B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2828/2018
Ur t e i l vom 2 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2017 in Italien und am 26. Sep-
tember 2017 in Deutschland ein Asylgesuch stellte,
dass die deutschen Behörden versuchten, ihn am 15. Februar 2018 nach
Italien zu überstellen, dass sich der Beschwerdeführer jedoch weigerte,
das Flugzeug zu besteigen,
dass daraufhin für den 11. April 2018 ein neuer Abflugtermin festgelegt
wurde, an welchem der Beschwerdeführer aus der deutschen Abschiebe-
haft nach Italien zurückgeführt wurde (zu Vorstehendem: Vorakten K 3/2),
dass er am 15. April 2018 in […] von der Polizei angehalten und verhaftet
wurde,
dass er am 17. April 2018 gemäss Art. 76a Abs. 3 Bst. a des Ausländerge-
setzes (AuG, SR 142.20) für eine siebenwöchige Dauer in Dublin-Vorbe-
reitungshaft genommen wurde (vgl. Vorakten K 7/1 - 4),
dass er dazu und auch zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zu-
ständigkeit Italiens und zur Wegweisung aus der Schweiz das rechtliche
Gehör erhielt,
dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen zum einen äusserte, er
habe Schmerzen in der Brust, zum anderen, er erhalte in Italien weder Es-
sen noch Unterkunft und wisse nicht, wo er dort bleiben solle (vgl. Vorakten
K 4/1 - 2),
dass das SEM am 17. April 2018 an die italienischen Behörden ein Über-
nahmeersuchen richtete (Vorakten K 6/2), dies gestützt auf die Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass zu diesem Übernahmeersuchen keine Stellungnahme erfolgte, wes-
halb sich für die italienischen Behörden die Verpflichtung ergibt, den Be-
schwerdeführer wiederaufzunehmen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (Versand am 4. Mai 2018)
seine Wegweisung nach Italien anordnete unter Hinweis darauf, dass er
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die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen habe,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Migrationsbehörde des Kantons […] – um den Wegweisungsvoll-
zug des Beschwerdeführers sicherzustellen – am 9. Mai 2018 eine sechs-
wöchige Ausschaffungshaft verfügte (vgl. Art. 76a Abs. 3 Bst. c AuG),
dass der Beschwerdeführer gegen die ihm am 9. Mai 2018 eröffnete Ver-
fügung am 10. Mai 2018 eine Eingabe an das SEM richtete,
dass das SEM diese, mit Eingangsstempel vom 14. Mai 2018 versehene
Eingabe als Beschwerde entgegennahm und zuständigkeitshalber – zu-
sammen mit den eigenen Akten – an das Bundesverwaltungsgericht wei-
terleitete (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Wegweisungs-
verfügung beantragt,
dass er geltend macht, er wolle aufgrund der für Asylsuchende schlechten
Lebensbedingungen und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht nach
Italien, sondern nach Deutschland zurückkehren,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheiderheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Mai 2018 per
sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Ausländerrechts
endgültig über Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen des SEM
entscheidet (Art. 31 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 4
BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass diese allerdings offensichtlich unbegründet ist und daher auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1
VwVG),
dass Antrag und Begründung der Beschwerde nicht geeignet sind, den
Wegweisungsentscheid in Frage zu stellen,
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2017 in Italien (Lucca) erstmals ein
Asylgesuch eingereicht hat und nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in
Deutschland wieder dorthin zurückkehrte, weshalb Italien für die Durchfüh-
rung seines Asylverfahrens und anschliessender Vollzugsmassnahmen zu-
ständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 13 und Art. 29 Dublin-III-VO sowie Urteil
des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2018 [Vorakten K 3/3 - 5]),
dass Schutzsuchende aufgrund der klaren Zuständigkeitsregeln der Dub-
lin-III-Verordnung nicht die Option haben, den ihren Antrag prüfenden Staa-
ten selbst auszuwählen,
dass daher auch die schweizerischen Behörden kein Ermessen haben zu
entscheiden, ob der Beschwerdeführer nach Italien oder nach Deutschland
zu überstellen ist,
dass die Vorinstanz den ihrem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt
folglich richtig und vollständig erhoben hat,
dass sie aufgrund der vorigen Erwägungen zu Recht und in Übereinstim-
mung mit Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Italien angeordnet hat,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil der am 16. Mai 2018 gemäss Art. 56
VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: