B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2858/2019
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 10. Februar 2019, auf dem Luftweg von
Hamburg kommend, am Flughafen Zürich ohne Visum und mit einem ge-
stohlenen dänischen Reisepass in die Schweiz ein und ersuchte am
13. Februar 2019 um Asyl.
Anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2019 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Dänemark gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten.
B.
Am 8. März 2019 ersuchte das SEM die dänischen Behörden um Informa-
tionen bezüglich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Dänemark.
Hierauf teilten die dänischen Behörden dem SEM am 13. März 2019 mit,
dass sie in Dänemark ein Familienzusammenführungsgesuch gestellt
habe (in Bezug auf ihren zweiten Ehemann, mit dem sie seit April 2017
religiös verheiratet sei), welches erstinstanzlich abgelehnt worden sei. Ge-
stützt darauf ersuchte das SEM die dänischen Behörden am 3. April 2019
um ihre Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Ge-
such wurde am 28. Mai 2019 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (eröffnet am 3. Juni 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach
Dänemark und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton
C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerde-
führerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
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D.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2019 (Datum des Eingangs beim Bundes-
verwaltungsgericht) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2019 und das Eintreten auf ihr Asyl-
gesuch.
Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
E.
Am 12. Juni 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Ebenfalls am 12. Juni 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die streitige Verfügung datiert vom 29. Mai 2019. Im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (AS 2016
3101) am 1. März 2019 (vgl. AS 2018 2855) war das Verfahren vor der
Vorinstanz hängig. Für das vorliegende Verfahren gilt somit das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108
Abs. 2 AsylG [AS 2012 5359 und AS 2015 2047]; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
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im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer
Einreise in die Schweiz in Dänemark aufgehalten hatte (gemäss ihren ei-
genen Angaben von Ende August 2017 bis anfangs Februar 2019). Das
SEM ersuchte die dänischen Behörden am 3. April 2019 um Aufnahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die däni-
schen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 28. Mai 2019
zu.
5.2. Die grundsätzliche Zuständigkeit Dänemarks für die Behandlung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin ist somit gegeben. Die Tatsache,
dass sie in Dänemark bisher kein Asylgesuch eingereicht hat, vermag da-
ran nichts zu ändern. Nach einer allfälligen Rückführung hat sie dort die
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Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliegt sodann den däni-
schen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend ihren Auf-
enthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Hei-
matland anzuordnen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr zweiter
Ehemann habe sie verstossen. In Dänemark befürchte sie eine Rückfüh-
rung nach Somalia, wo Krieg herrsche und sich ihr erster Ehemann be-
finde, der sie töten wolle.
6.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Dänemark würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
Dänemark ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
7.
7.1.
Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen, Dänemark würde ihr
keinen Schutz garantieren, die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
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verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre.
7.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über ei-
nen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das
Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine
Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachver-
halt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Um-
ständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.3. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die dänischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Dänemark werde in ihrem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat
die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die bei einer Rückführung zu er-
wartenden Bedingungen in Dänemark seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Dänemark würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übri-
gen nötigenfalls an die dänischen Behörden wenden und die ihr zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
7.4. In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin keine ge-
sundheitlichen Probleme mehr geltend. In Bezug auf die von ihr anlässlich
der Befragung vom 20. Februar 2019 vorgebrachten Probleme (Asthma)
und den Arztbesuch vom 28. Februar 2019 kann auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Einerseits ist im Rahmen des
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Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat an-
gemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und den
Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet, wobei
keine Hinweise vorliegen, wonach Dänemark der Beschwerdeführerin eine
allfällige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verwei-
gern würde. Anderseits ist für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Rei-
sefähigkeit ausschlaggebend. Diese wird erst kurz vor der Überstellung de-
finitiv beurteilt. Zudem trägt die Vorinstanz ihrem aktuellen Gesundheitszu-
stand bei der Überstellung nach Dänemark Rechnung, indem es die däni-
schen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der
Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizi-
nische Behandlung informiert.
7.5. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
7.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Dänemark der für die Behandlung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO. Dänemark ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21,
22 und 29 aufzunehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Dänemark in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
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10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Juni
2019 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Versand: