsdatum 1. Juli 1987 registriert. Dieses Geburtsdatum wurde dem
vom 20. Juli 2016 bis zum 20. Juli 2021 gültigen Reisepass entnommen,
den ihnen der Beschwerdeführer anlässlich seines Antrags auf Erteilung
eines Visums für den Schengen-Raum vorgelegt hat. Die Vorinstanz geht
– wie zuvor die französischen Behörden – von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers aus. Zwar habe der Beschwerdeführer anlässlich der Ein-
reichung seines Asylgesuchs geltend gemacht, am 5. Januar 2003 gebo-
ren und damit noch minderjährig zu sein, doch seien seine Ausführungen
bei der Erstbefragung zu seinen Familienverhältnissen vage und unklar ge-
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blieben und sein Lebenslauf nicht plausibel erschienen. In diesem Zusam-
menhang wird auf die Schilderung der Reise von Guinea nach Gabun ver-
wiesen, die er alleine und ohne Ausweisschriften im Alter von 12 Jahren
unternommen haben wolle, wobei er die jeweiligen Grenzen problemlos
habe passieren können, da er noch minderjährig gewesen sei. Auch seine
Aussagen im Zusammenhang mit der Ausstellung seines Reisepasses und
des Visums für den Schengen-Raum seien vage ausgefallen. Auch habe
er nicht schlüssig erklären können, weshalb man ihn ausgerechnet 15
Jahre älter gemacht habe. Zudem sei er von den französischen Behörden
als volljährig registriert worden (Geburtsdatum 1. Juli 1987) und habe nicht
nachvollziehbar darlegen können, weshalb er in Frankreich seine Angaben
bezüglich seines Alters nicht habe ändern können.
5.3.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist es nach der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass
ein 12-jähriger, aus Guinea stammender Knabe allein eine grenzüber-
schreitende Reise unternimmt. Indessen erscheint es nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer mit einem gefälschten Reisepass mit Geburtsdatum
1. Juli 1987 von Gabun über Addis Abeba/Äthiopien nach Frankreich ge-
reist ist, ohne dass die Fälschung bei den Grenzkontrollen, namentlich in
Frankreich, bemerkt worden wäre. Der eklatante Altersunterschied von 16
Jahren hätte auch den französischen Asylbehörden auffallen müssen. Der
Beschwerdeführer gab in der Befragung vom 21. Mai 2019 gegenüber dem
SEM an, er habe keine Gelegenheit gehabt, die französischen Behörden
auf sein wahres Alter aufmerksam zu machen. In der Beschwerdeschrift
macht er hingegen geltend, es sei ihm nicht gelungen, die französischen
Behörden von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Dieser Widerspruch
ist klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten.
5.3.3. Auch mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Geburtsur-
kunde vermag der Beschwerdeführer sein wahres Alter nicht zu beweisen,
da er über dieses Dokument nicht identifizierbar ist: Das Geburtsdatum ge-
hört zur Identität (vgl. Art. 1a Bst. a AsylV 1; BVGE 2007/7 E. 4.2.3); eine
Geburtsurkunde ist kein Identitätsausweis (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1). Der
Hinweis des Beschwerdeführers auf EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 ist folglich
unbehelflich, ist doch dort im Zusammenhang mit dem Nachweis des Alters
einer asylsuchenden Person von «in erster Linie von dieser Person selbst
abgegebenen oder von den Behörden auf andere Weise erlangten und für
echt befundenen Identitätspapieren» die Rede. Schliesslich ist auch nicht
erstellt, dass es sich bei der auf den nicht beglaubigten Fotos abgebildeten
Person um den Beschwerdeführer handelt. Dies ist aber insofern nicht von
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Belang, als von der äusseren Erscheinung ohnehin nicht präzis auf das
Alter geschlossen werden kann.
5.3.4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder durch die
eingereichte Geburtsurkunde noch durch die (nicht beglaubigten) Fotos
den Nachweis zu erbringen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des ers-
ten Asylgesuchs (vgl. E. 4.2) minderjährig war bzw. am 5. Januar 2003 ge-
boren ist. Seine Vorgeschichte, namentlich die Tatsache, dass er die Be-
handlung durch die französischen Behörden als Erwachsener während
eineinhalb Jahren (…) widerspruchslos hingenommen hat, spricht klar da-
für, dass er bereits damals volljährig war. Vor diesem Hintergrund durfte die
Vorinstanz von diesem Sachverhalt ausgehen, ohne weitere Abklärungen
vorzunehmen. Aufgrund der hier zulässigen antizipierten Beweiswürdigung
ist auch die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet.
5.4. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.
5.4.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.4.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
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5.5. Aus den Angaben im Rahmen der EB ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer nicht nach Frankreich zurückkehren möchte. Dort sei sein Asylge-
such nicht akzeptiert worden und da sein Geburtsdatum falsch registriert
worden sei, könne er dort keine Schule mehr besuchen oder eine Ausbil-
dung machen.
5.5.1. Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzli-
chen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das
SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen
wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.5.2. In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behand-
lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft
gewesen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und
die Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylge-
suchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Ge-
genteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen
Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung
des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Ket-
tenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen
würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung
seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht
deshalb einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen.
5.5.3. Der Beschwerdeführer gab an, manchmal Schmerzen zu haben,
weil er Verbrennungen erlitten habe. Gelegentlich habe er auch Schmer-
zen im Brustkorb, doch habe er deswegen weder in der Schweiz noch in
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Frankreich einen Arzt aufgesucht. Schwerwiegende gesundheitliche Prob-
leme wurden von ihm jedoch nicht geltend gemacht.
5.5.4. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, verfügt Frankreich über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist wie die übrigen Mit-
gliedstaaten gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Infolgedessen ist gewährleistet, dass der Be-
schwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Probleme angemessen be-
handelt wird und kein Grund zur Befürchtung besteht, Frankreich könnte
seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hin-
sicht nicht nachkommen.
5.5.5. Des Weiteren ist nicht anzunehmen, dass Frankreich dem Be-
schwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei allfälligen vo-
rübergehenden Einschränkungen könnte er sich nötigenfalls an die franzö-
sischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner
obliegt den französischen Behörden, das Anliegen des Beschwerdeführers
bezüglich eines Schulbesuchs bzw. einer Ausbildung zu prüfen und allen-
falls zu ermöglichen.
5.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den
Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der
für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylver-
fahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
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Seite 12
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Der Suspensiveffekt (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019) fällt mit
dem vorliegenden Urteil dahin.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der unterliegende Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er hat indes-
sen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
10.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt
eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Be-
einträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts die Prozesskosten nicht
zu bestreiten vermag. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichts-
los anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer-
den können; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung
und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er
sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1).
10.2. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen. Nachdem überdies die von ihm gestellten Begehren nicht als aus-
sichtslos zu beurteilen waren (hinsichtlich des Sachverhalts lagen unter-
schiedliche Angaben vor), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2753/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
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