B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
19.12.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_815/2018)
Abteilung VI
F-2816/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozial-
hilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Auslandschweizer.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1994) ist seit Geburt tunesisch-schweizeri-
scher Doppelbürger. Er wurde in der Schweiz geboren, von wo er zusam-
men mit seinen Eltern als Sechsjähriger nach Tunesien auswanderte. Dort
ist er seit 2016 mit einer tunesischen Staatsangehörigen verheiratet; im
Januar 2018 kam ihr gemeinsames Kind zur Welt (Akten der Vorinstanz
[VI-act.] 2 und 3).
B.
Am 30. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Tunesien um Ausrichtung wiederkehrender Sozialhilfe-
leistungen gestützt auf das Bundesgesetz über Schweizer Personen und
Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizerge-
setz, ASG, SR 195.1). Sein Gesuch begründete er damit, wegen seines
Studiums derzeit nicht in der Lage zu sein, sich und seine Familien zu ver-
sorgen. Die finanzielle Unterstützung seines Vaters reiche in diesem Zu-
sammenhang nicht aus; Tunesien gewähre ihm ausserdem weder ein An-
recht auf ein Stipendium noch sonstige Hilfeleistungen (VI-act. 2).
C.
Mit Verfügung vom 4. April 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen mit der Begründung ab, die tunesische
Staatsbürgerschaft sei insgesamt vorherrschend (VI-act. 3).
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Datum des Poststempels: 14. Mai 2018). Er
beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben; bis
zum Ende seines Studiums seien ihm zudem Sozialhilfeleistungen auszu-
richten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 7).
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2018 seine Replik sowie in der
Folge eine weitere Stellungnahme ein (BVGer act. 9 und 11).
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G.
Hierzu äusserte sich die Vorinstanz mit Duplik vom 23. August 2018
(BVGer act. 13).
H.
Am 18. September 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik ein
(BVGer act. 15).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhil-
feleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 3
und Art. 62 ASG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen sind gegeben (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Ver-
letzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es beschränkt sich jedoch grundsätzlich da-
rauf, die Stichhaltigkeit der Parteivorbringen zu prüfen (vgl. Urteil des
BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 2018 E. 2.2 m.H.). Gestützt auf Art. 62
Abs. 4 VwVG ist es nicht an die Begründung der Begehren gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist
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vorliegend in der Regel auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie
sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (Ur-
teil des BVGer F-3710/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22
ASG). Vorausgesetzt wird, dass die betroffenen Personen in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandregister eingetragen sind (Art. 3
Bst. a ASG). Ihre Bedürftigkeit ist nur gegeben, wenn sie ihren Lebensun-
terhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen
von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaats bestreiten
können (Art. 24 ASG). Auslandschweizern mit mehrfacher Staatsangehö-
rigkeit wird grundsätzlich keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische
Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
3.2 Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um
Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, entscheidet die Vorinstanz zuerst
über die vorherrschende Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 der Verord-
nung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Okto-
ber 2015 [Auslandschweizerverordnung, V-ASG, SR 195.11]). Dabei ist zu
berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person die ausländischen
Staatsangehörigkeiten erworben hat (Art. 16 Abs. 1 Bst. a V-ASG), in wel-
chem Staat sie sich während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehalten
hat (Bst. b), wie lange sie sich bereits im betreffenden Empfangsstaat auf-
hält (Bst. c) und welche Beziehung sie zur Schweiz aufweist (Bst. d).
3.3 In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit
als vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG). Eine solche Soforthilfe wird in-
des nur in akuten Notfällen gewährt, etwa für ärztliche Notfallbehandlungen
(hierzu Urteil des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 2018 E. 3.3 m.H.).
4.
4.1 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, derentwegen von
einer akuten Notlage auszugehen wäre; auch hat der Beschwerdeführer
nichts Derartiges geltend gemacht. Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 2
V-ASG gelangte deshalb zu Recht nicht zur Anwendung. Zu prüfen bleibt,
welche Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer als vorherrschend zu
betrachten ist.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Schweizer
Staatsbürgerschaft herrsche vor. Über seinen Aufenthaltsort hätten bis zu
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seiner Volljährigkeit seine Eltern entschieden. Anschliessend habe er sich
noch in Ausbildung befunden, weshalb es unsinnig gewesen wäre, diese
abzubrechen, um in die Schweiz zurückzukehren. Um im Fall einer Rück-
kehr dorthin nicht zum Sozialhilfeempfänger zu werden, wolle er zuerst
seine tunesische Ausbildung abschliessen. Überdies sei er nicht minder
Schweizer, bloss weil er eine tunesische Staatsangehörige geheiratet
habe. Er habe nur deshalb nicht häufiger Ferien bei seinen Verwandten in
der Schweiz verbracht, weil seine Eltern nicht über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt hätten. Gesamthaft sei er sehr von der Schweiz geprägt: In
seiner Familie unterhalte man sich auf Schweizerdeutsch. Seine Kindheit
sei geprägt von Pingu, Globi und Papa Moll gewesen, später habe er Lie-
der von Mani Matter gehört. Für die Schweiz typische Sehenswürdigkeiten
kenne er aus Urlauben. Mit Tunesien sei er demgegenüber nicht auf diese
Art und Weise vertraut. Es sei richtig, dass er die Auslandschweizerorga-
nisation aufgesucht habe, um für das vorliegende Verfahren Rat zu bekom-
men. Er habe jedoch sehr wohl bereits davor Kontakt mit Schweizern ge-
habt, nur seien diese leider nach der Revolution in die Schweiz zurückge-
kehrt (vgl. BVGer act. 1, 9, 11 und 16).
4.3 Auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht dagegen mit der Vorinstanz die tunesische Staatsangehörig-
keit als vorherrschend. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz zur
Welt gekommen und hat hier bis zu seinem sechsten Lebensjahr gelebt. In
den darauffolgenden 18 Jahren und damit während Dreivierteln seines Le-
bens hielt er sich jedoch in Tunesien auf. Entsprechend wäre Tunesien bei
rein numerischer Betrachtung vorherrschend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c
V-ASG). Noch bedeutender ist, dass er dort seine gesamte Schul- und Aus-
bildungszeit verbracht hat bzw. derzeit ein Studium absolviert (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. b V-ASG). Eine ausgeprägte soziale und gesellschaftliche Ver-
wurzelung muss vor diesem Hintergrund angenommen werden. Für eine
solch starke Verwurzelung spricht nicht zuletzt die Heirat mit einer tunesi-
schen Staatsangehörigen. Dass er seine frühe Kindheit in der Schweiz ver-
bracht hat, ist hingegen weit weniger erheblich (vgl. Urteile des BVGer
C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 4.1; C-3788/2010 vom 29. Dezember
2011 E. 4.2.2). Eine gewisse kulturelle Prägung durch die Schweiz ist den-
noch nicht in Abrede zu stellen; ebenso wenig die durchaus vorhandenen
Beziehungen zu Schweizern. Daraus eine vorherrschende Prägung durch
die Schweiz abzuleiten, ginge indes mit Blick auf die restlichen Ausführun-
gen zu weit (vgl. auch Urteil des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 2018
E. 4.2 und 4.3 als weiteres Beispiel einer insgesamt nicht ausreichenden
kulturellen Verankerung).
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4.4 Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz da-
von ausgeht, dass die tunesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdefüh-
rers überwiegt. Ein Ausnahmefall für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistun-
gen trotz vorherrschender ausländischer Staatsangehörigkeit ist ebenfalls
nicht gegeben. Wegen der vorherrschenden tunesischen Staatsangehörig-
keit seines Vaters gilt dies auch für den neugeborenen Sohn des Be-
schwerdeführers (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-1867/2016 vom 2. Feb-
ruar 2018 E. 5 [insb. E. 5.1 und 5.2] und F-659/2016 vom 27. März 2017
E. 5.3 je m.H. sowie Richtlinien der Konsularischen Direktion für Sozialhilfe
für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS] und zu Notdarle-
hen für Personen mit vorübergehendem Aufenthalt im Ausland, Ziff. 1.3.3,
tion-eda/RichtlinienSAS_DE RichtlinienSAS_DE.pdf >, abgerufen im Okto-
ber 2018).
5.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als bun-
desrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss
ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
am Ende VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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