B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2805/2017
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
F-2805/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (nachfolgend Gesuchstel-
lerin), – eine pakistanische Staatsangehörige – beantragte am 25. Januar
2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Schengen-Visum
für einen Besuch beim Beschwerdeführer vom 1. März 2017 bis am 25. Mai
2017. Die Botschaft wies den Visumsantrag mittels Formular-Verfügung
vom 6. Februar 2017 mit der Begründung ab, die vorgelegten Informatio-
nen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien nicht glaubhaft gewesen, und die Absicht der Gesuchstellerin, vor
Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszurei-
sen, habe nicht festgestellt werden können.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Februar 2017 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) beim SEM
Einsprache.
C.
Nach den vom Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend Migra-
tionsamt) durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM die Einsprache
mit Entscheid vom 2. Mai 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der zustän-
digen kommunalen Amtsstelle als Garant nicht in der Lage sei, finanziellen
Verpflichtungen, welche allenfalls im vorliegenden Zusammenhang entste-
hen könnten, nachzukommen. Die Einreisevoraussetzungen von Art. 5
Abs. 1 Bst. c Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) und Art. 5
Abs. 1 Grenzkodex seien damit nicht erfüllt. Es würden aber auch keine
besonderen, beispielsweise humanitären Gründe vorliegen, welche eine
Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lies-
sen (Art. 5 Abs. 2 SDÜ).
D.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
bat darum, seiner Frau ein Visum zu erteilen. Er möchte sie und die drei
gemeinsamen Kinder, welche Schweizer Staatsangehörige seien, zu ihm
in die Schweiz einladen.
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Seite 3
E.
Vor dem Hintergrund, dass eine Visumserteilung für den beantragten Zeit-
raum vom 1. März 2017 bis am 25. Mai 2017 nicht mehr möglich war, for-
derte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 26. Mai 2017 auf, sein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung eines
Visums für einen späteren Verbleib der Gesuchstellerin in der Schweiz
schriftlich darzulegen oder mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurückziehe.
Im Falle des Festhaltens an der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser wurde am
8. Juni 2017 einbezahlt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 beantragt das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf das ihm eingeräumte Replikrecht.
H.
Am 25. September 2017 und 21. März 2018 erkundigte sich der Beschwer-
deführer nach dem Verfahrensstand.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheidrelevant – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, die von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung ver-
weigert wird.
1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
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Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
1.4 Über die vorliegende Beschwerde entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer pakistanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp 90-tägigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG) und seine Aus-
führungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
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Seite 5
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum
zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77
vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV).
Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreise-
voraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Be-
rücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der
Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und
Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise
beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl.
BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe
des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
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Seite 6
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Überdies
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
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Seite 7
SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
5.
Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2017 wie auch in der
Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 fest, dass der Beschwerdeführer als Ga-
rant beziehungsweise Gastgeber gemäss den getätigten Inlandabklärun-
gen nicht in der Lage sei, den im Zusammenhang mit dem Besuchsaufent-
halt entstehenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
6.
6.1 Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger über ausreichend fi-
nanzielle Mittel verfügt, ist gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK massgebend,
ob er den Lebensunterhalt sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufent-
halts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für eine Durch-
reise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, bestrei-
ten kann oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.
6.2 Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensun-
terhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen,
die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nati-
onalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklä-
rungen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei ei-
nem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen
Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestrei-
tung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK). Mithin kön-
nen auch Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung
stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Das schweizerische Aus-
länderrecht enthält entsprechende Vorschriften.
6.3 Auch das AuG setzt in Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in die
Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die
für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. Gemäss
Art. 2 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass
während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen
werden.
6.4 Wie erwähnt, kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel mit
Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Rei-
sekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden
F-2805/2017
Seite 8
(Art. 2 Abs. 2 VEV). Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben die
Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürli-
chen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu
verlangen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEV). Eine solche Erklärung umfasst gemäss
Art. 8 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliess-
lich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen
oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch
den Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz entstehen. Die Verpflich-
tungserklärung ist unwiderruflich. In der Schweiz beträgt die Garantie-
summe für Einzelpersonen sowie Familien Fr. 30'000.‒ (Art. 8 Abs. 2 und
5 VEV).
7.
7.1 Es gilt somit vorab zu prüfen, ob für einen Aufenthalt der Gesuchstelle-
rin beim Beschwerdeführer ausreichende Mittel zur Bestreitung des Le-
bensunterhalts zur Verfügung stehen.
7.2 Die Gesuchstellerin gab im Visumsantrag vom 25. Januar 2017 an,
dass die Reise- und Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes vom
Ehemann getragen würden (vgl. SEM-Act. 3, S. 50). Der Beschwerdefüh-
rer unterzeichnete am 14. März 2017 denn auch eine entsprechende Ver-
pflichtungserklärung (vgl. SEM-Act. 6, S. 66).
7.3 Zwar ist die Einschätzung des Migrationsamts zur Garantiefähigkeit
des Beschwerdeführers nicht in einer Weise bindend, als sie nicht durch
gegenteilige Sachbeweise umgestossen werden könnte. Solche Doku-
mente sind, wie im Folgenden aufgezeigt wird, allerdings keine vorgelegt
worden.
7.4 In seiner Stellungnahme vom 7. April 2017 (vgl. SEM-Act. 6, S. 67-68)
führte das Migrationsamt zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers
aus, dass er keine Betreibungen habe, jedoch Sozialhilfe beziehe
(01.01.2016 - 31.12.2016: Fr. 26'197.20, 01.2017 - 04.2017: Fr. 7'865.80).
Diese Angaben basieren auf einem Betreibungsregisterauszug vom
24. März 2017 und zwei Kontoauszügen der zuständigen Sozialen
Dienste. Im Weiteren weist das Migrationsamt unter Bezugnahme auf eine
E-Mail der Sozialen Dienste darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit
dem 9. Januar 2017 bei der (…) in einem (…) mit einem Arbeitspensum
von 80% arbeite. Das monatliche Einkommen betrage +/- Fr. 900.‒. Eine
Arbeitsintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich gewesen.
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Seite 9
Dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich von der Sozialhilfe ge-
löst hätte, wird nicht geltend gemacht. Angesichts seiner finanziellen Ab-
hängigkeit kann er nicht als garantiefähig gelten.
7.5 Damit wurde der Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel mit den
sich in den Akten befindlichen Unterlagen nicht erbracht. Die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK
beziehungsweise Art. 5 AuG sind infolgedessen nicht erfüllt.
7.6 Da bereits die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein
Einreisehindernis darstellen, kann auf eine Beurteilung der sonstigen Vor-
aussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums (u.a.
Aufenthaltszweck und gesicherte Wiederausreise) verzichtet werden.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt, ob es allenfalls angezeigt wäre, aus humanitären
Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen
(siehe E. 4.5 weiter vorne). Als möglicher Grund kommt in Betracht, dass
die Gesuchstellerin letztmals vor 10 Jahren in der Schweiz war und sie und
die Kinder den Beschwerdeführer zum letzten Mal im Januar 2016 gese-
hen haben (vgl. SEM-Act. 3, S. 44). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass
persönliche Kontakte nicht nur in der Schweiz gepflegt werden können. So
ist es dem Beschwerdeführer als Inhaber eines Schweizer Passes (vgl.
SEM-Act. 3, S. 30) uneingeschränkt möglich, zwecks Besuchs seiner Ehe-
frau und der gemeinsamen Kinder ins Ausland zu reisen. Er erklärte denn
auch, die Gesuchstellerin am 16. Januar 2016 besucht zu haben (vgl.
SEM-Act. 6, S. 60). Darüber hinaus ist es den Kindern als Schweizer
Staatsangehörige unbenommen, sich in der Schweiz aufzuhalten. Glei-
chermassen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen, für seine Ehe-
frau ein Gesuch um Familiennachzug beim zuständigen kantonalen Migra-
tionsamt zu stellen.
8.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der persönliche Kontakt der
Gesuchstellerin und der Kinder zum Beschwerdeführer nicht in den Schutz-
bereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Die Kinder sind zwar
noch minderjährig (Jahrgänge 2002, 2005, 2008 [vgl. SEM-Act. 3, S. 25-
27]), indessen hält sich der Beschwerdeführer bereits seit 26-27 Jahren in
der Schweiz auf (vgl. SEM-Act. 3, S. 42), womit es am Erfordernis eines
tatsächlich gelebten Familienlebens fehlt.
F-2805/2017
Seite 10
8.3 Die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist
nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Juni 2017 einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2805/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn, ad: SO (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: