B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2757/2016
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Harald Gattlen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2757/2016
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Sachverhalt:
A.
Der in D._______ lebende A._______, geboren 1965, ist italienischer
Staatsbürger. Gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
erhielt er in der Schweiz erstmals am 25. Mai 2011 einen Ausländerausweis
und war hier zuletzt mit einer vom 13. Mai 2013 bis zum 11. Mai 2014 gül-
tigen L-Bewilligung erwerbstätig.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2016 verhängte das SEM über A._______ ein
fünfjähriges Einreiseverbot. Dieses wurde ihm am 6. April 2016 anlässlich
einer Grenzkontrolle eröffnet, wobei er auf die Zustellung der schriftlichen
Verfügung verzichtete. Zu einem vorherigen Schreiben vom 9. Februar
2016, mit dem ihm das rechtliche Gehör zum Einreiseverbot eingeräumt
worden war, konnte sich A._______ nicht äussern, da die via Schweizer
Generalkonsulat in Mailand versuchte Zustellung dieses Schreibens ange-
sichts seiner nicht mehr aktuellen Adresse in C._______ misslang (vgl.
Vorakten S. 13 – 15 sowie Eingabe vom 12. Mai 2016 mit Beilage 7).
In seiner Verfügung vom 18. März 2016 zählte das SEM insgesamt zehn
strafrechtliche Verurteilungen auf – ausschliesslich solche in Italien wäh-
rend der Jahre 1994 bis 2013 – und hob hervor, dass die zuletzt am 18. De-
zember 2013 erfolgte Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes auch für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz eine schwere Be-
drohung darstelle. Dies und die in räumlicher Nähe zur Schweiz begange-
nen Straftaten rechtfertigten den Erlass eines Einreiseverbots im Sinne von
Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) und Art. 5 Anhang 1 des
Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681). Einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzo-
gen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2016 wandte sich A._______ an das
Bundesverwaltungsgericht. Zu seinem hauptsächlichen Antrag, das Ein-
reiseverbot aufzuheben, führt er aus, ihm sei bis anhin kein Grund für die
Verweigerung der Einreise bekannt. Bisher habe ihm das SEM trotz zahl-
reicher erfolgloser Bemühungen keine Akteneinsicht gewährt. Darin sei
eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen.
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Eine Ergänzung der Beschwerde folgte mit Eingabe vom 4. Mai 2016,
nachdem der Rechtsvertreter Einsicht in die Vorakten hatte nehmen kön-
nen. Dieser macht nunmehr geltend, der Beschwerdeführer habe die meis-
ten der ihm zur Last gelegten Delikte vor mehr als 15 Jahren begangen;
eine aktuelle Gefährdung gehe von ihm nicht mehr aus. Hier in der
Schweiz, wo er nie straffällig geworden sei, müsse er regelmässig bei einer
Personalberatung […] vorstellig werden und sei schon aus diesem Grunde
auf ungehinderte Einreisen angewiesen. Ausserdem erschwere das Einrei-
severbot die Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Freunden und
Bekannten. Es sei daher insgesamt unverhältnismässig.
D.
Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat das Bundesver-
waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 abgewiesen.
E.
Mit Eingaben vom 12. und 19. Mai 2016 übersandte der Beschwerdeführer
verschiedene Dokumente, auf deren Grundlage er am 30. Mai 2016 bean-
tragte, die Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 in Wiedererwägung zu
ziehen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht
darauf nicht ein.
F.
Am 9. Juni 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bunde-
verwaltungsgericht, dies unter Vorlage weiterer Schriftstücke, aus denen
er die Unverhältnismässigkeit des Einreiseverbots ableitet. Unter Hinweis
auf ein miteingereichtes Arztzeugnis macht er geltend, er müsse wegen
einer Schulterverletzung dringend in der Schweiz operiert werden.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2016 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
In seiner darauffolgenden Replik vom 22. August 2016 nimmt der Be-
schwerdeführer Bezug auf die von ihm bereits übersandten Beweismittel.
Insbesondere der von ihm als Beleg Nr. 9 eingereichte Leumundsbericht,
so sein Vorbringen, spreche gegen seine Gefährlichkeit. Die Möglichkeit,
wieder in der Schweiz arbeiten zu können, sei für ihn und seine Familie
jedenfalls von grosser wirtschaftlicher Bedeutung.
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Seite 4
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung wirft
die Frage auf, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, der allenfalls zu Aufhebung
der angefochtenen Verfügung führt.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2016 – dort noch ohne Kenntnis
der Vorakten – macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei bis anhin kein
Grund für die Verweigerung der Einreise bekannt und das SEM habe ihm
trotz zahlreicher erfolgloser Bemühungen keine Akteneinsicht gewährt. In
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seiner späteren Eingabe vom 12. Mai 2016 nimmt er Bezug auf seine zwi-
schenzeitlich erfolgte Akteneinsichtnahme und den Umstand, dass das
zwecks Gewähr des rechtlichen Gehörs versandte Schreiben vom 9. Feb-
ruar 2016 an eine falsche Adresse gerichtet worden sei.
3.1.1 Letzteres kann der Beschwerdeführer jedoch nicht beanstanden.
Sein tatsächlicher Wohnort war der Vorinstanz in jenem Zeitpunkt nicht be-
kannt, so dass sie von seiner letzten aktenkundigen Adresse in C._______
– ersichtlich aus seiner italienischen carta d’identità – ausging (vgl. Vorak-
ten S. 1). Vor diesem Hintergrund und der mit einem dringenden Fernhalt-
einteresse gegebenen Gefahr im Verzuge kann der Vorinstanz nicht vor-
geworfen werden, die vorherige Anhörung des Beschwerdeführers unter-
lassen zu haben (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG; zu den – auch im vorlie-
genden Fall gegebenen – Voraussetzungen: BERNHARD WALDMANN/ JÜRG
BICKEL in Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2016, Art. 30 N 70 ff.).
3.1.2 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, bis zur Einsichtnahme
in die Vorakten keine Kenntnis vom Grund des Einreiseverbots gehabt zu
haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er anlässlich der mündlichen Eröff-
nung beim Grenzübertritt sowohl auf diesbezügliche Fragen als auch auf
die förmliche Zustellung der Verfügung explizit verzichtete (vgl. Vorakten
S. 35 – 37). Daraus kann er nicht zu seinen Gunsten herleiten.
3.1.3 Der vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf,
trotz zahlreicher erfolgloser Bemühungen keine Akteneinsicht erhalten zu
haben, ist unzutreffend und widerspricht dem Akteninhalt. Wann genau er
seinen Rechtsvertreter mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragte, ist
der erteilten schriftlichen Vollmacht zwar nicht zu entnehmen; jedoch über-
sandte der Vertreter dem SEM diese Urkunde zusammen mit einem Akten-
einsichtsgesuch per Fax erst am Donnerstag, dem 28. April 2016. Am Mon-
tag, dem 2. Mai 2016 – die Vorakten waren zu ihm bereits per Post unter-
wegs – erinnerte der Rechtsvertreter die Vorinstanz an das Gesuch (zu
Vorstehendem: vgl. Vorakten S. 41 – 47). Zum Inhalt der angefochtenen
Verfügung und der Vorakten nahm er mit der Beschwerdeergänzung vom
4. Mai 2016 Stellung. Aufgrund dieses gedrängten Zeitablaufs ist festzu-
stellen, dass sich die Vorinstanz nach Kenntnis von der Bevollmächtigung
des Rechtsvertreters umgehend darum bemühte, seinem Akteneinsichts-
gesuch zu entsprechen.
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3.2 Die vorstehenden Erwägungen lassen somit unter keinem der darge-
legten Aspekte die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des
rechtlichen Gehörs erkennen.
4.
In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, die meisten der
ihm zur Last gelegten Delikte habe er vor mehr als 15 Jahren begangen;
ausserdem sei er in der Schweiz nie straffällig geworden. Sein Interesse,
ungehindert einreisen zu können, ergebe sich zum einen daraus, dass er
zwecks Arbeitssuche regelmässig bei einer Personalberatung im Oberwal-
lis vorstellig werden müsse, zum anderen daraus, dass er in der Schweiz
über einen Kreis von Freunden und Kollegen verfüge.
5.
Der Beschwerdeführer ist Italiener und damit Staatsangehöriger einer Ver-
tragspartei des FZA. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist das ordentliche Auslän-
derrecht – bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen
– auf ihn nur insoweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Be-
stimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländer-
rechts günstiger sind.
6.
6.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen
vorsieht, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen
können. Ein solches fällt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in Betracht,
wenn eine ausländische Person gegen die öffentliche Ordnung und Sicher-
heit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.
Art. 67 Abs. 3 AuG legt fest, dass das Einreiseverbot grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird. Diese Höchstdauer kann
überschritten werden, wenn von der ausländischen Person eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die
verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Grün-
den von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein beste-
hendes Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
6.2 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
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Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr.
56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABL. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA in Ver-
bindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt be-
stehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaft (EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA).
6.3 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng
auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt eine tatsächliche und hinrei-
chend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesell-
schaft berührt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 der Richtli-
nie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der be-
treffenden Person, wobei eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein
nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zu-
grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht demnach Massnahmen entgegen,
die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüp-
fen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet wer-
den. Insoweit kommt es wesentlich auf die Beurteilung des Rückfallrisikos
an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je
schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II
121 E. 5.3 m.H.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz dargelegte de-
liktische Karriere nicht, versucht jedoch, das ihm zur Last gelegte Fehlver-
halten angesichts der ausschliesslich in Italien begangenen und teilweise
lange zurückliegenden Straftaten zu relativieren. Die über ihn verhängte
Fernhaltemassnahme bleibt jedoch – trotz der einschränkenden Voraus-
setzungen des FZA – prinzipiell gerechtfertigt, wenn von ihm auch gegen-
wärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
7.2 Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezem-
ber 1994 bis Februar 2001 insgesamt achtmal verurteilt wurde, und zwar
zu Freiheitsstrafen, welche zwischen 15 Tagen und 3 Monaten lagen. Nach
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längerer Straflosigkeit erfolgten am 26. November 2012 und am 18. De-
zember 2013 zwei weitere und anscheinend letzte Verurteilungen; im ers-
ten Fall wurde eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten wegen Dro-
hungen und falscher Anschuldigung verhängt, im zweiten Fall eine Frei-
heitstrafe von 1 Jahr (zuzüglich Geldbusse) wegen unerlaubten Waffenbe-
sitzes und Waffentragens sowie Hehlerei (vgl. S. 2 der Verfügung, Strafre-
gisterauszug des italienischen Justizministeriums vom 26. Januar 2016
und Strafurteil vom 26. November 2012 [Vorakten S. 2 ff. und 8 ff.]).
7.3
Im Vordergrund der zur beurteilenden Rechtmässigkeit des Einreisever-
bots stehen die beiden letzten Verurteilungen des Beschwerdeführers.
7.3.1 Dem Urteil vom 26. November 2012 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer am 24. Dezember 2008 Morddrohungen gegen einen Be-
kannten richtete (“Io ti sgozzo; ti spacco la faccia; te la faccio pagare;
quando esco di qua, ti ammazzo; io ti strappo la testa … tu [recte: ti] sparo
in testa, questa sera, nel piazzale, ti ammazzo” [vgl. Urteil; Vorakten S. 4]).
Denselben Bekannten beschuldigte er später – zu Unrecht und wider bes-
seres Wissen – gegenüber der Staatsanwaltschaft, ihn am Abend des ge-
nannten Tages gewaltsam angegriffen und ins Gesicht geschlagen zu ha-
ben (vgl. Urteil; Vorakten S. 2).
7.3.2 Wenngleich der Beschwerdeführer den soeben beschriebenen Dro-
hungen keine entsprechenden Taten folgen liess, spricht aus ihnen eine
deutliche Bereitschaft zur Gewalt. Im Zusammenhang mit der rund ein Jahr
später folgenden Verurteilung vom 18. Dezember 2013, insbesondere we-
gen unerlaubten Waffenbesitzes und Waffentragens, zeichnet sich das Bild
eines Mannes ab, welcher seinen Worten möglicherweise auch mit Waffen
Nachdruck zu geben versucht. Die dem letzten Urteil zugrunde liegenden
Delikte wurden im Zeitraum vom Januar 2012 bis Februar 2012 begangen.
Sie sowie die Umstände, welche der Verurteilung vom 26. November 2012
zugrunde liegen, lassen ein persönliches Verhalten erkennen, welches im-
mer noch und auch im Rechtsraum der Schweiz auf eine gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schliessen
lässt.
7.3.3 Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geäus-
serte gegenteilige Überzeugung ist angesichts dessen unmassgeblich.
Ebenso wenig können die von ihm am 12. und 19. Mai 2016 eingereichten
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Unterlagen – Wohnsitzbescheinigung, Leumundsbestätigung, Arbeitgeber-
bestätigungen, Waffenschein, Jagdbewilligung, Führerausweis für ver-
schiedene Baumaschinen – die sich aus den beiden letzten Verurteilungen
ergebende und oben dargelegte Einschätzung in Frage stellen.
7.3.4 Damit ist festzustellen, dass das gegen den Beschwerdeführer ver-
hängte Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.
8.
8.1 Unter Hinweis auf seine privaten Interessen hat der Beschwerdeführer
die Fernhaltemassnahme als unverhältnismässig bezeichnet. Damit stellt
sich die Frage, ob die von ihm geltend gemachten beruflichen und gesund-
heitlichen Gründe sowie sein Wunsch nach sozialen Kontakten in der
Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegen.
8.2 Seine behaupteten beruflichen Interessen fallen allerdings nicht ins
Gewicht, denn der Beschwerdeführer erhielte mit dem Wegfall des Einrei-
severbots nicht automatisch eine Bewilligung zum Aufenthalt bzw. zur Er-
werbstätigkeit in der Schweiz. Insoweit ist die von ihm ins Auge gefasste
hiesige Arbeitssuche kein Anliegen, welches zu berücksichtigen wäre.
Zwingende Interessen, welche uneingeschränkte Einreisen rechtfertigen
könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Wie die bisher vom SEM ge-
währten Suspensionen zeigen, konnte der Beschwerdeführer seinen Wün-
schen entsprechend sowohl zu anberaumten Terminen mit der SUVA als
auch zur medizinischen Behandlung in die Schweiz kommen. Die so ge-
staltete Möglichkeit zu weiteren Einreisen besteht nach wie vor. Ansonsten
hat der Beschwerdeführer die nicht besonders grosse Beeinträchtigung
seiner hier bestehenden freundschaftlichen Kontakte hinzunehmen. Diese
Kontakte können mit modernen Kommunikationsmitteln oder durch ge-
meinsame Treffen an seinem grenznahen Wohnort weiterhin aufrecht er-
halten werden.
8.3 Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch festzustellen, dass die
verfügte Dauer des Einreiseverbots an der oberen Grenze der in Art. 67
Abs. 3 Satz 1 AuG genannten Zeitspanne liegt. Angesichts der rund
fünfeinhalb und viereinhalb Jahre zurückliegenden Verurteilungen vom
26. November 2012 und 18. Dezember 2013 – nur diese beiden werden im
vorliegenden Fall berücksichtigt – und des seitdem offensichtlichen Wohl-
verhaltens erscheint ein Einreiseverbot von fünf Jahren jedoch nicht mehr
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gerechtfertigt. Die weiterhin vom Beschwerdeführer ausgehende Gefähr-
dung hat allerdings immer noch Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit
und führt zur Bejahung eines gegenwärtigen und fortbestehenden Interes-
ses an seiner Fernhaltung. Diese ist jedoch auf vier Jahre zu begrenzen.
8.4 Nach alledem führt die Abwägung der öffentlichen und privaten Interes-
sen zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu be-
stätigen ist, dass die angeordnete Dauer von fünf Jahren allerdings dieje-
nige übersteigt, welche aufgrund schweizerischer Sicherheitsinteressen
geboten wäre.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung das Bundesrecht (Art. 49 VwVG) und das Freizügigkeitsabkommen
verletzt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot
auf vier Jahre, d.h. bis zum 17. März 2020, zu befristen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
11.
Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer, dessen Rechts-
vertreter keine Kostennote eingereicht hat, eine gekürzte Parteientschädi-
gung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von einem
Gesamtaufwand von Fr. 1‘500. – entfallen Fr. 300.– auf die Parteientschä-
digung, welche zulasten der Vorinstanz geht.
Dispositiv nächste Seite
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 11
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 17. März 2020 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 960.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Der
Restbetrag von Fr. 240.– wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den im vorliegenden Verfahren teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer mit Fr. 300.– zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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