B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2835/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Irak stammende A._______ erstmals am 6. April 2018 in
der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das SEM darauf mit Entscheid vom 20. April 2018 nicht eintrat und
die Wegweisung von A._______ nach Deutschland – wegen seines dort
am 18. Januar 2016 deponierten Asylgesuchs – anordnete,
dass A._______ am 31. August 2018 in Frankreich um Asyl ersuchte,
dass er von dort am 1. Mai 2019 in die Schweiz einreiste und hier am 9. Mai
2019 ein weiteres Mal Asyl beantragte,
dass ihn das SEM angesichts dieses Mehrfachgesuchs (Art. 111c AsylG)
mit Schreiben vom 10. Mai 2019 aufforderte, verschiedene Fragen zu be-
antworten, und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur asylverfahrens-
rechtlichen Zuständigkeit Deutschlands bzw. Frankreichs gewährte,
dass A._______ in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2019 erklärte, in
Frankreich sei sein Gesuch noch hängig,
dass er weiterhin ausführte, er sei seit seiner Einreise nach Europa im Jahr
2015 nirgends aufgenommen worden, habe sehr oft auf der Strasse leben
müssen und könne auf keinen Fall in den Irak zurückkehren,
dass das SEM am 20. Mai 2019 an die deutschen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – ein Gesuch um Wiederaufnahme rich-
tete,
dass die deutschen Behörden dieses Gesuch am 24. Mai 2019 ablehnten
mit der Begründung, Frankreich habe A._______ nicht nach Deutschland
überstellt und keine Fristverlängerung beantragt,
dass das SEM aufgrund dieser Information am 24. Mai 2019 ein Übernah-
meersuchen an die französischen Behörden richtete,
dass diese dem Ersuchen am 28. Mai 2019 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (Versand: 3. Juni 2019)
auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung
nach Frankreich anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
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dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen diese Verfügung am 7. Juni 2019 (Poststempel)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 vorgesehenen Selbsteintritts für das Asyl-
verfahren zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege
und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersucht,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, ihm sei eine
Rückkehr nach Frankreich – angesichts der dort bestehenden Gefahr un-
menschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK – nicht
zuzumuten,
dass er, so das weitere Vorbringen, in Frankreich wegen fehlender Unter-
kunftsmöglichkeiten auf der Strasse bzw. in einem Park habe leben müs-
sen, dass er dort krank geworden sei, jedoch keine angemessene Behand-
lung erhalten habe,
dass er auch jetzt krank sei und an Zahnproblemen leide,
dass auf den weiteren Inhalt seiner Beschwerde, soweit entscheiderheb-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Juni 2019 per
sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am gleichen Tag beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
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Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen – auch infolge von Mehrfachgesu-
chen zulässigen – Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG richtet (vgl. Art. 111c AsylG),
und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu
entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer vor der am 1. Mai 2019 erfolgten Einreise
in die Schweiz offensichtlich mehr als fünf Monate – zumindest aber unmit-
telbar vorher – in Frankreich aufgehalten hat,
dass demzufolge Frankreich für die Durchführung seines Asylverfahrens
zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Frankreichs auch über ein allenfalls rechtskräftig
abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem
Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Frankreich eingehaltenen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass Frankreich die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, umgesetzt
hat,
dass diese sogenannte Aufnahmerichtlinie zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet und in Art. 19
Abs. 2 insbesondere den Zugang zu notwendiger medizinischer Behand-
lung – das heisst zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
– gewährleistet,
dass demzufolge – und anders, als es der Beschwerdeführer behauptet –
davon auszugehen ist, dass er während seines Asylverfahrens in Frank-
reich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhält
und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hat (zum Asylverfahren in Frank-
reich: vgl. auch ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen
Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 3 Dublin-III-VO N 108 m.H.),
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdefüh-
rer gegen die Wegweisung erhobenen Einwände keine Berücksichtigung
finden können,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylan-
trags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zu-
ständigkeit der schweizerischen Behörden begründen kann,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
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dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gründe ersichtlich sind,
welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311)
hätten verpflichten können,
dass die von ihm geltend gemachten Zahnschmerzen seine Gesundheit
nur unwesentlich einschränken und somit auch den Wegweisungsvollzug
nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behör-
den die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich
ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen
müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) aufgrund
der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos
erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 12. Juni 2019 gemäss Art. 56 VwVG
angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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