B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2756/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von
B._______, C._______, D._______, E._______, F._______
und G._______.
F-2756/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie (geb. 1978), ersuchte am 27. Oktober 2014 zusammen mit ihrem Ehe-
mann F._______ (geb. 1971) und ihren vier minderjährigen Kindern in der
Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des SEM vom 17. August 2015 wurde der
Ehemann gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling
anerkannt, wobei ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Bezüglich der
Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz hingegen fest, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG mangels asylre-
levanter Verfolgung nicht. Aufgrund der Einheit der Familie wurden sie und
ihre Kinder jedoch als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG aner-
kannt, wobei auch ihnen in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Die Be-
schwerdeführerin und ihre Familienangehörigen sind im Besitze einer Auf-
enthaltsbewilligung im Kanton Bern.
B.
Am 25. November 2015 ersuchten B._______ (geb. 1975; nachfolgend:
Gesuchsteller), dessen Ehefrau C._______ (geb. 1984; nachfolgend: Ge-
suchstellerin) und deren vier Kinder (geb. 2009, 2011, 2013 und 2015) zu-
sammen mit einer weiteren verwandten Familie (vgl. Beschwerdeverfahren
F-8109/2016), allesamt syrische Staatsangehörige aus Kamishli/Provinz
al-Hassaka – einem Ort im Nordosten Syriens nahe der türkischen Grenze
–, beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul persönlich um Ertei-
lung humanitärer Visa zur Einreise in die Schweiz. Den Einreisegesuchen
waren Zivilstandsregisterauszüge sowie ein den Gesuchsteller betreffen-
des syrisches Arztzeugnis beigelegt.
Bereits zuvor hatte sich die Beschwerdeführerin zuhanden der Auslandver-
tretung in Istanbul in sehr allgemeiner Weise zu den Lebensumständen ih-
rer Familienangehörigen bzw. zur schwierigen Lage der syrischen Flücht-
linge in der Türkei geäussert.
C.
Mit separaten Formularentscheiden vom 21. Dezember 2015 verweigerte
die Schweizer Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa stets mit
der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe
nicht festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nach-
weis einer unmittelbaren Gefährdung habe nicht erbracht werden können,
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weshalb die "Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Wei-
sung vom 28. September 2012" nicht erfüllt seien.
D.
Gegen diese negativen Visaentscheide erhob die Beschwerdeführerin, die
Schwester der Gesuchstellerin, am 19. Januar 2016 beim SEM Einspra-
che. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Türkei
habe seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien Millionen von Menschen
aus Syrien aufgenommen, die mittlerweile nicht mehr erwünscht seien.
Zwar hätten die Flüchtlinge den Bürgerkrieg in Syrien hinter sich lassen
können, doch lebten sie in den Nachbarländern in grösster Armut. Vom tür-
kischen Staat kriegten sie keine finanzielle Unterstützung. Ausserdem
gebe es keine Krankenversicherung und alle Kosten müssten selbst getra-
gen werden. Ein langfristiger Verbleib der Gesuchsteller in der Türkei sei
kaum möglich, weil sie nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen ver-
fügten. Die Gesuchsteller hätten aber nicht vor, längerfristig in der Schweiz
zu bleiben. Die Behauptung der Schweizervertretung, dass sie die Absicht
hätten, nach Ablauf des Visums nicht ausreisen zu wollen, treffe daher
nicht zu.
E.
Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar
2016 unter Einladung zur Stellungnahme mit, aufgrund der Aktenlage dürf-
ten weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines erleichterten Visums
für syrische Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres
Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum
(Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein. Gleichzeitig wurde sie über
den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf eine Ergänzung ihrer
Einspracheschrift.
F.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 wies das SEM die Einsprache vom 19. Ja-
nuar 2016 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraus-
setzungen für die Erteilung der ersuchten Schengen-Visa aus humanitären
Gründen seien nicht erfüllt, hielten sich doch die Gesuchsteller zurzeit in
der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bür-
ger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche.
Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe.
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Die Befürchtung vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden in Sy-
rien seien somit nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten,
zumal den Gesuchstellern in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien
drohe. Aus dem eingereichten syrischen Arztzeugnis ("Medical Report" von
Dr. Y._______ vom 17. Oktober 2015) seien keine substantiierten Anhalts-
punkte ersichtlich, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage be-
züglich des Gesuchstellers zu begründen vermöchten. Es sei nicht hinrei-
chend dargelegt worden, wieso für ihn die Inanspruchnahme der türki-
schen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und die notwendige
Weiterbehandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber in der Türkei erhält-
lich sei. Sollten die Gesuchsteller weitergehende Unterstützung benötigen,
könnten sie sich an die lokalen Behörden oder an das UNO Hochkommis-
sariat für Flüchtlinge (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder an-
dere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere wäre ihnen
nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um
die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die
beschlossenen Resettlementprogramme anzumelden. Zudem bestünde
für sie in der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu ge-
schaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement ("Directorate Ge-
neral of Migration Managment"; einzige für die Registrierung von Asylsu-
chenden und Flüchtlingen zuständige Institution), offiziell registrieren zu
lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie
etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Im Weiteren sei davon
auszugehen, dass sie bei Bedarf von ihren im Ausland lebenden Verwand-
ten finanziell unterstützt würden. Insgesamt lägen somit keine humanitären
Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vor, die eine
Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Die Vorinstanz führte sodann aus, auch die Ausnahmeregelung betreffend
erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
könne vorliegend keine Anwendung finden, seien doch die Visaanträge
nach deren Aufhebung (aufgehoben am 29. November 2013) eingereicht
worden. Zudem falle auch die Erteilung von gewöhnlichen (Besucher-)Visa
für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten
Schengen-Raum ausser Betracht, da die Absicht der Gesuchsteller, dau-
erhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran erkennbar sei, dass Gesu-
che für humanitäre Visa gestellt worden seien.
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Seite 5
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2016 beantragt die Beschwerdeführe-
rin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz
und die Erteilung der beantragten Visa für ihre Verwandten. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin in allgemeiner
Weise geltend, die Gesuchsteller seien kriegsmüde und lebten in der Tür-
kei in Armut und Elend. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme des Gesuchstellers verweist die Beschwerdeführerin auf die be-
reits eingereichten Belege sowie ihre diesbezüglichen Ausführungen in der
Einsprache; letztere nehmen allerdings keinen Bezug zur konkreten ge-
sundheitlichen Situation des Gesuchstellers.
Der Eingabe beigelegt waren Kopien der vom Eidgenössischen Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) herausgegebenen aktuellen
Reisehinweise für die Türkei sowie allgemeine Hinweise zur medizinischen
Versorgung in diesem Land.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hält die Vorinstanz an ihren Aus-
führungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend
weist sie darauf hin, dass die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in
der Türkei gemäss Berichten auf mittlerweile über zwei Millionen Personen
angestiegen sei. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu
Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut habe, welche
vorbildlich ausgestattet sein sollen, lebe die Mehrheit der syrischen Flücht-
lingen nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten
bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölke-
rung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestalte sich für diese
Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat
organisierten Flüchtlingslagern. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine
substantiierten Hinweise, wonach die Gesuchsteller in der Türkei unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien respektive
sich in einer besonderen Notlage befänden, welche ein behördliches Ein-
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Seite 6
greifen als zwingend erforderlich erscheinen liesse. Die Gesuchsteller hät-
ten die Möglichkeit, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager
zu begeben, wo ihnen nach Auffassung des SEM ein hinreichendes Ver-
sorgungsangebot zur Verfügung gestellt werde. Gleichzeitig seien sie ge-
halten, eine allfällig unterlassene – beziehungsweise eine erneute – An-
meldung beim UNHCR und beim türkischen Roten Halbmond vorzuneh-
men, zumal in casu nichts ersichtlich sei, was gegen eine Anmeldung bei
diesen Hilfswerken sprechen würde.
J.
In ihrer Replik vom 22. Juni 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest und führt zusammenfassend aus, die Informationen des SEM
über die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei seien nicht auf dem
aktuellen Stand. Nur reiche Flüchtlinge mit viel Geld und eigenen Geschäf-
ten könnten sich längerfristig in der Türkei aufhalten und dort ein men-
schenwürdiges Leben führen. Die meisten öffentlichen und privaten Spitä-
ler würden keine syrischen Patienten aufnehmen, wenn diese über kein
Geld verfügten. Nur eine kleine Minderheit von Flüchtlingen, welche über
gute Kontakte verfügten, könnte von der humanitären Hilfe profitieren. Da
die Lager ihre Kapazität erreicht hätten, würden dort nur Personen zuge-
lassen, deren unmittelbare Familienmitglieder bereits dort untergebracht
seien.
Der Eingabe waren verschiedene Berichte aus den Medien zur Lage der
syrischen Flüchtlinge in der Türkei beigelegt.
K.
Am 1. Juli 2016 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen von
der Abteilung IV an die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts über-
geben.
L.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 schliesslich erkundigte sich die Beschwer-
deführerin nach dem Stand des Verfahrens.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Ein-
spracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 und
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die
Einreise in den Schengen-Raum und die entsprechenden Visa aufstellt und
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Seite 8
die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Fehlen dieser Voraussetzungen die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Staatsangehörige von Syrien unterliegen der Visumspflicht gemäss
Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001).
Für den Erhalt ordentlicher bzw. für den gesamten Schengen-Raum gel-
tender Schengen-Visa haben sie – wie alle Visumspflichtigen – den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
beantragten Visa verlassen, und Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu
bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
3.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellt hat, erfüllen die Gesuchstellenden
nicht die Voraussetzungen, um für den gesamten Schengen-Raum gel-
tende Visa erhalten zu können. Beim Schweizerischen Generalkonsulat in
Istanbul bzw. mit der Rechtsmitteleingabe wurden denn auch lediglich Visa
aus humanitären Gründen beantragt.
4.
4.1 Von der Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen, kann ein Schengen-Mitgliedstaat grund-
sätzlich dann Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV,
Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex]). Vor diesem Hintergrund galt bis anhin in der Schweiz die Praxis, ein
humanitäres Visum in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter
räumlicher Gültigkeit auszustellen, u.a. auch, um Gesuchstellern die Gele-
genheit zu bieten, nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch zu
stellen (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4.1.2).
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Seite 9
4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU,
EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, "dass für einen Antrag auf ein Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen
aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei
der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in
der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft im diesem Mitglied-
staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolge-
dessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhal-
ten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Uni-
onsrechts allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache
der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts
über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich
Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
4.3 Daraus folgt für die Schweiz – welche der Rechtsprechung der Euro-
päischen Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen
für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einrei-
chung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt wer-
den. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus hu-
manitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4
VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tat-
sächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die
Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für
einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH
vom 7. März 2017 Rz. 44).
4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
in einem neusten Grundsatzurteil dahingehend aus, dass es bis zu ent-
sprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und
unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie
humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz
gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Grün-
den demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
F-2756/2016
Seite 10
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits
in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Ab-
schnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand:
30. August 2016], nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver
gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch
wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilli-
gungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3
[zweiter Abschnitt]).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass syrischen Flüchtlingen in der Türkei genügend Auf-
nahmestrukturen zur Verfügung stehen und dass diese sich deshalb nicht
auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdungslage berufen
können. Die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basis-
leistungen gelten in der Regel als gewährleistet, auf jeden Fall in Gross-
städten wie Istanbul und Ankara, welche über ein gut funktionierendes und
zugängliches Gesundheitssystem verfügen (vgl. Urteil F-6864/2016 vom
31. Juli 2017 E. 6.1 m.H.).
6.2 Die Beschwerdeführerin verweist in allgemeiner Weise auf die schwie-
rige Lage syrischer Flüchtlinge in der Türkei. Die medizinische Versorgung
in diesem Land sei sehr schwierig, da die meisten öffentlichen und privaten
Spitäler keine syrischen Patienten aufnehmen würden, wenn diese nicht
über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügten. Ein langfristiger Verbleib
der Gesuchsteller in der Türkei werde daher kaum möglich sein.
6.3
Als massgeblich erweist sich, dass in der vorliegenden Sache keine sub-
stantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche auf eine un-
mittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hinwei-
F-2756/2016
Seite 11
sen. Die Betroffenen befinden sich daher nicht in einer besonderen Notsi-
tuation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erschei-
nen liesse. In diesem Zusammenhang soll auch nicht in Abrede gestellt
werden, dass der Gesuchsteller, bei dem gemäss syrischem Arztzeugnis
vom 17. Oktober 2015 offenbar "Multiple Sklerose" diagnostiziert worden
ist, welche mit Physiotherapie und Medikamenten behandelt werden sollte,
gesundheitlich angeschlagen ist. Aus diesem Dokument können jedoch
keine substantiierten Anhaltspunkte abgeleitet werden, welche das Vorlie-
gen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten.
6.4
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die bereits gemachten Ausführungen (vgl.
Bst. F des Sachverhalts) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu
bewirken. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib
und Leben der Gesuchsteller ist vorliegend nicht ersichtlich, auch wenn
das Gericht nicht verkennt, dass die Situation für die Familie mit vier min-
derjährigen Kindern schwierig ist. Den Gesuchstellern war es trotz dieser
Umstände möglich, ihr Heimatland zu verlassen, um in der Türkei die Vi-
sagesuche einzureichen. Aus den eingereichten Dokumenten kann dem-
nach nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden und die Verweigerung der
Ausstellung der Visa durch das Generalkonsulat und die Vorinstanz erweist
sich daher als rechtmässig.
Bezüglich der geltend gemachten fehlenden finanziellen Ressourcen für
die Behandlung der gesundheitlichen Probleme steht es den Gesuchstel-
lern – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – offen, sich an die
lokalen Behörden oder an das UNO Hochkommissariat für Flüchtlinge (UN-
HCR), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsor-
ganisationen zu wenden. Insbesondere wäre ihnen nach Ansicht des SEM
eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls not-
wendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Resettle-
mentprogramme anzumelden. Schliesslich darf davon ausgegangen wer-
den, dass die Gesuchsteller bei Bedarf von ihren im Ausland lebenden Ver-
wandten finanziell unterstützt würden.
F-2756/2016
Seite 12
6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die beantragte Visaertei-
lung aus humanitären Gründen verweigert.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des
Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer
Kostenauferlegung ist indes abzusehen, da das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung
vom 6. Juni 2016 gutgeheissen wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […], […], […], […], […], […] und N […]
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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