B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2805/2016, F-5100/2016
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Suspension, Wiedererwägung).
F-2805/2016, F-5100/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1986, kosovarischer Staatsangehöriger)
reiste am 31. März 1993 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Va-
ter in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilli-
gung. Am 25. Juli 2003 wurde ihm das Schweizer Bürgerrecht sowie das
Bürgerrecht des Kantons Zürich erteilt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007
erklärte das Gemeindeamt des Kantons Zürich seine Einbürgerung für
nichtig, da er im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens verschwiegen
hatte, nicht über einen tadellosen strafrechtlichen Leumund zu verfügen
(Verfügung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2007;
Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 [Vorakten]).
B.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz delinquierte der Beschwerde-
führer über mehrere Jahre hinweg. Gestützt darauf erfolgten mehrere Ver-
urteilungen:
– Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2007 wegen
mehrfachen Raubes, mehrfachen bandenmässigen Raubes, Raubes mit be-
sonderer Gefährlichkeit, mehrfachen bandenmässigen Diebstahls und mehr-
fachen unvollendeten Versuchs dazu, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher
Hehlerei, Versuch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs-
anlage, Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens-
bruchs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher widerrechtlicher
Aneignung von Kontrollschildern und / oder Fahrradkennzeichen, mehrfachen
Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfachen Fahrens ohne Führeraus-
weis und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungs-
mittel: Gefängnisstrafe von 30 Monaten.
– Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2008 wegen Angriffs, mehrfa-
chen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher geringfügi-
ger Vermögensdelikte, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfrie-
densbruchs, Hehlerei, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher widerrecht-
licher Aneignung von Kontrollschildern und / oder Fahrradkennzeichen, mehr-
fachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (Motorfahrzeug), Fah-
rens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens ohne Haftpflicht-
versicherung, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei
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Unfall und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungs-
mittel: Freiheitsstrafe von 27 Monaten und Busse von Fr. 500.-; Aufschub des
Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene.
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. September 2009
wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Fahrens
ohne Führerausweis, Fahrens ohne Kontrollschilder und Missbrauch von Aus-
weisen und Schildern: Freiheitsstrafe von 90 Tagen.
C.
Mit Entscheid vom 25. August 2009 widerrief das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Weiter
wurde der unverzügliche Vollzug der Wegweisung nach der Entlassung
aus dem Strafvollzug verfügt. Die Vorinstanz erliess alsdann mit Verfügung
vom 8. Februar 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf
unbestimmte Dauer (SEM act. 1 [Vorakten]).
D.
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Februar 2010 nach Verbüssung sei-
ner Freiheitsstrafe nach Pristina (Kosovo) ausgeschafft (kant. act. 57).
E.
Am 3. Oktober 2012 gebar die Freundin des Beschwerdeführers – eine
Schweizer Bürgerin – einen Sohn. Das Paar heiratete am 22. Februar 2016
(SEM act. 5 S. 18 - 25).
F.
In den Jahren 2012 bis 2016 hiess die Vorinstanz mehrere Gesuche des
Beschwerdeführers um Suspension des Einreiseverbots gut. Letztmals
wurde das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot mit Sus-
pensionsverfügung vom 26. November 2015 für die Aufenthaltsdauer vom
25. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 ausgesetzt bzw. wurde die Sus-
pension mit Verfügung vom 2. Februar 2016 bis zum 3. März 2016 verlän-
gert (vgl. Beschwerde vom 4. Mai 2016 S. 6 sowie SEM act. 1 [Vorakten]
und act. 2).
G.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 an die Vorinstanz liess der Beschwerde-
führer um Aufhebung des Einreiseverbots ersuchen. In seiner Begründung
berief er sich im Wesentlichen auf die geänderten familiären Umstände, da
er am 22. Februar 2016 die Mutter seines Sohnes geehelicht habe. Infol-
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gedessen habe er bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um Familien-
nachzug gestellt. Das SEM wurde ferner darum ersucht, von weiteren Voll-
zugshandlungen wie der Wegweisung abzusehen (SEM act. 3).
H.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom
11. März 2016 mit, es würden keine Wiedererwägungsgründe im Sinne der
Rechtsprechung vorliegen. Bis heute sei zudem kein kantonaler Antrag be-
züglich Aufhebung des Einreiseverbots eingegangen. Zudem könne eine
Suspensionsverfügung nur ausnahmsweise auf mehr als zwei Monate ver-
längert werden. Da vorliegend die Höchstgrenze erreicht sei, bestehe kein
Raum mehr für Zugeständnisse. Der Beschwerdeführer wurde zudem aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass er am 3. März 2016 aus der Schweiz
ausreisen müsse, ansonsten er sich hier illegal aufhalte und mit Zwangs-
massnahmen rechnen müsste (SEM act. 4).
I.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 wandte sich die Ehefrau des Beschwer-
deführers an das SEM und machte geltend, ihr Mann halte sich noch immer
in der Schweiz auf. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass sich ihr Ehe-
mann in der Schweiz nicht illegal aufhalte, da er ein Familiennachzugsge-
such eingereicht habe (SEM act. 5).
J.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte das Gesuch des Beschwer-
deführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom
22. März 2016 ab. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen
und aufgefordert, die Schweiz bis zum 29. März 2016 zu verlassen (SEM
act. 6).
K. .
Nachdem der Beschwerdeführer das SEM um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung ersucht hatte (SEM act. 8), erliess dieses am 1. April 2016 einen
entsprechenden Entscheid. Darin wies es die (wiedererwägungsweise)
Aufhebung des Einreiseverbots und die Verlängerung der Suspension des
Einreiseverbots ab (SEM act. 9).
L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom
1. April 2016 sowie das Einreiseverbot seien aufzuheben. Eventualiter sei
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Seite 5
die Suspension des Einreiseverbots zu verlängern. Subeventualiter seien
die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Rechtsverbeiständung ersucht (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer act.] 1).
M.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. Des Weiteren
wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass über sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde (BVGer act. 9).
N.
Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2016 mit, sie habe
das Einreiseverbot unter Berücksichtigung des Urteils C-5819/2012 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2014 von einer unbestimmten
auf die Dauer von 10 Jahren abgeändert. Es sei zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der schwerwiegenden Delikte besonders
hochwertige Rechtsgüter, namentlich die körperliche und psychische Integ-
rität von Menschen verletzt und gefährdet habe. Daher rechtfertige sich
eine lange andauernde Fernhaltung des Betroffenen. Eine Kopie der Ver-
fügung betreffend des am 7. Juli 2016 abgeänderten Einreiseverbots lag
der vorinstanzlichen Stellungnahme bei (BVGer act. 10).
O.
Mit Replik vom 5. August 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung
(BVGer act. 12). In der schriftlichen Eingabe vom 29. September 2016
wurde dem Bundesverwaltungsgericht zudem mitgeteilt, die Ehefrau des
Beschwerdeführers erwarte ihr zweites Kind (BVGer act. 13).
P.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. August
2016 die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2016 angefochten hatte,
teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht schriftlich mit, das weitere Vorge-
hen erfolge im bereits laufenden Verfahren F-2805/2016 (vgl. BVGer act. 1
und act. 2 im Verfahren F-5100/2016).
Q.
Mit Entscheid vom 18. November 2016 wies die Rekursabteilung der Si-
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Seite 6
cherheitsdirektion des Kantons Zürich das Rechtsmittel des Beschwerde-
führers gegen die ablehnende Verfügung der kantonalen Migrationsbe-
hörde ab. Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine Frist bis 31. Dezem-
ber 2016 zum Verlassen der Schweiz angesetzt (BVGer act. 17). Eine da-
gegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 8. März 2017 ab (BVGer act. 20).
R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Den Beschwerdeverfahren F-2805/2016 und F-5100/2016 liegt derselbe
Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen, wes-
halb es sich vorliegend rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und
in einem Urteil darüber zu befinden (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 und 192
E. 1 S. 194 je m.H.). Dementsprechend beantragte auch der Beschwerde-
führer die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (vgl. Replik vom
5. August 2016).
2.
2.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise
Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.3 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf die
Dauer von insgesamt 10 Jahre befristet (bis am 9. Februar 2020). Soweit
die Beschwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, bleibt der
Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
F-2805/2016, F-5100/2016
Seite 7
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
3.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederer-
wägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses ma-
teriell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesver-
waltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen,
ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist.
Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann
demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).
4.
4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben
oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Die Regel-
höchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren kann überschritten wer-
den, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die Behörde kann
aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abse-
hen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art.
67 Abs. 5 AuG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche
Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. auch Urteil
des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).
4.2 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Zeit er-
lassen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses keine zuverlässige Prognose ab-
gegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Die fehlende Befristung bedeu-
tete keine Lebenslänglichkeit. Verhielt sich die betroffene Person während
langer Zeit klaglos, so war dies ein Argument, das für den nachträglichen
Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nach-
träglich wesentlich veränderte Sachlage sprechen konnte. Dabei wurde auf
die gesamten Umstände des Einzelfalles abgestellt (vgl. BVGE 2013/4
E. 7.3; BVGE 2008/24 E. 6.2). Gemäss neuer Praxis sind Einreiseverbote
zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen (vgl. BVGE 2014/20
E. 6 ff.). Dem hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie das Einrei-
severbot im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren wie-
dererwägungsweise befristete (vgl. Sachverhalt Bst. N).
F-2805/2016, F-5100/2016
Seite 8
5.
5.1 Das gegen den Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 verhängte un-
befristete Einreiseverbot wurde damit begründet, es liege ein Verstoss und
eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor wegen Raubes, Diebstahls,
Nötigung, Hehlerei, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs etc. (Verfügung vom 8. Februar 2010 [SEM act. 1]).
Das SEM stützte sich damit auf die Urteile des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 26. Februar 2007 sowie des Bezirksgerichts Zürich vom
16. Mai 2008.
5.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Anwesenheit in der
Schweiz jahrelang wiederholt und in erheblicher Weise delinquiert (vgl.
Sachverhalt Bst. B). Damit hat er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verletzt und einen Fernhaltegrund ge-
setzt.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach wie vor ein über-
wiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer
länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten (vgl. Vernehmlassung
vom 8. Juli 2016). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob vom Beschwer-
deführer eine noch anhaltende schwerwiegenden Gefahr für die die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG
ausgeht (vgl. E. 4.1).
6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die
schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und
Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende
Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121
E. 6.3 m.H.).
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Seite 9
Wie soeben dargelegt, kann eine Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch Gewaltdelikte wie qualifizierte Formen des Raubes schon
allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechts-
güter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorausgesetzt wird al-
lerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross
ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer
rechtlichen relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu-
grunde liegt (vgl. Urteil des BVGer C-3843/2015 vom 27. Januar 2016
E. 7.3 m.H.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai
2016 geltend, er habe die Schweiz im Februar 2010, also vor mehr als
sechs Jahren verlassen und somit die Konsequenz für sein früheres Ver-
halten getragen und die Folgen respektiert. In der Zeit seit 2007 habe er
sich sowohl im Kosovo als auch während seiner Aufenthalte in der
Schweiz, die nun gesamthaft bereits 270 Tage übersteigen würden, wohl-
verhalten und demnach habe er, gestützt auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung einen Anspruch auf Neubeurteilung seiner Situation und auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG.
7.2 Der Beschwerdeführer ist während vieler Jahre in der Schweiz straf-
rechtlich in Erscheinung getreten, wobei insbesondere die Gewaltdelikte –
welche sich gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut, die körper-
liche Integrität, richteten – schwer wiegen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Im
Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2008 wurde seine De-
linquenz denn auch als erheblich und intensiv bezeichnet, nicht zuletzt weil
er dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe (S. 11;
vgl. SEM act. 1). Weder strafrechtliche noch ausländerrechtliche Massnah-
men konnten ihn zudem davon abhalten, erneut straffällig zu werden.
7.3 Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen kann des Weiteren
mitnichten davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich
seit dem Jahr 2007 wohlverhalten. Die diesbezügliche Behauptung ist ge-
radezu aktenwidrig. So ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer im Jahr 2007 in Untersuchungshaft versetzt worden und dort zwei-
mal entflohen ist. Auch nach seinem Eintritt in den vorzeitigen Massnah-
mevollzug am 10. Januar 2008 entwich er vier Mal. Die Massnahme wurde
aufgehoben und der Beschwerdeführer zunächst im Flughafengefängnis in
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Seite 10
Sicherheitshaft versetzt. Ab dem 12. Dezember 2008 befand er sich im or-
dentlichen Strafvollzug. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
wurde aufgrund seines Verhaltens mehrfach abgelehnt. Am 17. März 2009
trat er in das offene Strafregime ein. Bereits am 16. Mai 2009 flüchtete er
und wurde erneut straffällig. Nachdem er am 1. Juli 2009 verhaftet worden
war, versetzte man ihn in die Strafanstalt Pöschwies. Die Entlassung er-
folgte am 20. Februar 2010 (vgl. kant. act. 25, 44, 57 und 59; SEM act. 6
S. 35 sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21.
September 2009 [SEM act. 1]). Dem Beschwerdeführer ist es somit selbst
im Strafvollzug nicht gelungen, sich wohl zu verhalten. Im Übrigen ist auch
aktuell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch immer Mühe
bekundet, sich an die hierzulande geltende Rechtsordnung zu halten. So
ist er nach Ablehnung seines (sinngemässen) Gesuchs um Verlängerung
der Suspension seines Einreiseverbots vom 1. März 2016 auch dann nicht
aus der Schweiz ausgereist, nachdem ihn das SEM mit Schreiben vom 11.
März 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er müsse bis am 3. März
2016 aus der Schweiz ausreisen, ansonsten er illegal hier weile und mit
Zwangsmassnahmen rechnen müsse (SEM act. 3 und act. 4).
7.4 Kommt hinzu, dass über die konkreten Lebensumstände des Be-
schwerdeführers nach seiner Ausreise aus der Schweiz wenig bekannt ist
und eine offizielle Bestätigung seines Wohnsitzes im Kosovo nicht einge-
reicht wurde. Beschwerdeweise wird pauschal ausgeführt, er sehne sich
nach Personen, die Deutsch sprechen würden; er verstehe die kosovari-
sche Welt bis heute nicht. Trotzdem versuche er, sich bestmöglich im Ko-
sovo einzuleben und sein Schicksal an die Hand zu nehmen und zu lernen.
Er arbeite und versuche ernsthaft mit der Situation zurecht zu kommen.
Einem Lebenslauf des Beschwerdeführers kann zudem entnommen wer-
den, dass er im Kosovo gearbeitet habe, allerdings der Lohn nicht so gut
gewesen sei und die Auszahlung des Lohns nicht regelmässig erfolgt sei
(vgl. Beschwerdebeilage 7). Arbeitszeugnisse oder Bestätigungen über Ar-
beitseinsätze liegen ebenfalls keine vor. Gemäss der in deutscher Über-
setzung vorliegenden Bestätigung des Ministeriums für innere Angelegen-
heiten der Republik Kosovo vom 3. November 2015 (Beschwerdebeilage
6) habe er keinen kriminellen Hintergrund beim „ISPK“. Das Dokument
wurde hingegen ausdrücklich für die Eheschliessung ausgestellt und darf
gemäss dortigen Ausführungen „für andere Zwecke nicht benützt werden“,
weshalb sich daraus im Hinblick auf das Wohlverhalten des Beschwerde-
führers keine besonderen Erkenntnisse ableiten lassen. Vor diesem Hin-
tergrund kann nicht darauf geschlossen werden, dem Beschwerdeführer
sei es im Kosovo gelungen, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken.
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Seite 11
7.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass aufgrund der lang-
jährigen und teilweise erheblichen Delinquenz, der betroffenen hochrangi-
gen polizeilichen Schutzgüter und der schlechten Legalprognose noch im-
mer von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG ausgegangen werden muss. Auch zum heutigen Zeitpunkt be-
steht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse an einer mehr als
fünfjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2
und E. 7.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht
davon ausgegangen, vorliegend rechtfertige sich eine lange andauernde
Fernhaltemassnahme (Vernehmlassung vom 8. Juli 2016).
8.
8.1 Angesichts des weiterhin bestehenden erheblichen öffentlichen Inte-
resses an einer länger dauernden Fernhaltung des Beschwerdeführers
bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgelegte Dauer verhältnis-
mässig erscheint. Hierfür ist eine wertende Abwägung zwischen dem öf-
fentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-
nahme beeinträchtigen privaten Interessen des Betroffenen andererseits
vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer ist – wie bereits ausgeführt – jahrelang straf-
rechtlich in Erscheinung getreten. Dem sich daraus resultierenden öffentli-
chen Interesse an seiner Fernhaltung setzt er sein Familienleben entge-
gen. Das bestehende Einreiseverbot – so der Beschwerdeführer – verun-
mögliche es ihm, sein Recht auf Familienleben wahrzunehmen. Dies er-
scheine in Anbetracht der Situation unverhältnismässig, zumal noch nicht
feststehe, wie das Bewilligungsverfahren ausgehe. Gestützt auf den aus
Art. 42 Abs.1 AuG hervorgehenden Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, das von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte
Recht auf Familienleben, im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips
sowie wegen des Umstands, dass die Vorinstanz selber eine erneute Prü-
fung des Einreiseverbots angekündigt habe, für den Fall, dass der Rekurs
gutgeheissen würde, werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, das
Einreiseverbot aufzuheben oder die Suspension auszuweiten, sodass der
Beschwerdeführer nicht wieder von seiner Familie getrennt werde (Rechts-
mitteleingabe vom 4. Mai 2016 S. 11f.).
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Seite 12
8.3 Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass vorliegend Einschränkun-
gen seines Privat- bzw. Familienlebens aufgrund sachlicher und funktionel-
ler Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensge-
genstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Auf-
enthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des BVGer
C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 m.H.). Mit Verfügung des Migrati-
onsamts des Kantons Zürich vom 22. März 2016 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewie-
sen (SEM act. 6). Zwischenzeitlich hat auch die Rekursabteilung der Si-
cherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. November
2016 das dagegen gerichtete Rechtsmittel abgewiesen (vgl. BVGer act.
17). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. März 2017 ab (BVGer act. 20). Die
Wohnsitznahme in der Schweiz, wie auch die Pflege regelmässiger per-
sönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern,
scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheits-
recht hierzulande (vgl. das Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23. Novem-
ber 2009 E. 7.3 m.H.). Die Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs
ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sollte ein allfälliges Rechtsmittel
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gutge-
heissen werden, so wäre das Einreiseverbot aufzuheben (vgl. BVGE
2013/4 E. 7.4.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013
E. 4.6 in fine).
8.4 Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Fami-
lienlebens kommt somit bei der vorliegenden Beurteilung nur so weit Be-
deutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthalts-
recht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätz-
lich erschwert. Die Fernhaltemassnahme stellt damit einen administrativen
Mehraufwand dar, da für Besuche in der Schweiz – wie dem Beschwerde-
führer bekannt – vorgängig um die Aussetzung des Einreiseverbots ersucht
werden muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Dauer der gewährten Suspensio-
nen fällt zudem deutlich kürzer aus, als es die allgemeinen Einreisebestim-
mungen gemäss Schengen-Recht vorsehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2
m.H.).
8.5 Von den Suspensionen des Einreiseverbots machte der Beschwerde-
führer bereits regelmässig Gebrauch, wobei die Vorinstanz diese jeweils
grosszügig gewährte (vgl. Beschwerde vom 4. Mai 2016 S. 6). Es versteht
sich von selbst, dass Suspensionen praxisgemäss nur bei wichtigen Grün-
den und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt werden, würde
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doch eine übermässige Gewährung von Suspensionen eine Aushöhlung
des Einreiseverbots bedeuten und dem Sinn und Zweck einer Fernhalte-
massnahme zuwiderlaufen. Das SEM hat somit zu Recht darauf hingewie-
sen, dass eine weitere Erstreckung der – bereits auf zwei Monate verlän-
gerten – Suspension des Einreiseverbots nicht möglich sei (Vernehmlas-
sung vom 8. Juli 2016). Sofern der Beschwerdeführer mit der Verlängerung
der Suspension des Einreiseverbots einen Aufenthalt während des Bewil-
ligungsverfahrens analog Art. 17 Abs. 2 AuG erwirken wollte (vgl. Replik
vom 5. August 2016), so gilt es darauf hinzuweisen, dass einerseits die
Regelung des prozeduralen Aufenthaltes gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG –
nach klarem Gesetzeswortlaut – den kantonalen Behörden (vgl. Art. 17
Abs. 2 AuG) obliegt. Andererseits würde nur die Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung einem Einreiseverbot entgegenstehen. Weitere Ausfüh-
rungen diesbezüglich erübrigen sich damit.
8.6 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine hier lebende Freun-
din (eine schweizerische Staatsangehörige) nach Verhängung der Fern-
haltemassnahme geheiratet hat und die beiden Eltern eines Sohnes ge-
worden sind sowie das zweite Kind erwartet werde (Schreiben vom
29. September 2016 [BVGer act. 13]), ist entgegenzuhalten, dass die Zeu-
gung der Kinder sowie die Heirat im Wissen um das Einreiseverbot und
das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erfolgte. Das Ehe-
paar musste damit rechnen, dass ein Zusammenleben der Familie in der
Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein würde. Vorliegend ist zu-
dem davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Familie während der Dauer des Einreiseverbots bis zu einem
gewissen Grad mit kontrollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der
Schweiz aufrecht erhalten werden kann. Sodann kann die Familie des Be-
schwerdeführers diesen im Kosovo besuchen und den Kontakt auch mit-
tels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten.
8.7 Eine wertende Gewichtung führt das Bundesverwaltungsgericht unter
Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass den privaten Interes-
sen des Beschwerdeführers und seiner Familie wie auch dem Kindeswohl
durch die erfolgte Befristung des Einreiseverbots bis zum 9. Februar 2020
bereits hinreichend Rechnung getragen wurde. Eine weitere Reduktion der
Dauer der Fernhaltemassnahme wäre angesichts des öffentlichen Fernhal-
teinteresses nicht angemessen. Der Beschwerdeführer hat während der
noch verbleibenden Geltungsdauer des Einreiseverbots die damit einher-
gehenden Einschränkungen hinzunehmen, sind sie doch aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Nicht
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vorzuwerfen war es dem SEM zudem, dass es eine weitere Verlängerung
der Suspension des Einreiseverbots abgelehnt hat (E. 8.5). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
9.
Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 4. Mai 2016 um unentgelt-
liche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG). Das Begehren des Beschwerdeführers war nicht aussichtslos und
seine Bedürftigkeit wurde nachgewiesen (vgl. BVGer act. 5). Die sich stel-
lenden Rechtsfragen und die persönlichen Umstände des Beschwerdefüh-
rers rechtfertigen zudem die Bestellung eines amtlichen Anwalts (vgl.
Art. 65 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung gutzuheissen.
10.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerde-
führer grundsätzlich die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung
der unentgeltlichen Verfahrensführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
vorliegend jedoch keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG).
10.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine Par-
teientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs.
1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden Aufwand ist die als
amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu
entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE).
10.3 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die
Parteientschädigung bzw. das amtliche Honorar aufgrund der Akten fest-
zulegen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der recht-
lichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem anre-
chenbaren Gesamtaufwand von Fr. 1‘800.- (inkl. Auslagen) auszugehen.
Davon entfallen Fr. 400.- auf die Parteientschädigung (ohne Mehrwertsteu-
erzuschlag, vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a
MWSTG [SR 641.20] und Art. 8 Abs. 1 MWSTG), die zulasten der
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Vorinstanz geht und Fr. 1‘512.- – darin enthalten ist der Mehrwertsteuer-
zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE – auf das amtliche Hono-
rar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer
später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Hono-
rar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4.
Für ihre anwaltlichen Bemühungen wird Rechtsanwältin Katja Ammann mit
Fr. 1‘512.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Akten […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Susanne Stockmeyer
Versand: