B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2772/2019
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 / N […].
F-2772/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Georgien, stellte am
15. Mai 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern ein Asylgesuch.
B.
Ein Abgleich der Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers mit der Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 16. Mai 2019 ergab, dass er am
17. Mai 2018 in Frankreich und am 2. April 2019 in Deutschland ein Asyl-
gesuch gestellt hatte.
C.
Am 16. Mai 2019 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni
2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), die französischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Rückübernahmeersu-
chen des SEM am 17. Mai 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO gut.
D.
Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 im Rahmen
des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständig-
keit Frankreichs aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen gewährte, äus-
serte er sich dahingehend, dass er georgischer Ossete sei und von einem
Georgier, der sich nun in Frankreich aufhalte, bedroht werde. Dieser Mann
würde ihn zwar nicht töten, ihm aber etwas antun wollen, falls er ihn treffen
würde. Deshalb möchte er nicht nach Frankreich zurück.
E.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2019, eröffnet am 28. Mai 2019, trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte
ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach
Frankreich zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den
F-2772/2019
Seite 3
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer an.
F.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Durch-
führung des Asylverfahrens an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 6. Juni 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Voll-
zugsstopp.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
F-2772/2019
Seite 4
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines
zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summa-
risch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), im
Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5
und 2015/9 E. 7 f.).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1 – 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE
2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
F-2772/2019
Seite 5
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
F-2772/2019
Seite 6
6.
6.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids fest,
die französischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit sei Frankreich
für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zustän-
dig. Frankreich sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Po-
lizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig
gelte. Sollte sich der Beschwerdeführer in Frankreich vor Übergriffen durch
Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich an
die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es würden keine begründeten
Hinweise vorliegen, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nicht nachkommen würde und das Asylverfahren sowie die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Frankreich Schwachstellen aufweisen
würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung mit sich bringen würden. Auch würden keine Anhaltspunkte be-
stehen, wonach dieser Staat das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen oder sich nicht an das Non-Refoulement-Gebot halten
würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahme-
system vor. Aufgrund der bestehenden Akten lasse sich eine Anwendung
der Souveränitätsklausel durch die Schweiz nicht rechtfertigen.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber in seiner Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen fest, er sei von seinen Gegnern in Georgien mit dem
Tod bedroht worden. Ein Freund (G.J.) habe ihm mitgeteilt, dass er von
diesen in Frankreich gesucht werde. Er habe Angestellte des Asylheims
dort darüber informiert und um Rat gefragt, wie er sich verteidigen und in
Sicherheit bringen könne, aber diese hätten ihm nicht geholfen. Sollte sei-
nem Asylgesuch nicht nachgekommen werden, bitte er darum, noch einen
Monat in der Schweiz bleiben zu dürfen, damit er die Auseinandersetzung
in Georgien regeln könne.
7.
7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren
und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die
staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern.
7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebeding-
ungen für asylsuchende Personen in Frankreich würden Schwachstellen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine
F-2772/2019
Seite 7
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen
würden.
7.3 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser
Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
7.4 Der Beschwerdeführer hat des Weiteren nicht konkret dargetan, die
französischen Behörden hätten sich geweigert, seinen Antrag auf interna-
tionalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu
prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und ihn zur Ausreise in einen Staat zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdefüh-
rer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingun-
gen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl.
BVGE 2017 VI/10 E. 5).
7.5 Frankreich ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und
verfügt über eine Polizeibehörde, die – wie die Vorinstanz zutreffend fest-
hielt – sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt, sollten die Be-
fürchtungen des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch Privatpersonen
begründet sein. Aus diesem Grund scheint die beantragte Verlängerung
der Ausreisefrist weder notwendig noch geboten.
F-2772/2019
Seite 8
7.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.7
7.7.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma-
nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM "aus humanitären Gründen" das
Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein
anderer Staat dafür zuständig ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber
mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Kognition des Bundes-
verwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren eingeschränkt hat
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Gericht hat in einem
Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2015/9) festgestellt, es bei dieser Rechtslage
den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung der Kann-Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr inhaltlich auf Angemessenheit hin
überprüfen darf, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt und dass das Gericht
seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf zu beschränken hat,
ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erho-
ben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Er-
messensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.7.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem (eingeschränkten)
Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin-
weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter-
schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb
in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
F-2772/2019
Seite 9
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb
sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
10.
Der am 6. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur-
teil dahin.
11.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2772/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand:
F-2772/2019
Seite 11
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, zu den Akten N […] (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Bern (in Kopie)