B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2832/2019
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geb. (…),
Staatenlos,
alias B._______, geb. (…), Indien,
alias C._______, geb. (…), Indien,
alias D._______, geb. (…), Indien,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Johanna Fuchs,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1),
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Ge-
sprächs am 10. April 2019 im Beisein der Rechtsvertretung rechtliches Ge-
hör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid,
zur Wegweisung nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand ge-
währte (SEM-act. 15),
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2019 – eröffnet am 3. Juni 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer veranlasste und den Kanton Basel-Landschaft mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. 24),
dass die dem Beschwerdeführer von Amtes wegen zugewiesene Rechts-
vertretung ihr Mandat am 5. Juni 2019 niederlegte (SEM-act. 26),
dass der Beschwerdeführer durch seine am 6. Juni 2019 neu mandatierte
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Juni 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben liess,
dass er darin materiell-rechtlich beantragen liess, die Verfügung der
Vorinstanz vom 31. Mai 2019 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei
einzutreten; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhalts-
abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, der Vollzug der ange-
fochtenen Verfügung sei vorsorglich zu stoppen und der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass er für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten ersuchen liess,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
11. Juni 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
11. Juni 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass dem Beschwerdeführer – aus einem von der Vorinstanz veranlassten
Abgleich seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssys-
tem (CS-Vis) zu schliessen – am 15. Februar 2019 von der italienischen
Vertretung in Mumbai ein Schengen-Visum der Kategorie C (Tourismus),
gültig vom 3. März 2019 bis zum 3. September 2019, erteilt worden war
(SEM-act. 6),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom
4. April 2019 einräumte, er sei mit diesem Visum auf dem Luftweg am
7. März 2019 von New Delhi in ein ihm unbekanntes arabisches Land und
von dort – so denke er – weiter nach Italien gereist (SEM-act. 12, Ziff. 5.01
und 5.02),
dass er danach von Italien aus mit dem Auto in die Schweiz gelangt und
die gesamte Reise von einem Kollegen organisiert worden sei (SEM-
act. 12, Ziff. 5.02 und SEM-act. 15),
dass das SEM die italienischen Behörden am 29. März 2019 zu Recht um
Übernahme (engl.: "take charge") des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 9),
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO; SEM-act. 21),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend macht, die Situation für Asylsuchende in Italien habe sich seit
der Einführung des neuen Einwanderungsgesetzes unter Innenminister
Matteo Salvini (nachfolgend: "Salvini-Dekret") entschieden verschlechtert,
dass unklar sei, ob überhaupt und mit welchem zeitlichen Aufwand er sich
Zugang zu staatlichen Basisleistungen wie etwa dem kostenlosen Gesund-
heitssystem verschaffen könne,
dass seine konkrete Unterbringung und die damit verbundenen Standards
unklar seien und er "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit-
telfristig sich selbst überlassen und dann in eine existenzielle Notlage ge-
raten" würde,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden Mängel im italienischen
Asylsystem geltend macht,
dass es bislang keine Gründe für die Annahme gab, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen ganz generell
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO auf oder bringe die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich,
dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch nicht der Eu-
ropäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen im italieni-
schen Asylsystem erkannt haben, obwohl in Bezug auf die allgemeine Si-
tuation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf ge-
wisse Mängel geschlossen wurde (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen
die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]),
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dass sich die Rechtsprechung darauf beschränkte, im Falle einer bestimm-
ten Kategorie besonders schutzbedürftiger Personen (Familien bzw. Kin-
der) individuelle Zusicherungen des italienischen Staates vorauszusetzen
(Urteil des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz
[Beschwerde Nr. 29217/12]; BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, dieser
Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nach,
dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den möglichen Auswir-
kungen des "Salvini-Dekrets" weitgehend spekulativer Natur sind und als
solche nicht schon Anlass dazu bieten können, die vorerwähnte rechtliche
Einschätzung fallen zu lassen (vgl. dazu Urteile des BVGer F-2058/2019
vom 6. Mai 2019 E. 5.4; F-527/2019 vom 5. Februar 2019 S. 5 f.;
E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach eine Rückfüh-
rung aufgrund der unter dem "Salvini-Dekret" veränderten Aufnahmebedin-
gungen gegen die Aufnahmerichtlinie und die EMRK verstossen würde, die
Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass selbst in Beachtung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Sachlage insgesamt nicht zu befürchten ist, die italienischen Behörden
könnten sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internatio-
nalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu
prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der
persönlichen Befragung zwar gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen
geltend machte (eine Art Atemnot im Schlaf und Druck in der Brust),
dass diese Beschwerden aber in der Rechtsmittelschrift keine Erwähnung
mehr fanden und den Akten auch keinerlei Hinweise zu entnehmen sind,
gemäss denen der Beschwerdeführer während des inzwischen schon
mehr als zwei Monate dauernden Aufenthaltes in der Schweiz einen Arzt
konsultiert hätte,
dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer leide
unter akuten medizinischen Problemen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 11. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
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