B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2776/2018
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am […],
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 5. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europä-
ischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 14. Feb-
ruar 2018 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 12. April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nicht-
eintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewähr-
te,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Protokoll gab, sie habe ge-
sehen, dass es Landsleuten, welche vor ihr nach Italien eingereist seien,
dort nicht gut gehe und sie für sich selber etwas Besseres wünsche,
dass sie ferner erklärte, an Zahn und Rückenschmerzen zu leiden und in
der Schweiz bleiben zu wollen, weil es ihr in Italien nicht gut ergangen sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 10. April 2018 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2018 – eröffnet am 4. Mai 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmassnah-
men im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin veranlasste,
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dass die Beschwerdeführerin mittels auf einer Formularvorlage verfassten
Eingabe vom 9. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben,
dass sie ferner die Begehren stellte, es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin anzuerkennen, ihr Asyl zu gewähren, die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), even-
tualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 16. Mai 2018 vorsorglich stoppte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
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Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewäh-
rung von Asyl, der Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der am 9. April 2018 vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke der
Beschwerdeführerin mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass sie am
14. Februar 2018 in Italien um Asyl ersucht hatte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP am 12. April 2018 bestä-
tigte, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 10. April 2018 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Äusserungen, für sie und vor
ihr nach Italien gelangte Landsleute seien die Lebensbedingungen dort
schlecht, implizit auf Mängel des italienischen Asylsystems beruft, wobei
sie in der Rechtsmitteleingabe ergänzend auf die Situation junger Frauen
hinweist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen für Antragstellerinnen
und Antragsteller systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mo-
hammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Beschwerdeführerin sodann als junge, alleinstehende und im We-
sentlichen gesunde Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbe-
dürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarak-
hel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014,
§§ 114 f. und 120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstel-
lung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hin-
sichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwie-
rigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Si-
tuation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden in Italien, August 2016, Ziff. 9.2 Frauen, S. 65,
lien-aufnahmebedingungen-final.pdf, abgerufen im Mai 2018),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die äusserst knapp ausgefallenen Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin keinerlei Bezug zu ihrer konkreten persönlichen Situation aufweisen,
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dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinien),
dass zudem Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Be-
schwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr nach Italien wegen der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass bezogen auf ihre im Rahmen der BzP gemachte Feststellung der feh-
lenden Arbeitsmöglichkeiten für Eritreer in Italien anzumerken wäre, dass
generell in keinem Dublin-Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ausübung einer
Erwerbstätigkeit besteht,
dass der nicht erläuterten Behauptung, als junge Frau sei es für die Be-
schwerdeführerin im Erstasylland sehr gefährlich, entgegenzuhalten ist,
dass Italien ein Rechtsstaat mit einer funktionsfähigen Polizei ist, die so-
wohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt, und an die sie sich bei
allfälligen Problemen dieser Art wenden kann,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich zu Protokoll gegeben hat, an
Zahn- und Rückenschmerzen zu leiden,
dass es hierzu festzuhalten gilt, dass Italien über eine ausreichende medi-
zinische und zahnmedizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19
Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die
erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren,
dass aus den Vorakten in dieser Hinsicht einzig hervorgeht, die Beschwer-
deführerin habe in Italien von einer Krankenschwester einmal eine Tablette
bekommen,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien eine medizinische Behand-
lung künftig verweigern würde,
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dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder ge-
gen Landesrecht verstossen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus
ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzulei-
ten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen
ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist,
dass der am 16. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten […] (in Kopie; vorab per Telefax)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (per Telefax)