B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2831/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Y._______, stellte am
11. Mai 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich ein Asylgesuch.
B.
Ein Abgleich der Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers mit der Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 1. Juni 2016 in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am 22. März 2017 sub-
sidiärer Schutz gewährt wurde.
C.
Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 im Rahmen
des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31) gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeab-
kommen mit Deutschland gewährte, äusserte er sich dahingehend, dass
ihm in Deutschland zwar Schutz gewährt worden sei, er jedoch nicht ge-
schützt worden sei. Er leide an verschiedenen medizinischen Problemen,
u.a. habe er Probleme mit seinem Knie. Dieses sei in Deutschland nicht
operiert worden. Zudem leide er an Magen- sowie Verdauungsproblemen.
Dies habe dazu geführt, dass er sich in den Alkohol geflüchtet habe und an
Depressionen leide.
D.
Am 20. Mai 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh-
rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefug-
tem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) vom 20. Dezember 1993 mit
der Begründung, gemäss einem Eurodac-Trefferabgleich sei dem Be-
schwerdeführer in Deutschland bereits internationaler Schutz gewährt wor-
den. Die deutsche Behörde lehnte das Rückübernahmeersuchen des SEM
am 27. Mai 2019 ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ein
abgelehnter Asylbewerber und befinde sich noch im Dublin Verfahren. Da-
her werde um Anbietung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
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Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gebeten.
E.
Am 27. Mai 2019 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO die deutschen Behörden erneut um Übernahme des Beschwer-
deführers und um Anpassung des Eurodac Eintrages.
F.
Gleichentags gewährte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG infolge der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Deutschlands aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen.
G.
In der Stellungnahme vom 4. Juni 2019 führte die Rechtsvertreterin aus,
der Beschwerdeführer wolle aus mehreren Gründen nicht nach Deutsch-
land zurückkehren. Er sei auf seiner Flucht Ende 2015 in den Bergen ab-
gestürzt. Dabei habe er sich ein Knie und die Waden schlimm verletzt.
Während seines ganzen, rund dreijährigen Aufenthalts in Deutschland sei
sein Knie nicht richtig behandelt worden. Es sei dringend nötig, dieses zu
operieren. Der Beschwerdeführer habe jedoch nur Tabletten bekommen.
Zudem habe er Magenbeschwerden (Blähungen, Durchfall) wofür er sich
schämen würde. Deswegen hab er sich oft draussen aufgehalten, um seine
Mitbewohner nicht zu belästigen. Diese hätten jedoch gedacht, er sei ho-
mosexuell und treffe sich heimlich mit Iranern, und ihm angedroht, ihn um-
bringen zu wollen. Die Verantwortlichen hätten seinen Wunsch, wegen der
Magenbeschwerden in einem Einzelzimmer zu wohnen, nicht zur Kenntnis
genommen. Überdies leide er an Sehproblemen. Es wurde ein Überwei-
sungsschreiben vom 17. Mai 2019 und ein Arztbericht der MedZentrum AG
vom 4. Juni 2019 zu den Akten gereicht.
H.
Die deutschen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen des SEM
am 3. Juni 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.
I.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2019, welche gleichentags eröffnet wurde, trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und
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forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang nach Deutschland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte
das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer an.
J.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und um Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asyl-
gesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventu-
aliter beantragte er, es sei zu veranlassen, dass sich die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) für zuständig erkläre. Subeventualiter sei die Sache
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugs-
behörden, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Am 11. Juni 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Voll-
zugsstopp.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines
zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summa-
risch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1 – 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE
2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
können vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
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Seite 7
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids
fest, die deutschen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit sei
Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerde-
führers zuständig. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass
Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen
würde und das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende in Deutschland Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung mit sich bringen wür-
den. Auch würden keine Anhaltspunkte vorliegen, Deutschland würde das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder sich nicht
an das Non-Refoulement-Gebot halten. Zudem lägen keine systemischen
Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vor. Es würden keine
konkreten Hinweise vorliegen, wonach Deutschland dem Beschwerdefüh-
rer die notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünf-
tig verweigern würde. Deutschland sei ein Rechtsstaat, welcher über eine
funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie
auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich vor Übergriffen durch Privatper-
sonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich erneut an die
zuständigen staatlichen Stellen bzw. an die Polizei wenden. Aufgrund der
bestehenden Akten lasse sich eine Anwendung der Souveränitätsklausel
durch die Schweiz nicht rechtfertigen.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber in seiner Beschwerde im
Wesentlichen fest, es würden ihm bei einer Rückführung nach Deutschland
schwere Nachteile drohen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen
würden. Er sei medizinisch nicht hinreichend gut behandelt worden. Seine
Diskriminierung durch andere Asylsuchende sei von den Behörden nicht
ernst genommen worden. Diesbezüglich wäre von der Vorinstanz eine kon-
krete Zusicherung der zuständigen deutschen Behörden zu verlangen. Zu-
dem drohe ihm dort eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Es würden
ihm überdies Verletzungen seiner psychischen und physischen Integrität
drohen, was gegen das Non-Refoulement-Gebot der EMRK verstosse.
7.
7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren
und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die
staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern.
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7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebeding-
ungen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Ar-
tikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen wür-
den.
7.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
7.4 Der Beschwerdeführer hat des Weiteren nicht konkret dargetan, die
deutschen Behörden hätten sich geweigert, seinen Antrag auf internatio-
nalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entneh-
men, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdefüh-
rer nicht nachgewiesen, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedin-
gungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5).
7.5 Deutschland ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und
verfügt über eine Polizeibehörde, die – wie die Vorinstanz zutreffend fest-
hielt – sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt und an die sich
der Beschwerdeführer wenden kann, sollte seine Befürchtung vor Übergrif-
fen durch Privatpersonen begründet sein.
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Seite 9
7.6 Gemäss einem Arztbericht des Ambulatoriums Kanonengasse in Zü-
rich vom 17. Mai 2019 wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagno-
sen gestellt: Akkomodationsstörungen, Refraktionsfehler, Gelenkkrankhei-
ten, Anpassungsstörungen, Obstipation, Hautabszess und Schmerzen im
Oberbauch. Deswegen wurden ihm mehrere Medikamente verschrieben.
Gleichentags wurde er aufgrund einer Visusminderung auf dem linken
Auge an die Limmat Augenzentrum AG überwiesen. Dem Arztbericht der
MedZentrum AG vom 4. Juni 2019 ist weiter zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer an unklaren Bauchschmerzen, anamnetischer Stuhlinkon-
tinenz, Angststörung, Alkoholabhängigkeit und an Vitamin-B12 sowie Vita-
min-D-Mangel leidet. Diesbezüglich wurden ihm Vitamine und weitere Me-
dikamente verschrieben.
Aufgrund der Akten bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme,
Deutschland würde dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten. So hat er sei-
nen Angaben zufolge auch in Deutschland Tabletten erhalten. Deutschland
verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss
Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer
die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewährleisten. Für das wei-
tere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und
diese wird kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trägt dem
aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisa-
tion der Überstellung Rechnung, indem es die deutschen Behörden im
Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung
über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Be-
handlung informiert. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand des Be-
schwerdeführers gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, eine Über-
stellung nach Deutschland würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK be-
deuten.
7.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.8
7.8.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma-
nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
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Seite 10
Gemäss Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann das SEM "aus humanitären
Gründen" das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung erge-
ben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetz-
geber mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren eingeschränkt
hat (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Gericht hat in einem
Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2015/9) festgestellt, es bei dieser Rechtslage
den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung der Kann-Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr inhaltlich auf Angemessenheit hin
überprüfen darf, das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum verfügt und das Gericht seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf zu beschränken hat, ob das SEM den
Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentli-
chen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum ge-
nutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.8.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem (eingeschränkten)
Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin-
weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter-
schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb
in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.9 Nach dem Gesagten besteht weder ein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO, noch für das Verlangen "aus-
reichender Zusicherung" von Deutschland im Zusammenhang mit seinen
Beschwerden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1). Weiter besteht kein Anlass die Sache wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dieser
Subeventualantrag nicht weiter begründet wurde. Dieser ist folglich abzu-
weisen.
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Seite 11
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb
sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
10.
Der am 11. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur-
teil dahin.
11.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2831/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, zu den Akten N […] (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Bern (in Kopie)