B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2799/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1984, ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Am 30.
Januar 2015 beantragte er bei der schweizerischen Botschaft in Colombo
die Erteilung eines Einreisevisums für den Schengen-Raum. Die Botschaft
lehnte die Visumserteilung am 17. Februar 2015 ab; der entsprechende
formularmässige Entscheid wurde A._______ am 1. Juni 2015 eröffnet.
Dieser erhob dagegen am 22. Juni 2015 beim SEM Einsprache, die er im
Wesentlichen damit begründete, dass Offiziere der Kriminalpolizei (CID)
ihn in den vergangenen Monaten verfolgt, bedrängt und zu einer Verneh-
mung einbestellt hätten. Auch seine Familie werde seinetwegen bedroht.
Er habe deswegen Angst um sein Leben und halte sich versteckt. Die Vo-
rinstanz wies seine Einsprache mit Verfügung vom 1. März 2016 ab (zu
Vorstehendem: siehe Inhalt dieser Verfügung).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens erhielt das SEM am 9. Juli 2015 ein
am 27. Juni 2015 unterzeichnetes Antragsformular für ein Schengen-Vi-
sum, in welchem A._______ angab, er müsse sein Leben retten (in order
to save my life) und plane einen Aufenthalt von zehn Jahren.
B.
Zur Begründung ihres Einspracheentscheids vom 1. März 2016 führte die
Vorinstanz aus, dass weder die Voraussetzungen für ein im ganzen Schen-
gen-Raum geltendes einheitliches Visum erfüllt seien noch die für ein so-
genanntes Visum aus humanitären Gründen, welches räumlich beschränkt
sei. Letzteres könne nur ausgestellt werden, wenn aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, dass die betroffene Per-
son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konk-
ret an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsse sich in einer akuten Notsi-
tuation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich ma-
che. Die Situation des Gesuchstellers erscheine angesichts der von ihm
geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden zwar nicht gänzlich unkritisch, eine Notsituation im oben dargeleg-
ten Sinne liege aber nicht vor.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2016 – gerichtet an die schweizeri-
sche Botschaft in Colombo und von dort am 26. April 2016 weitergeleitet
an das Bundesverwaltungsgericht – erhob A._______ Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid. Sinngemäss beantragt er dessen Aufhebung
und die Erteilung einer Bewilligung zur Einreise in die Schweiz.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, am 28. Februar 2016 seien drei Of-
fiziere der Kriminalpolizei (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten
seine Mutter und seine Schwester dazu gedrängt, ihn zwecks Befragung
herbeizurufen. Er habe sich daraufhin sofort entschlossen, nach Jaffna zu
flüchten, sei aber auf dem Weg zur Busstation von zwei Personen ange-
halten und aufgefordert worden, mit ihnen mitzugehen. Aufgrund seiner
Weigerung hätten sie ihn geschlagen und versucht, ihn auf ihr Motorrad zu
ziehen. Da sich ein Menschenauflauf gebildet habe, hätten sie jedoch von
ihm abgelassen, ihn allerdings mit dem Tode bedroht. Er sei daraufhin nach
Jaffna geflüchtet, wo er sich aus Angst immer noch aufhalte. Sowohl sein
Leben als auch das seiner Familie sei in Gefahr; aufgrund dessen wolle
auch niemand seine beiden älteren und immer noch ledigen Schwestern
heiraten.
Seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer Bestätigungen
zweier Amtspersonen vom 11. April 2016 und vom 19. April 2016 beigefügt.
D.
Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2016
dahingehend geäussert, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Vor-
kommnisse für ihn und seine Familie sicher unangenehm seien; eine un-
mittelbare Lebensgefahr, welche die Erteilung eines humanitären Visums
rechtfertigen könnte, lasse sich daraus aber nicht ableiten. Zudem scheine
er jetzt, nach der ihm geglückten Flucht nach Jaffna, in Sicherheit zu sein.
E.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 übersandte die schweizerische Vertre-
tung in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerde-
führer am 24. Oktober 2017 verfasste Eingabe. Dieser macht geltend, am
29. Juni 2017 hätten ihn drei Personen auf dem Weg nach Jaffna im Bus
begleitet und an der Endhaltestelle aufgefordert, mitzukommen. Er habe
sich jedoch geweigert, sei dann von ihnen zu seinen Jahren im Gefängnis
und seinen Mitgefangenen befragt worden, habe ihnen jedoch gesagt, er
wisse nichts. Sie hätten ihn dann gehen lassen.
Ein anderer Vorfall, so der Beschwerdeführer weiter, habe sich am 25. Juli
2017 ereignet, als er sich im Haus seiner Verwandten aufgehalten habe.
Zwei Personen, angeblich Polizisten, hätten ihn dort eine Stunde lang zu
seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt und sich seine
Mobile-Nummer geben lassen. Sie hätten ihm gesagt, er solle im Falle ei-
nes Anrufs zur Polizeistation kommen. Im August 2017 sei er zu sich nach
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Hause zurückgekehrt, sei aber auch dort nicht in Ruhe gelassen worden.
Am 26. August 2017 hätten ihn zwei Personen des CID auf dem Weg zur
Arbeit behelligt und zu einem früheren Mitgefangenen befragt. Überall wo
er hingehe, fühle er sein Leben bedroht. Auch seine Familienangehörigen
litten unter der Situation. Er bitte deshalb darum, ihm in Zukunft Schutz zu
gewähren.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Visums
ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 A._______ ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf
das frist- und formgerecht eingelegte Rechtsmittel ist daher einzutreten
(Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 und
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die
Einreise in den Schengen-Raum und die entsprechenden Visa aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Fehlen dieser Voraussetzungen die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen der Visumspflicht gemäss
Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001).
Für den Erhalt ordentlicher bzw. für den gesamten Schengen-Raum gel-
tender Schengen-Visa haben sie – wie alle Visumspflichtigen – den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
beantragten Visa verlassen, und Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu
bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
3.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellt hat, erfüllt der Beschwerdeführer
nicht die Voraussetzungen, um ein für den gesamten Schengen-Raum gel-
tende Visum erhalten zu können. Die Vorinstanz hat sein Visumsgesuch
denn auch insbesondere als solches aus humanitären Gründen behandelt.
4.
4.1 Von der Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen, kann ein Schengen-Mitgliedstaat grund-
sätzlich dann Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
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aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV,
Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex]). Vor diesem Hintergrund galt bis anhin in der Schweiz die Praxis, ein
humanitäres Visum in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter
räumlicher Gültigkeit auszustellen, u.a. auch, um Gesuchstellern die Gele-
genheit zu bieten, nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch zu
stellen (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4.1.2).
4.2 Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-7298/2016
vom 19. Juni 2017 nochmals näher beleuchtet, dies aufgrund eines als Vor-
abentscheid ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
vom 7. März 2017.
4.2.1 Der EuGH hatte in jenem Urteil (X und X gegen Belgien, C-638/16
PPU, EU: C:2017:173) bezüglich der Auslegung von Art. 1 Visakodex für
Recht erkannt, dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären
Gründen auf der Grundlage von Art. 25 dieses Kodex [Visakodex] bei der
Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der
Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat
einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen
in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht
der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts
allein das nationale Recht (Ziff.51).
4.2.2 Aufgrund dieses EuGH-Entscheids hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil F-7298/2016 festgehalten, dass es Sache der Mitgliedstaa-
ten sei, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Ertei-
lung eines Asylzwecken dienenden humanitären Visums zu befinden
(E. 4.1). In den folgenden Erwägungen hat es ausgeführt, dass und warum
die bisherige dementsprechende Praxis weiterzuführen sei (E. 4.2).
5.
Damit stellt sich auch im vorliegenden Fall die Frage, ob dem Beschwer-
deführer gemäss weiterhin geltender Praxis ein humanitäres Visum zur
Einreise in die Schweiz ausgestellt werden kann. Die dafür erforderlichen
Voraussetzungen hat die Vorinstanz bereits dargelegt. Sie sind erfüllt,
wenn aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen
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ist, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss
sich demzufolge in einer akuten Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich macht.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat im Verlauf des Einspracheverfahrens Abklärungen
zur Gefährdung des Beschwerdeführers vorgenommen bzw. von der Bot-
schaft vornehmen lassen. Dessen Situation wurde zwar zunächst ange-
sichts seiner Vorladungen zu einer Befragung beim Terrorist Investigation
Department (TID) als kritisch bezeichnet; die Tatsache, dass er den Vorla-
dungen der heimatlichen Sicherheitsbehörden jedoch niemals Folge ge-
leistet hatte und von diesen trotz bekanntem Wohnort auch nicht zu Befra-
gungen abgeholt worden war, hat die Vorinstanz dahin gehend gewertet,
dass für ihn keine Gefährdung, welche die Erteilung eines humanitären Vi-
sums rechtfertigen würde, vorliege (vgl. interne Stellungnahme und Kor-
respondenz vom 22. Dezember 2015 bzw. 17. Februar 2016). Diese Ein-
schätzung ist nicht zu beanstanden.
6.2 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren
ergibt sich keine andere Einschätzung. Die in seinen Eingaben vom 19. Ap-
ril 2016 und 24. Oktober 2017 geschilderten Vorfälle in den Jahren 2016
und 2017 ähneln denen aus dem Jahr 2015, mit denen der Beschwerde-
führer seine Einsprache an die Vorinstanz begründet hat. Auch die neueren
Vorfälle lassen nur darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer Schika-
nen und auch Befragungen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt ist,
nicht aber, dass er sich in einer Situation befindet, in welcher er konkret an
Leib und Leben gefährdet ist (dazu im Einzelnen: Sachverhalt C und E).
Dass die sich wiederholenden Befragungen beim Beschwerdeführer Angst
auslösen, ist nachvollziehbar. Da ihnen jedoch keine weiteren Konsequen-
zen folgten und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht unter
Zwang auf ein Polizeirevier geführt oder gar inhaftiert wurde, ist auch für
die Zukunft nicht mit gesundheits- oder lebensbedrohenden Massnahmen
gegen ihn zu rechnen.
6.3 Die der Rechtsmitteleingabe als Beweismittel beigefügten Bescheini-
gungen vom 11. April 2016 und vom 19. April 2016 bestätigen lediglich das
Vorbringen des Beschwerdeführers und führen damit zu keiner anderen
Schlussfolgerung.
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7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht die
Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm ein humanitäres Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden könnte. Die angefochtene
Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ist auch angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG trägt in der Regel die unterliegende Partei
die Verfahrenskosten. Im vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführer je-
doch keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (via schweizerische Botschaft in Colombo;
Beilage: Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 1. Septem-
ber 2016)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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