B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2756/2019
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 17. Januar
2018 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) so-
dann ergab, dass ihm von Italien ein vom 6. Februar 2019 bis 27. Februar
2019 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 8. März 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
in Basel das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichtein-
tretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Protokoll gab, sich in Italien
vor Schleppern zu fürchten, welche ihn dort bedroht und in einem Gebäude
in Mailand festgehalten hätten,
dass er, weil diese Leute noch mehr Geld für die Reise von ihm verlangt
hätten, weitergeflohen sei und sich inzwischen mehr vor Italien als dem
Iran fürchte,
dass der Beschwerdeführer ferner erklärte, an Rückenbeschwerden zu lei-
den,
dass das SEM die italienischen Behörden am 22. März 2019 in der Folge
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni
2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen zwei-
monatigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nah-
men,
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dass das SEM mit Verfügung vom 23. Mai 2019 – eröffnet am 29. Mai 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnah-
men im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylge-
such sei einzutreten,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 5. Juni 2019 vorsorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Asylgesetz und nicht das
am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
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Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass Italien dem Be-
schwerdeführer am 15. Januar 2019 ein vom 6. Februar 2019 bis 27. Feb-
ruar 2019 gültiges Visum ausgestellt hat (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM
act.] A4),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP bestätigte, sich mit diesem
Visum nach Italien begeben zu haben (SEM act. A7),
dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig bleibt,
der ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt
hat, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt
worden zu sein braucht,
dass das SEM die italienischen Behörden am 22. März 2019 dementspre-
chend um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM act. A11),
dass Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte, indem es das Über-
nahmeersuchen der Schweiz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet liess (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, in Ita-
lien von Personen bedroht zu werden und dass Landsleute ihm dort grosse
Probleme bereiteten,
dass er wiederholt, von Schleppern eingesperrt worden zu sein, weil er den
zusätzlich verlangten Betrag für die Reise nicht habe bezahlen können,
dass er fürchte, von diesen Schleppern umgebracht zu werden, weshalb
er geflüchtet sei und es für ihn viel zu gefährlich sei, nach Italien zurückzu-
kehren,
dass es indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden
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systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-
Grundrechtscharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) – denn auch dortige systematische
Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2017
VI/5 E. 8.4 m.H.),
dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines gesundheitlichen Zu-
standes (er nimmt Medikamente gegen Rückenbeschwerden, befindet sich
aber nicht in ärztlicher Behandlung) nicht in entscheidrelevanter Weise
schutzbedürftig ist (SEM act. A7 und A17),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären" Gründe" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italieni-
schen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag
auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten
Richtlinien zu prüfen,
dass aus der Rechtsmitteleingabe auch nicht erkennbar wird, dass die ita-
lienischen Behörden ihren sonstigen Verpflichtungen, wie beispielsweise
dem Gebot des Non-Refoulement, nicht nachkommen würden,
dass der Beschwerdeführer mit seinen knappen, pauschalen Ausführun-
gen sodann nicht darzulegen vermag, Italien würde ihm dauerhaft die ihm
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten,
dass es ihm bei einer möglichen Einschränkung offensteht, sich an die zu-
ständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass die vom Beschwerdeführe geschilderte Bedrohung durch Schlepper
und Landsleute nur vage dargestellt wird,
dass es sich bei Italien im Übrigen um einen grundsätzlich funktionierenden
Rechtsstaat handelt, der über eine Polizeibehörde verfügt, die als schutz-
willig und schutzfähig gilt, sollten die Befürchtungen des Beschwerdefüh-
rers durch Drohungen und Übergriffen durch Dritte begründet sein (vgl.
etwa Urteil des BVGer F-3921/2018 vom 17. Juli 2018),
dass der Beschwerdeführer in Italien somit gegebenenfalls behördlichen
Schutz gegen allfällige Behelligungen durch Privatpersonen beanspruchen
kann,
dass alles in allem keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage,
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dass mithin kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung
des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder an-
dere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landes-
recht verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
dass der am 5. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (…)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft