B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2842/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018 /
N […].
F-2842/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 27. März 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Mai 2018 – eröffnet am 9. Mai 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf dieses
Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz in den zustän-
digen Dublin-Mitgliedstaat Italien anordnete und die Beschwerdeführerin
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 16. Mai 2018
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, es sei die Nichteintretensverfügung aufzuheben, die Zu-
ständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch in der Schweiz
materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in formeller Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
beantragte, als vorsorgliche Massnahme um Anweisung an die Vollzugs-
behörden, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung von Vollzugshandlungen abzusehen, nachsuchte und den Erlass von
Verfahrenskosten sowie die Beiordnung eines Rechtsbeistandes bean-
tragte,
dass der Instruktionsrichter am 18. Mai 2018 den Vollzug der Überstellung
mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte,
dass die Vorakten am 18. Mai 2018 beim Gericht eintrafen,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
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entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie gleich aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer
Einreise in die Schweiz in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe vom 5. April 2018
ausführte, sie habe in Italien ein Gesuch eingereicht, um zu ihrem Verlob-
ten in die Schweiz zu kommen, und habe vergebens neun Monate auf den
Bescheid gewartet, sie könne nicht dorthin zurück,
dass das SEM die italienischen Behörden am 16. April 2018 – also inner-
halb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Aufnahme der Be-
schwerdeführerin ersuchte, und die italienischen Behörden das Übernah-
meersuchen unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, ihr Verlobter, zu wel-
chem sie eine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK pflege, lebe in der
Schweiz und in Italien bestehe die Gefahr, dass sie keine Unterstützung
erhalten und auf der Strasse leben müsste, die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass es sich im Übrigen bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau
ohne Kinder handelt, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine indi-
viduellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt
sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an-
kommt (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland vom
12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150),
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dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LU-
ZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8
EMRK, S. 137),
dass der Verlobte bereits am 19. Mai 2014 in die Schweiz einreiste, wäh-
rend die Beschwerdeführerin erst am 26. März 2018 hierher gelangte (vgl.
Einträge im ZEMIS),
dass sie sich im Weiteren an unterschiedlichen Adressen aufhalten, wes-
halb es bereits an einer gemeinsamen Wohnung als wesentlichen Faktor
für eine tatsächlich gelebte Beziehung fehlt,
dass der Verlobte in X._______ lebt, währendem die Beschwerdeführerin
im Z._______ untergebracht ist (vgl. Einträge im ZEMIS),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdefüh-
rerin um einen Kantonswechsel mangels eines Kantonszuweisungsent-
scheids des SEM mit Urteil vom 9. Mai 2018 nicht eingetreten ist (vgl. Urteil
des BVGer F-2326/2018 vom 9. Mai 2018),
dass diese Umstände nicht auf eine im soeben dargelegten Sinne tatsäch-
lich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbar-
keit von Art. 8 EMRK schliessen lassen,
dass es für eine Anwendung von Art. 8 EMRK – entgegen anderslautender
Auffassung – auch nicht genügt, lediglich die Wochenenden gemeinsam
zu verbringen,
dass an dieser Einschätzung die Ausführungen der Beschwerdeführerin,
wonach sie und ihr Verlobter in Eritrea bereits im Jahr 2012 ein Paar ge-
wesen seien, auch wenn sie nicht zusammen gelebt hätten, und es durch
die Flucht ihres Verlobten im Jahr 2013 zu einer unfreiwilligen Trennung
gekommen sei, nichts ändern können,
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dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten
Beziehung auch aus der Tatsache, dass ihr Verlobter über eine Aufenthalts-
bewilligung B verfügt (vgl. Eintrag im ZEMIS), nichts für sich abzuleiten
vermag,
dass die in der Beschwerde geäusserte Heiratsabsicht zu keiner anderen
Einschätzung führen kann, zumal die Beschwerdeführerin ein allfälliges
Ehevorbereitungsverfahren auch in Italien abwarten kann,
dass der Ausgang eines etwaigen Verfahrens um Familienzusammenfüh-
rung ebenso in Italien abgewartet werden kann,
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK
besteht,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Be-
schwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es keinen Anlass gibt, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den ist,
dass der am 18. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 2 AsylG
mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 2
AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (im Original)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)