B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2810/2017
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. Ali Raza,
2. Urooj Fatima,
beide ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
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Sachverhalt:
A.
Die Eheleute Ali Raza und Urooj Fatima, geboren 1984 und 1987, sind
Staatsangehörige von Pakistan. Am 8. Februar 2017 beantragten sie bei
der schweizerischen Auslandsvertretung in Islamabad die Erteilung von
Schengen-Visa für die Dauer von 15 Tagen. Dabei gaben sie an, die
Schweiz zu touristischen Zwecken besuchen zu wollen. Die Vertretung ver-
weigerte die Erteilung der Visa mit der Begründung, dass sowohl der
Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts als auch der Wille
zur fristgerechten Wiederausreise fragwürdig seien.
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 20. Februar 2017 erhoben
die Ehegatten fristgerecht Einsprache, welche vom SEM mit Verfügung
vom 19. April 2017 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte dazu aus, bei
ihnen handele es sich um ein junges Ehepaar, welches für einen Besuch
der Schweiz keine zwingenden Gründe habe. Zudem sei in ihrem Fall nicht
von besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die für
ihre Rückkehr ins Heimatland sprächen, auszugehen. Der Gesuchsteller
stehe dort zwar in einem festen Arbeitsverhältnis; dieses würde ihn im Hin-
blick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechte sozialen Absiche-
rung jedoch nicht davon abhalten können, ins Ausland zu emigrieren.
C.
Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und ihnen
die beantragten Visa zu erteilen, erhoben Ali Raza und Urooj Fatima mit
Eingabe vom 15. Mai 2017 (Eingangsstempel: 17. Mai 2017) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Zu Unrecht, so ihre Begründung, gehe
die Vorinstanz von ihrer nicht fristgerechten Wiederausreise aus. Sie beide
hätten in Pakistan ihre sozialen und familiären Bindungen, und sie, Urooj
Fatima, sei nach ihrem dreijährigen Studium in England auch wieder dort-
hin zurückgekehrt. Als Ehegatten hätten sie schon lange den Wunsch ge-
habt, die Schweiz zu besuchen, und ihre Flitterwochen solange verscho-
ben. Dass ihr Heimatstaat über ein schlechtes Sozialsystem verfüge, sei
zwar zutreffend; sie beide als Paar seien jedoch finanziell abgesichert. Ih-
rer Rechtsmitteleingabe haben die Beschwerdeführenden verschiedene
Beweismittel beigefügt, welche ihr wirtschaftliches Wohlergehen und ihren
Rückkehrwillen belegen sollen.
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D.
Die Beschwerdeführenden wurden – via Auslandsvertretung – mit Verfü-
gung vom 7. Juli 2017 aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil
zu benennen, und darauf hingewiesen, dass andernfalls künftige Anord-
nungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden.
Da die Mitteilung einer hiesigen Zustelladresse unterblieb, wurde von den
Beschwerdeführenden mit im Bundesblatt notifizierter Zwischenverfügung
vom 19. Oktober 2017 ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– erhoben.
Nach Leistung eines Teilbetrages von Fr. 588.– überwiesen sie auch den
mit nachfolgender Zwischenverfügung einverlangten Restbetrag – nebst
einer Überzahlung von Fr. 2.27 – fristgerecht.
E.
In der Folge wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2017
zur Vernehmlassung aufgefordert. Sie beantragte daraufhin mit entspre-
chender Eingabe vom 27. November 2017 unter Hinweis auf den Inhalt der
angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres
Entscheids rechtfertigen könnten.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Als Adressaten der Verfügung sind Ali Raza und Urooj Fatima zur Be-
schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft die Visumsgesuche von aus Pa-
kistan stammenden Ehegatten. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonen-Freizügigkeits-Abkommen berufen können und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fallen ihre Gesuche in den
Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und In-
tegrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen
gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
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Abs. 4 AIG sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über
die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]).
4.
Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dür-
fen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
[kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz sowohl den Aufenthaltszweck als
auch die anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführenden bezwei-
felt und dies sowohl mit dem Fehlen besonderer Verpflichtungen als auch
mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in ihrem Heimatstaat
begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten
Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wo-
bei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen
von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen
Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Inte-
ressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE
2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 Pakistans Wirtschaft hat aus mehreren Gründen – dazu gehören die
günstige geographische Lage, niedrige Lohnkosten, die junge Bevölkerung
und eine expandierende Mittelschicht – Wachstumspotenzial. Jahrzehnte-
lange Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur so-
wie politische Instabilität führten neben weiteren Faktoren dazu, dass die-
ses Potenzial bisher nicht ausgeschöpft wurde, dies trotz Anstiegs des
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Bruttoinlandsprodukts in den letzten beiden Jahren um je mehr als 5 Pro-
zent. Dennoch ist festzustellen, dass sich die makroökonomische Lage in
Pakistan stark verschlechtert hat, nachdem ein dreijähriges Unterstüt-
zungsprogramm des IWF im September 2016 beendet wurde. Ein neues
Hilfsprogramm wurde zwar Ende 2018 beantragt; seine Details sind aber
noch nicht ausgehandelt. Vor diesem Hintergrund wird auch in Zukunft nur
mit Wachstumsquoten zu rechnen sein, die hinter denjenigen der anderen
rasch wachsenden Volkswirtschaften in Asien zurückbleiben. Als Pakistans
grösste Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie,
ein unsicheres regulatorisches Umfeld, relativ teure bzw. unzureichende
Energieversorgung und eine teilweise immer noch fragile Sicherheitslage
(vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, > Aus-
sen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft >
Aktuelle Wirtschaftslage / Wirtschaftsklima [Stand: 5. März 2019]).
Innenpolitisch bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus
zentrales Problem für die Sicherheit des Landes, auch wenn die Gewalt
durch militante und terroristische Gruppen etwas gesunken ist. Seit Jahren
verüben jedoch die Taliban und andere Gruppieren terroristische An-
schläge, die vor allem Einrichtungen des Militärs und der Polizei treffen
sollen. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertre-
ter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt kon-
servativen Islam-Auslegung der Taliban folgen.
Gesellschaftliche Herausforderung für die gesamte Infrastruktur Pakistans
ist das mit durchschnittlich mehr als zwei Prozent pro Jahr hohe Bevölke-
rungswachstum. Ihm zufolge ist mehr als die Hälfte der pakistanischen Be-
völkerung unter 25 Jahre alt sind, was insbesondere das Bildungs- und
Gesundheitssystem des Landes sowie die Absorptionsfähigkeit des Ar-
beitsmarkts vor Probleme stellt. Hinzu kommt, dass die nachhaltige Ent-
wicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz
der Menschenrechte durch die bestehenden Strukturen weiterhin behindert
wird. Frauen bleiben in Pakistan aufgrund traditioneller patriarchalischer
Normen und infolge der Anwendung islamisch geprägter Rechtsvorschrif-
ten insgesamt schlechter gestellt als Männer. Ihre Diskriminierung ist im
Alltag verbreitet. Im jüngsten “Global Gender Gap Report” des World Eco-
nomic Forum, der die Lebensbedingungen von Männern und Frauen ver-
gleicht, belegt Pakistan den 143. Platz von 144 erfassten Staaten (zu Vor-
stehendem: vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Pakistan > Staats-
aufbau und Innenpolitik > Aktuelle innenpolitische Lage / Gesellschaft /
Menschenrechte / Lage der Frauen [Stand: 5. März 2019]).
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6.2 Die oben beschriebene Situation im Herkunftsland der Beschwerdefüh-
renden macht deutlich, dass viele Gründe für den Wunsch nach Emigration
ins europäische Ausland verantwortlich sein können. Dennoch darf Ge-
suchstellenden aus Pakistan nicht generell ein fehlender Rückkehrwille un-
terstellt werden. Ihren sozialen Bindungen und Verpflichtungen muss an-
gesichts der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse allerdings erhebli-
ches Gewicht zukommen, damit die anstandslose Wiederausreise als ge-
nügend wahrscheinlich gelten kann.
6.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe haben die Beschwerdeführenden darge-
legt, sie seien beide in Pakistan aufgewachsen und hätten dort ihre sozia-
len/familiären Bindungen. Derart allgemeine und selbstverständliche Anga-
ben zum vorhandenen Beziehungsnetz reichen allerdings nicht aus, um
auf ihren Rückkehrwillen schliessen zu können. Gleiches gilt für die der
Rechtsmitteleingabe beigefügte Bescheinigung des Beschwerdeführers
über sein im Jahr 2016 erzieltes Jahreseinkommen, welches mit einem Be-
trag von PKR 1‘080‘000.– (US$ 7725.–) weit über dem Durchschnittsein-
kommen in Pakistan liegt (im Jahr 2017: US$ 1580.– [Quelle: Statistisches
Bundesamt, ]). Dieses Einkommen sowie die vor-
handenen Ersparnisse erlaubten den Ehegatten offensichtlich bisher ein
materiell sorgenfreies Leben; angesichts der mit dem Bevölkerungswachs-
tum einhergehenden arbeitsmarktlichen und sozialpolitischen Herausfor-
derungen kommt der geäusserten Überzeugung, als Paar finanziell abge-
sichert zu sein, jedoch kein entscheidendes Gewicht zu. Die Beschwerde-
führenden sind mit 34 bzw. 31 Jahren noch relativ jung, weshalb nicht aus-
geschlossen werden kann, dass sie sich in West- oder Mitteleuropa eine
neue Zukunft erhoffen. Ihre Ersparnisse, auf welche auch im Ausland Zu-
griff bestünde, reichen als Motivation für die Rückkehr ins Herkunftsland
jedenfalls nicht aus.
7.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht anneh-
men, die Wiederausreise der Beschwerdeführenden sei nicht gesichert.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa sind somit nicht
erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu
bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Mangels Benennung eines Zustellungsdomizils ist der vorliegende Ent-
scheid durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. Die Verfügung vom
20. November 2017 gilt dabei als miteröffnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 602.27 werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr.19884419+19884424)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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