B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-282/2020
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
Moldawien,
alle vertreten durch MLaw Julia Day,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 / (…).
F-282/2020
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 18. No-
vember 2019 in die Schweiz ein und ersuchten tags darauf im Bundesasyl-
zentrum Basel um Asyl.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass er am 29. Dezember 2016 in Deutschland,
am 10. März 2017 in den Niederlanden, am 20. Juli 2017 in Frankreich, am
5. März 2019 in Island und am 11. September 2019 wiederum in Frankreich
Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 29). In Be-
zug auf die Beschwerdeführerin 2 ging aus der «Eurodac»-Datenbank her-
vor, dass sie am 6. und 7. Juni 2016 sowie am 29. Dezember 2016 in
Deutschland, am 10. März 2017 in den Niederlanden, am 20. Juli 2017 in
Frankreich, am 5. März 2019 in Island und am 11. September 2019 ein
zweites Mal in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 30).
C.
Im Rahmen der Dublin-Gespräche gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 4. Dezember 2019 im Beisein
ihrer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beab-
sichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung
in dieses Land. Der Beschwerdeführer 1 erklärte hierzu, in Frankreich zwei
Asylgesuche gestellt zu haben. 2017 seien sie anschliessend nach Molda-
wien zurückgekehrt. Beide Male hätten sie in Frankreich keine Unterkunft
gehabt und in privaten Zelten gelebt. Er selber wäre gerne in diesem Land
geblieben, aber bei dieser Kälte mit vier Kindern in Zelten zu leben, sei
nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte dies und er-
gänzte, beim ersten Aufenthalt in Frankreich hätten sie noch Geld für die
Kinder und medizinische Karten erhalten, dies sei beim zweiten Mal nicht
mehr der Fall gewesen. Ausserdem verwies sie auf ein Video des Zeltla-
gers, in dem sie untergebracht gewesen waren. Zum medizinischen Sach-
verhalt gab der Beschwerdeführer 1 an, ihm und den Kindern gehe es gut.
Die Kinder hätten etwas Schnupfen, aber dagegen Medikamente erhalten.
Die Beschwerdeführerin 2 klagte über «Frauenprobleme». Nach der Ge-
burt der Kinder sei ihr die Plazenta (wohl Gebärmutter) entfernt worden.
Sie leide deswegen immer noch an Schmerzen. Man habe ihr empfohlen,
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sich alle sechs Monate untersuchen zu lassen, um sicherzustellen, dass
sich kein bösartiger Tumor entwickle (SEM act. 46 und 47).
D.
Am 5. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
E.
Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am
19. Dezember 2019 zu und haben die «préfecture du Rhône» in Marseille
als zuständiges Amt für die Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmt
(SEM act. 52 - 55).
F.
Am 30. Dezember 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1
schriftlich nochmals das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (SEM act. 56).
Der Beschwerdeführer 1 machte davon mit Eingabe vom 6. Januar 2020
Gebrauch. Er wiederholte, dass es während der Winterzeit unerträglich sei,
mit Ehefrau und vier Kindern in einem privaten Zelt zu leben. Sowohl im
November 2019 als auch im Jahr 2017 hätten sie Frankreich wegen der
dortigen Bedingungen verlassen. Grundsätzlich sei er mit einer Wegwei-
sung nach Frankreich einverstanden, jedoch nicht, wenn die Familie in ei-
nem Zelt Unterschlupf finden müsste. Er ersuche das SEM deshalb darum,
von den französischen Behörden Garantien für eine menschenwürdige und
menschengerechte Unterbringung einzuholen. Allgemein sei bekannt,
dass dieses Land Mühe habe, Asylsuchenden eine zumutbare Unterkunft
zu gewähren (SEM act. 58).
G.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach
Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton
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Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdefüh-
renden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 60).
H.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten;
eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuwei-
sen, von den französischen Behörden individuelle Garantien bezüglich
adäquater Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher
Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dem Rechtsmittel lag u.a. eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach Frank-
reich bei (BVGer act. 1).
I.
Am 16. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer
act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegrün-
dung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge-
such nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
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eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines
Asylgesuches durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»),
welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen
Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Be-
schwerdeführerin 2 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am
29. Dezember 2016 in Deutschland, am 10. März 2017 in den Niederlan-
den, am 20. Juli 2017 in Frankreich, am 5. März 2019 in Island und am
11. September 2019 wiederum in Frankeich um Asyl nachgesucht hatten.
Die Beschwerdeführerin 2 war zuvor (am 6. und 7. Juni 2016) schon zwei-
mal mit Asylgesuchen an die deutschen Behörden gelangt (SEM act. 29
bzw. 30). Am 5. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen
Behörden deshalb um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 48). Diese stimmten dem
Übernahmeersuchen am 19. Dezember 2019 zu (SEM act. 52 - 55). Die
grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies wird auf
Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden
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systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
6.
6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2020 führten die Beschwer-
deführenden unter Bezugnahme auf eine Notiz der SFH aus, es sei kei-
neswegs garantiert, dass sie nach einer Überstellung nach Frankreich Zu-
gang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. Nach Ein-
schätzung von Nichtregierungsorganisationen hätten insbesondere Perso-
nen, die aufgrund eines Dublin-Entscheides nach Frankreich zurückkehr-
ten, nur ein Recht auf eine reduzierte materielle Unterstützung und damit
auf Notunterkünfte, weshalb sie oft auf der Strasse lebten. Der Beschwer-
deführer 1 habe während des Dublin-Gesprächs eine Videoaufnahme der
Unterkunft (Zelt) gezeigt, in welcher die sechsköpfige Familie unterge-
bracht gewesen sei; wegen der Witterungsverhältnisse seien solche Um-
stände vor allem für die Kleinkinder unzumutbar. Eine Überstellung nach
Frankreich könne daher nur erfolgen, wenn ihrer besonderen Vulnerabilität
Rechnung getragen und tatsächlich garantiert werden könne, dass die dor-
tige Unterkunft den entsprechenden Bedürfnissen gerecht werde. Ausser-
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Seite 8
dem habe die Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs Un-
terleibsbeschwerden erwähnt, welche von der Entfernung der Gebärmutter
herrührten und alle sechs Monate einer Kontrolle bedürften. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den französischen Behörden besagte
Informationen trotz Defiziten bei der Unterstützung weiblicher Asylsuchen-
der in jenem Land nicht zur Verfügung gestellt habe.
7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wie-
der aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in
ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die
ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
7.3 Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme,
Frankreich bzw. die Behörden von Marseille würden den Beschwerdefüh-
renden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini-
malen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüberge-
henden Einschränkung – beispielsweise wegen der geltend gemachten
nicht angemessenen Unterbringung in einem Zelt – könnten sie sich nöti-
genfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie). Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass sich die Be-
troffenen nur wenige Wochen in Frankreich aufhielten und dort als Asylsu-
chende im beschleunigten Verfahren registriert waren (SEM act. 27).
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden
ferner aus der eingereichten Notiz der SFH vom 25. Januar 2019. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht trotz der Kritik am französischen Asylsystem
gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsu-
chende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grund-
leistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und ernied-
rigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben
(vgl. etwa Urteile des BVGer D-6895/2019 vom 8. Januar 2020 S. 9;
F-282/2020
Seite 9
F-5826/2019 vom 12. November 2019, E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Okto-
ber 2019, E. 5.2; F-4872/2019 vom 25. September 2019 S. 6, F-3626/2019
vom 22. Juli 2019, E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019, S. 5 oder
F-2772/2019 vom 12. Juni 2019). Das Einholen individueller Garantien be-
züglich adäquater Unterbringung erübrigt sich deshalb und der entspre-
chende Subeventualantrag ist abzulehnen.
7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180 - 193 m.w.H.).
7.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwer-
deführerin 2 sagte während des Dublin-Gesprächs aus, nach der Geburt
der Kinder sei bei ihr die Gebärmutter entfernt worden. Seither leide sie an
Unterleibsschmerzen. Man habe ihr nahegelegt, sich deswegen alle sechs
Monate untersuchen zu lassen (SEM act. 47). Eine konkrete Diagnose liegt
nicht vor. Der Beschwerdeführer 1 gab damals an, seine Kinder hätten et-
was Schnupfen, ansonsten gehe es ihnen gesundheitlich gut (SEM
act. 46). Dementsprechend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht
nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag
eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu
rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind ferner nicht von einer
derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung abgesehen werden müsste.
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Seite 10
7.6 Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frank-
reich der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde.
7.7 Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind,
den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-
täten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und
die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spe-
zifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-
VO). Entgegen der Annahme der Parteivertreterin ist dies vorliegend ge-
schehen, figuriert in den Überstellungsmodalitäten doch ein Hinweis auf
die Entfernung der Gebärmutter sowie darauf, dass sich die Beschwerde-
führerin 2 deswegen regelmässiger Untersuchungen zu unterziehen habe
(siehe SEM act. 59).
7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für
die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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Seite 11
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frank-
reich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Der am 16. Januar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
J.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrens-
kosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
Dispositiv Seite 12
F-282/2020
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Seite 13
Zustellung erfolgt an:
– die Parteivertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Bundesasylzentrum Flumenthal
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)