B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-286/2018
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
X._______, 1979 geborener Staatsangehöriger von Pakistan, lebt und ar-
beitet in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). Am 10. September
2017 beantragte er bei der schweizerischen Botschaft in Abu Dhabi die
Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von 15 Tagen, um den im
Kanton Bern lebenden Y._______ besuchen zu können. Schriftlich gab er
dazu an, dass die während des Besuchsaufenthalts entstehenden Kosten
von seinem Gastgeber getragen würden. Die seitens der Botschaft gestell-
ten Fragen nach der Beziehung zum Gastgeber und zu seinen eigenen
Familienangehörigen beantwortete X._______ dahingehend, dass sein
Gastgeber ein alter Schulfreund sei, den er zuletzt im Jahr 2003 in Pakistan
getroffen habe, und dass seine Familie – seine Ehefrau und sechs Kinder
– in Pakistan lebten. Die Auslandsvertretung verweigerte die Erteilung des
Visums mit der Begründung, dass Zweifel am Willen zur fristgerechten
Wiederausreise bestünden.
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 17. September 2017 er-
hob der Gastgeber, Y._______, fristgerecht Einsprache, welche vom SEM
mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 abgewiesen wurde. Zuvor, mit
Schreiben vom 20. November 2017, hatte sich auch der Migrationsdienst
des Kantons Bern gegen die Visumserteilung ausgesprochen, weil er die
finanzielle Situation des Gastgebers als unzureichend und das Risiko der
nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers als hoch ein-
schätzte. Zur Schlussfolgerung, dass X._______ die Einreisevorausset-
zungen nicht erfülle, gelangte auch die Vorinstanz. Dazu führte sie aus, es
sei auffällig, dass die Dauer des von ihm beantragten Visums an dem Tag
ablaufe, an dem auch sein Mietvertrag und damit die Aufenthaltsbewilli-
gung im Herkunftsland ende. Dass er nach dem hiesigen Besuchsaufent-
halt in sein Heimatland Pakistan zurückkehren würde, erscheine von daher
nicht gewährleistet, seien die dortigen Lebensumstände doch geprägt von
politischer Instabilität, einer angespannten Sicherheitslage, Korruption und
einer anhaltenden Energiekrise. Auch weitere negative Umstände wie Ar-
beitslosigkeit, Armut und die grundsätzliche Gefährdung durch politisch-re-
ligiös motivierte Gewalttaten führten zu einer verstärkten legalen und ille-
galen Auswanderung. Im Falle des Beschwerdeführers, der seit Jahren von
seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt lebe, biete auch die familiäre
Beziehung keine Gewähr für die Rückkehr nach Pakistan.
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C.
Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und dem
Gesuchsteller das beantragte Visum zu erteilen, erhob Y._______ mit Ein-
gabe vom 10. Januar 2019 (Poststempel 12. Januar 2018) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Die Vorinstanz, so seine Begründung,
gehe zu Unrecht vom Erlöschen der Arbeitsbewilligung und des Mietver-
trags seines in den VAE lebenden Freundes aus. Beides erneuere sich
nämlich jährlich und bleibe zwei Jahre gültig. Das gewünschte Visum solle
auf Ende November oder Dezember 2018 ausgestellt werden, weil sein
Freund nur in dieser Zeit Ferien habe.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2018 beantragte die Vorinstanz un-
ter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten.
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein
Freund vom 1. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 erneut Ferien habe
und innerhalb dieses Zeitraums für zwei Wochen in die Schweiz kommen
könnte. Gleichzeitig übersandte er verschiedene Dokumente, welche den
gegenwärtigen legalen Aufenthalt des Gesuchstellers in den VAE und des-
sen Rückkehrabsichten belegen sollen, sowie ein Unterstützungsschrei-
ben seiner schweizerischen Lebenspartnerin, mit welchem die fristge-
rechte Wiederausreise des Gesuchstellers zugesichert wird.
F.
Die ihm mit Verfügung vom 9. April 2018 zur Kenntnis gebrachte Vernehm-
lassung der Vorinstanz nahm der Beschwerdeführer zum Anlass einer wei-
teren Stellungnahme. Darin teilte er am 7. Mai 2019 mit, dass er den Ge-
suchsteller am 27. April 2018 in Dubai besucht und dessen Arbeitsplatz und
Arbeitgeber gesehen habe; nichts sei dort anders als in der Schweiz. Er,
der Beschwerdeführer, sei bereit, alle benötigten Garantien zu geben, da-
mit sein bester Freund doch noch ein Visum erhalte. Bis heute wisse er
nicht, warum das Visumsgesuch abgelehnt worden sei, da doch alles erfüllt
sei und er alles gemacht habe.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Als Adressat der Verfügung ist Y._______ zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche
Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
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verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch
das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines pakista-
nischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Perso-
nen-Freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und In-
tegrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen
gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 4 AIG sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über
die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]).
4.
Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dür-
fen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
[kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz sowohl den Aufenthaltszweck als
auch die anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers bezweifelt und
dies sowohl mit dem jahrelangen Getrenntleben von seiner in Pakistan le-
benden Familie als auch mit den dortigen wirtschaftlichen und sozialen Ver-
hältnissen begründet. Zwar ist die Vorinstanz bei Erlass der Verfügung –
aufgrund der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Dokumente des Gesuch-
stellers – davon ausgegangen, dass dieser nach dem geplanten Aufenthalt
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in der Schweiz nicht in die VAE würde zurückkehren können, sondern
zwangsläufig wieder in seinem Heimatland leben müsste; diese Annahme
ist möglicherweise unzutreffend, weil die im späteren Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Dokumente – auch wenn sie als Kopien
nur beschränkten Beweiswert haben – auf eine erneute Einreise in die VAE
schliessen lassen. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Zum ei-
nen hat die mit Eingabe vom 20. März 2018 als Kopie übermittelte Aufent-
haltsbewilligung nur eine Gültigkeit bis zum 6. November 2018, zum ande-
ren wäre selbst eine erneute und gegenwärtig bestehende Aufenthaltser-
laubnis keine Garantie für eine zeitlich unbegrenzt mögliche Wohnsitz-
nahme und Arbeitsmöglichkeit in den VAE (vgl. auch den auf dem Doku-
ment enthaltenen Hinweis auf das Erlöschen der Bewilligung bei mehr als
sechsmonatiger Landesabwesenheit).
6.
Von daher kann im Hinblick auf die bestehenden Zweifel an der Wieder-
ausreise des Gesuchstellers der Aspekt vernachlässigt werden, dass die-
ser nach Ablauf des hier geplanten Besuchsaufenthalts in die VAE zurück-
kehren könnte. Im Vordergrund steht stattdessen die Frage nach der frei-
willigen Ausreise in sein Heimatland Pakistan. Insoweit können jedoch –
wie grundsätzlich bei jedem Gesuch für ein Schengen-Visum – lediglich
Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu wür-
digen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge
Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein-
klang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
7.
7.1 Pakistans Wirtschaft hat aus mehreren Gründen – dazu gehören die
günstige geographische Lage, niedrige Lohnkosten, die junge Bevölkerung
und eine expandierende Mittelschicht – Wachstumspotenzial. Jahrzehnte-
lange Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur so-
wie politische Instabilität führten neben weiteren Faktoren dazu, dass die-
ses Potenzial bisher nicht ausgeschöpft wurde, dies trotz Anstiegs des
Bruttoinlandsprodukts in den letzten beiden Jahren um je mehr als 5 Pro-
zent. Dennoch ist festzustellen, dass sich die makroökonomische Lage in
Pakistan stark verschlechtert hat, nachdem ein dreijähriges Unterstüt-
zungsprogramm des IWF im September 2016 beendet wurde. Ein neues
Hilfsprogramm wurde zwar Ende 2018 beantragt; seine Details sind aber
noch nicht ausgehandelt. Vor diesem Hintergrund wird auch in Zukunft nur
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mit Wachstumsquoten zu rechnen sein, die hinter denjenigen der anderen
rasch wachsenden Volkswirtschaften in Asien zurückbleiben. Als Pakistans
grösste Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie,
ein unsicheres regulatorisches Umfeld, relativ teure bzw. unzureichende
Energieversorgung und eine teilweise immer noch fragile Sicherheitslage
(vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, > Aus-
sen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft >
Aktuelle Wirtschaftslage / Wirtschaftsklima [Stand: 5. März 2019]).
Innenpolitisch bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus
zentrales Problem für die Sicherheit des Landes, auch wenn die Gewalt
durch militante und terroristische Gruppen etwas gesunken ist. Seit Jahren
verüben jedoch die Taliban und andere Gruppierungen terroristische An-
schläge, die vor allem Einrichtungen des Militärs und der Polizei treffen
sollen. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertre-
ter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt kon-
servativen Islam-Auslegung der Taliban folgen.
Gesellschaftliche Herausforderung für die gesamte Infrastruktur Pakistans
ist das mit durchschnittlich mehr als zwei Prozent pro Jahr hohe Bevölke-
rungswachstum. Ihm zufolge ist mehr als die Hälfte der pakistanischen Be-
völkerung unter 25 Jahre alt, was insbesondere das Bildungs- und Gesund-
heitssystem des Landes sowie die Absorptionsfähigkeit des Arbeitsmarkts
vor Probleme stellt. Hinzu kommt, dass die nachhaltige Entwicklung einer
liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Men-
schenrechte durch die bestehenden Strukturen weiterhin behindert wird
(zu Vorstehendem: vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Pakistan >
Staatsaufbau und Innenpolitik > Aktuelle innenpolitische Lage / Gesell-
schaft / Menschenrechte [Stand: 5. März 2019]).
7.2 Die oben beschriebene Situation im Herkunftsland des Gesuchstellers
macht deutlich, dass viele Gründe für den Wunsch nach Emigration ins
europäische Ausland verantwortlich sein können. Dennoch darf Personen,
die mittels Schengen-Visum nach Europa reisen wollen, nicht generell ein
fehlender Rückkehrwille unterstellt werden. Ihren sozialen Bindungen und
Verpflichtungen muss angesichts der dortigen sozio-ökonomischen Ver-
hältnisse allerdings erhebliches Gewicht zukommen, damit die anstands-
lose Wiederausreise als genügend wahrscheinlich gelten kann.
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Seite 8
7.3 Derartige Bindungen oder Verpflichtungen scheinen im Falle von
X._______ jedoch nicht vorzuliegen. Dieser hat anlässlich seines Visums-
gesuchs gegenüber der schweizerischen Auslandsvertretung erklärt, dass
er seit 2004 in den VAE lebe und arbeite, während seine Ehefrau und seine
sechs Kinder in Pakistan lebten. Dass er angesichts des zeitlich nur be-
schränkt möglichen Familienlebens Kontakt zu einem letztmals im Jahr
2003 getroffenen Freund aus Kindertagen sucht und diesen in der Schweiz
besuchen will, erscheint nur dann begreiflich, wenn dieser Besuch – in der
Hoffnung auf hiesige neue Lebensperspektiven – Vorwand für einen weite-
ren Verbleib ist. Der Aspekt, dass sich der ebenfalls aus Pakistan stam-
mende Gastgeber in der Schweiz eine neue Existenz aufgebaut hat,
könnte dabei auch für ihn eine Rolle spielen.
7.4 Im Rechtsmittelverfahren beanstandet der Beschwerdeführer den vor-
instanzlichen Visumsentscheid vor allem deshalb, weil aus seiner Sicht al-
les unternommen wurde, um die Voraussetzungen für die Einreise seines
Gasts zu erfüllen. Ihm ist entgegenzuhalten, dass die getroffenen Besuchs-
bzw. Reisevorbereitungen sowie die hinsichtlich der Wiederausreise beid-
seits erklärte Überzeugung nicht ausreichen. Ohnehin können Gastgeber
nur für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchs-
aufenthalt einstehen, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für
ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
7.5 Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer, welcher laut Angaben
des Gesuchstellers die Kosten des Besuchs hätte tragen sollen, dazu
kaum in der Lage wäre und die gegenüber dem Kanton Bern abgegebene
Unterhaltsgarantie nicht einlösen könnte. Der kantonale Migrationsdienst
hat sich daher unter Hinweis auf die negative Solvenz des Gastgebers
(keine Ersparnisse, ausstehende Steuern, offene Sozialgelder) gegen die
Visumserteilung ausgesprochen. Damit fehlt eine weitere der im nationalen
und im Schengen-Recht definierten Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4).
8.
Nach alledem ist der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig
zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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