B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2777/2018
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
alias B._______,
geboren am (…),
alias C._______,
geboren am (…),
alias D._______,
geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Katarina Socha
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie bei der Befragung zur Person am 7. Februar 2018 unter anderem
geltend machte, sie sei im Oktober 2017 in E._______ angekommen,
dass sie nach ihrem Aufenthalt in Italien direkt in die Schweiz gereist sei,
dass ihr anlässlich der Befragung zur Person am 7. Februar 2018 das
rechtliche Gehör zum Resultat der am 23. Januar 2018 zwecks Altersbe-
stimmung durchgeführten Handknochenanalyse gewährt wurde,
dass sie auf ihrem angegebenen Geburtsdatum bestand und erklärte, das
Resultat sei nicht logisch,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung
gestützt auf den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezie-
hungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich angab, sie habe Italien ja be-
reits verlassen,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 23. Februar 2018 um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2018 – eröffnet am 4. Mai 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2018 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
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nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2018 (Poststempel
vom 11. Mai 2018) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, der Nichteintretensentscheid
sei aufzuheben,
dass ihre Minderjährigkeit festzustellen sei,
dass die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch ma-
teriell zu prüfen sei,
dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeich-
nende als Rechtsvertreterin beizuordnen sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass das SEM und (neu) der Kanton F._______ umgehend aufzufordern
seien, ihr eine Vertrauensperson zu bestellen und für das weitere Verfah-
ren zur Seite zu stellen,
dass ausserdem um Ersatz der in diesem Verfahren entstandenen Aufwen-
dungen sowie eine angemessene Entschädigung ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der vormals zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 14. Mai
2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2018 das Original
der mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Geburtsurkunde nach-
reichen liess,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. Mai 2018 unbekannten Aufent-
halts war (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung der kantonalen Migrati-
onsbehörde vom 28. Mai 2018), weshalb der vormals zuständige Instrukti-
onsrichter die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018
unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3bis AsylG
aufforderte, zum Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise zu einer allfälligen (formlosen) Abschreibung des Verfahrens
Stellung zu nehmen,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Juni 2018 dem Gericht
mitteilte, es sei gelungen, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen,
dass sie ihren Aufenthaltsort unverzüglich offengelegt habe,
dass sie sich bei ihrer Familie, namentlich bei der Tante G._______, in
H._______ befinde und sich so rasch als möglich beim zuständigen Migra-
tionsamt melden werde,
dass ihre psychische Verfassung schwierig sei, weshalb sie Unterstützung
bei der Familie gesucht habe,
dass damit das Rechtsschutzinteresse gegeben sei,
dass sich die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2018 beim zuständigen Mig-
rationsamt wieder angemeldet hat (vgl. Wiederanmeldungsanzeige vom
20. Juni 2018),
dass aus organisatorischen Gründen ein Wechsel des Instruktionsrichters
stattgefunden hat,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-
traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 25. November
2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
war,
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 23. Februar 2018 innert
der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit
Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Nicht-
eintretensentscheid der Beschwerdeführerin beruhe auf mangelhafter Be-
gründung und der fehlerhaften Annahme, dass sie über ihr Alter getäuscht
habe,
dass die Altersanpassung aufgrund des Resultats der Handknochenana-
lyse nicht legitim erscheine,
dass knapp zwei Tage nach dem Asylgesuch und damit noch vor der Be-
fragung zur Person sowie ohne stichhaltige Anhaltspunkte eine Handkno-
chenanalyse veranlasst worden sei,
dass die Vorinstanz jedenfalls aus der vorliegenden Aktenlage kaum über-
zeugende Argumente gegen die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin
habe aufbringen können,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Anhaltspunkte
festzuhalten sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin für ihre Min-
derjährigkeit sprechen würden und das Ergebnis der Knochenaltersana-
lyse im Hinblick auf die Standardabweichung von zwei bis drei Jahren kein
Gegenargument darstelle,
dass das SEM bei der Prüfung der Zuständigkeit für das anhängige Asyl-
verfahren somit von einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen
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Sachverhalts ausgegangen sei, weshalb der angefochtene Entscheid auf-
zuheben sei,
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer Min-
derjährigkeit in der Schweiz zu behandeln sei,
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit-
gliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen – näm-
lich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und
dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des
beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gut-
achten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderun-
gen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer
E-4296/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angege-
benen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 15 Jahren und knapp neun Mo-
naten und dem festgestellten Knochenalter von 18 Jahren oder älter weni-
ger als drei Jahre beträgt, weshalb die vorliegend durchgeführte Handkno-
chenanalyse nicht als Beweismittel für die Volljährigkeit gelten kann,
dass damit die Frage, ob die Analyse den formellen und inhaltlichen Anfor-
derungen zu genügen vermag, offengelassen werden kann,
dass es auf die soeben genannten Anforderungen auch deshalb nicht an-
kommt, da im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) keine gewichtigen
Hinweise für eine Minderjährigkeit bestehen,
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dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für
oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vor-
zunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspa-
piere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom
21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30),
dass gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und
Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte
Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Identi-
tätspapiere einreichte,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Geburtsurkunde kein Identi-
tätspapier ist und deshalb nicht geeignet ist, die Identität (vgl. dazu Art. 1a
Bst. a AsylV 1) der Beschwerdeführerin zu belegen,
dass die Beschwerdeführerin auch mit ihren eigenen Angaben (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 7. Februar 2018, A8/15, S. 3) nicht von der angebli-
chen Minderjährigkeit zu überzeugen vermag,
dass sie erklärte, am (…) geboren zu sein und ihr Geburtsdatum von ihrer
Mutter zu kennen,
dass sie jünger gewesen sei, als sie zum ersten Mal von ihrem Alter erfah-
ren habe,
dass sie auf Nachfrage hin, bei welcher Gelegenheit dies gewesen sei, an-
gab, sie seien in der Heimat in Somalia gewesen,
dass ihr Vater verletzt worden und verstorben sei,
dass man sie nach seinem Tod abgeholt und ihr einen Al-Shabab-Mann
habe geben wollen, ihre Mutter aber gesagt habe, sie sei minderjährig und
noch zu jung,
dass sie zur damaligen Zeit nicht geschult gewesen sei, aber bei dieser
Gelegenheit ihre Mutter gefragt habe, wie alt sie sei und die Mutter ihr diese
Angaben gemacht habe,
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage hin, was genau ihre Mutter ihr
damals gesagt habe, erwiderte, sie habe eine Diskussion zwischen ihrer
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Mutter und ihrem Stiefvater mitbekommen, bei der die Mutter sie verteidigt
und gesagt habe, sie sei zu jung, um einen Al-Shabab zu heiraten,
dass sie auf diese Weise erfahren habe, wie alt sie sei,
dass sie, als sie gefragt wurde, wie alt sie damals gewesen sei, als ihre
Mutter mit ihrem Stiefvater diskutiert habe, antwortete, sie habe später von
ihrer Mutter Informationen darüber erhalten,
dass dies ungefähr vor zwei Jahren, als sie aus der Heimat weggegangen
sei, gewesen sei,
dass sie vermutlich 14 Jahre alt gewesen sei, als sie mit ihrer Mutter über
ihr Alter gesprochen habe,
dass die Beschwerdeführerin das genaue Jahr nicht nennen konnte und
als Begründung angab, sie sei ungeschult,
dass sie, als die Befragerin wissen wollte, woher sie denn ihr exaktes Ge-
burtsdatum, den (…), kenne, plötzlich ihre Tante erwähnte und angab,
diese habe sie grossgezogen und ihr das genaue Datum genannt,
dass die Tante das exakte Geburtsdatum kenne, weil sie ja bei ihnen ge-
wesen sei,
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage hin, weshalb ihre Tante das
genaue Datum kenne, nachdem das Alter offenbar ja lange Zeit kein
Thema gewesen sei, erklärte, sie habe ihre Mutter und, als sie in Italien
angekommen sei, auch ihre Tante gefragt,
dass das Geburtsdatum auch ein Thema gewesen sei, als sie ins Ausland
gekommen sei,
dass die Beschwerdeführerin ferner nicht in der Lage war anzugeben, wie
alt sie beim Hinschied ihres Vaters gewesen sei,
dass sie noch ein Kind gewesen sei, d.h. schon mitbekommen habe, dass
er gestorben sei,
dass sie nicht schätzen könne, ob sie damals fünf, sieben, neun, elf oder
13 Jahre alt gewesen sei,
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dass sie auf den Vorhalt hin, es sei doch ein wesentlicher Unterschied, ob
sie fünf oder 13 Jahre alt gewesen sei, erklärte, sie habe erst bei ihrer
Flucht mit Daten zu tun gehabt, vorher habe sie davon keine Kenntnisse
gehabt (vgl. A8/15, S. 4),
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter insgesamt unge-
nau und unsubstanziiert ausgefallen sind, weshalb es sich erübrigt, auf die
in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beschwerdevorbringen nä-
her einzugehen,
dass bei dieser Sachlage nicht ersichtlich ist, inwiefern die Begründung der
Vorinstanz mangelhaft und ihre Annahme, wonach die Beschwerdeführerin
volljährig sei, falsch sein sollten,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit
der Beschwerdeführerin ausgegangen ist,
dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO damit er-
füllt ist und das SEM am 23. Februar 2018 mit einem ordnungsgemässen
Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gelangt ist,
dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass sich deshalb nicht die Beiordnung einer Vertrauensperson aufdrängt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass diesbezüglich auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend ge-
macht wird, diverse seriöse Quellen würden übereinstimmend belegen,
dass die Unterbringungsbedingungen in Italien prekär bis desaströs seien,
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dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid kein einziges aktuelles Gutachten
aufführe, welches die zitierten Berichte widerlegen könnte,
dass eine individuelle Prüfung des vorliegenden Einzelfalls gänzlich fehle,
womit die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt habe,
dass in casu das Gesuch um Übernahme von den italienischen Behörden
nicht beantwortet worden sei, womit auch keine individuellen Garantien
vorliegen würden,
dass die Beschwerdeführerin besonders schutzbedürftig sei,
dass sie keine Familienmitglieder habe, die sie in Italien unterstützen könn-
ten und sie vollkommen auf sich alleine gestellt sei,
dass sie in der Schweiz hingegen über eine Tante, mit welcher sie teils
aufgewachsen sei, und eine Cousine verfüge,
dass sich aus dem Entscheid nicht erkennen lasse, auf welche Quellen
sich das SEM beziehe, wenn es argumentiere, dass die Beschwerdeführe-
rin bei der Überstellung nach Italien in keine existenzielle Notlage geraten
würde und keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen nach Art. 3
EMRK ausgesetzt wäre,
dass es sich hierbei um allgemeine Textbausteine und eine pauschale Be-
gründung handle,
dass das SEM sein Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt habe, da
keine individuelle Würdigung und eingehende Prüfung der besonderen
Umstände des konkreten Falls ersichtlich sei,
dass sich das SEM auch inhaltlich nicht mit der konkreten Situation ausei-
nandergesetzt, sondern bloss allgemein auf die EU-Richtlinien verwiesen
habe,
dass die Beschwerdeführerin über Atembeschwerden, Schwindel und
Kopfschmerzen klage, Symptome, welche auf eine schwere Traumatisie-
rung zurückgeführt werden könnten,
dass das SEM es unterlassen habe, weitere Abklärungen zu tätigen, womit
es den Untersuchungsgrundsatz bei einer Überstellung nach Italien ver-
letzt habe,
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dass angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles eine Überstel-
lung nach Italien ohne konkrete Garantien nicht angemessen sei,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen
sei, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu
machen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass eventualiter der vorliegende Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei, sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten
den Selbsteintritt nicht anordnen,
dass Italien auf das Übernahmeersuchen nicht geantwortet habe und die
Vorinstanz sich nicht zu den fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten, zum
erschwerten Zugang zu einer Schutzstruktur für besonders vulnerable Per-
sonen sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geäussert
habe,
dass zusammenfassend der Sachverhalt nicht vollständig erfasst worden
sei, weshalb der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung
festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und
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Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed
Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden sie in
ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben
und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die
ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen (z. B. junge Frauen)
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt be-
handelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
lingen annehmen,
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dass sich demnach die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Italien voll-
kommen auf sich alleine gestellt zu sein, als unbegründet erweist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zu-
ständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Orga-
nisationen zu kontaktieren,
dass es ihr zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unter-
bringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italieni-
schen Justizbehörden zu wenden,
dass auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Quellen
(namentlich des Berichts der SFH: Aufnahmebedingungen in Italien, Zur
aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbeson-
dere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in denen die
Mängel des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht
von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller und Antragstellerinnen in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen (vgl. Urteil
des EGMR i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse
Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; BVGE 2017 VI/5 E. 8.4),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Relevanz des oben erwähn-
ten Berichts bereits in anderen Urteilen in einem verneinenden Sinne aus-
gesprochen hat (vgl. z. B. D-5124/2016 vom 30. August 2016 E. 6.3;
D-6818/2016 vom 11. November 2016, S. 6; D-306/2017 vom 25. Januar
2017, S. 9; F-6573/2017 vom 30. November 2017, S. 8),
dass nichts auf eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführe-
rin hindeutet, wie nachfolgend zu zeigen sein wird,
dass das SEM nicht gehalten war, eine individuelle Garantieerklärung der
zuständigen italienischen Behörden für eine angemessen Unterbringung
und Betreuung der Beschwerdeführerin einzuholen, zumal das Urteil des
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EGMR i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 sich auf eine
Familie mit Kindern bezieht,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, Italien habe
die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikati-
onsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt,
dass somit festzuhalten sei, dass nicht davon auszugehen sei, die Be-
schwerdeführerin werde bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechts-
verletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne
Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt (vgl. a.a.O.,
S. 3),
dass demnach der Vorhalt, wonach sich aus dem Entscheid nicht erkennen
lasse, auf welche Quellen sich das SEM beziehe, wenn es argumentiere,
dass die Beschwerdeführerin bei der Überstellung nach Italien in keine
existenzielle Notlage geraten würde und keinen gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, nicht zu hören ist,
dass sich die Beschwerdeführerin im Weiteren auf ihren Gesundheitszu-
stand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe,
dass sie den Akten zufolge an Atembeschwerden, Schwindel und Kopf-
schmerzen leidet,
dass sie beim SEM erklärte, in der Schweiz Medikamente zu bekommen
(vgl. A8/15, S. 12),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
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schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S.
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
Nr. 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Italien ent-
gegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass eine Über-
stellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch
nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen
von einer Überstellung abgesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführe-
rin im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann,
dass sie beim SEM denn auch angab, in Italien bereits im Spital gewesen
zu sein (vgl. A8/15, S. 9 Ziff. 5.02),
dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
würde,
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dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht gehalten war, weitere Abklä-
rungen zu tätigen und – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht
ersichtlich ist, inwiefern sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben
sollte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person eine
Tante und eine Cousine als Bezugspersonen in der Schweiz angab (vgl.
A8/15, S. 8 Ziff. 3.02),
dass sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal diese Per-
sonen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO gelten,
dass im Weiteren ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und diesen Per-
sonen weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin
aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass die Rüge, wonach das SEM sein Ermessen nicht gesetzeskonform
ausgeübt habe, da keine individuelle Würdigung und eingehende Prüfung
der besonderen Umstände des konkreten Falls ersichtlich sei, ins Leere
läuft,
dass das SEM nämlich in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Wür-
digung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung
der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten (vgl. a.a.O., S. 4),
dass es diesen Umständen ausreichend Rechnung getragen hat,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbst-
eintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass infolgedessen kein Anlass besteht, das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventu-
alantrag abzuweisen ist,
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
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dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 14. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbe-
sehen der durch die mit der Beschwerde eingereichten Bescheinigung wirt-
schaftliche Sozialhilfe vom 9. Mai 2018 ausgewiesenen Bedürftigkeit abzu-
weisen ist,
dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: