B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-2905/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-2905/2015
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Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 6. Januar 2015 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen einmonatigen
Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter C._______ (nachfolgend: Gastgebe-
rin) und ihrem Schwiegersohn A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) im Kanton Bern (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/83
– 86). Der Gastgeber war bereits zuvor mit einer als Garantie-Erklärung
betitelten Eingabe, datiert vom 19. November 2014, an die Schweizer Ver-
tretung gelangt. Darin verpflichtete er sich zur Übernahme sämtlicher Kos-
ten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner Schwiegermut-
ter und gab an, dass seine Ehefrau schwanger sei (SEM act. 5/74).
B.
Mit Formularentscheid vom 8. Januar 2015 lehnte es die schweizerische
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum
nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 5/78 – 79).
C.
Dagegen erhob der Gastgeber mit einer undatierten Eingabe Einsprache
bei der Vorinstanz (Eingang beim SEM: 15. Januar 2015). Zur Begründung
deutete er an, dass bei seiner schwangeren Ehefrau die Geburt aus medi-
zinischen Gründen operativ durchgeführt werden müsse und er auf die Mit-
hilfe der Schwiegermutter im Haushalt und bei der Kinderbetreuung ange-
wiesen sei. Im Weiteren gab er an, die Gesuchstellerin habe im Kosovo ein
eigenes Haus. Zudem besitze sie ungefähr einen Hektar (10'000 m2) Land
und habe ein Bankguthaben von mehr als 50'000 Euro (SEM act. 2/41).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin liess die Migrationsbehörde des Kantons
Bern über die Wohnsitzgemeinde beim Gastgeber ergänzende Auskünfte
einholen (SEM act. 7 und 8). Mit Verfügung vom 7. April 2015 wies die
Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schwei-
zerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem
Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Ge-
suchstellerin stamme aus einem Land, in dem als Folge der dort insbeson-
dere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend
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hoher Migrationsdruck festzustellen sei. In den persönlichen und familiären
Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form beson-
derer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende
Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren
könnten. Die Gesuchstellerin sei verwitwet und gehe keiner Erwerbstätig-
keit nach (SEM act. 10/111 – 114).
E.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber
mit einer Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2015 an das Bundesverwal-
tungsgericht. Er stellt dabei sinngemäss das Begehren, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum zu erteilen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin
nicht gesichert wäre. Diese sei Kriegswitwe, bereits 55 Jahre alt und sie
habe keinen Grund, länger als geplant in der Schweiz zu bleiben. Sie be-
wohne ein grosses Haus, das ihr alleine gehöre. Im gleichen Dorf wohnten
praktisch sämtliche nahen Verwandten. Im Weiteren besitze sie mehrere
Tausend m2 Land und sie verfüge über ein Vermögen von 62'000 Euro.
Obwohl auf keine Erwerbstätigkeit angewiesen, baue sie auf einem Grund-
stück von knapp 10'000m2 Paprika und Pfeffer an und erziele damit ein or-
dentliches Einkommen. Das Vermögen der Gesuchstellerin setze sich zu-
sammen aus Ersparnissen sowie aus Leistungen, die ihr nach dem Tode
des Ehemannes ausbezahlt worden seien. Beim geplanten Aufenthalt in
der Schweiz gehe es einzig darum, die Familie ihrer Tochter in der Schweiz
– insbesondere die inzwischen vier Enkelkinder – zu besuchen.
Zusammen mit der Beschwerde wurden diverse Fotos einer Liegenschaft
und zwei Bankbelege zu den Akten gereicht.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik seinerseits an seinem Antrag
und an dessen Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
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4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
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4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
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das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art.
6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine
solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Hei-
matland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Im Kosovo erweist sich die wirtschaftliche Lage auch Jahre nach Aner-
kennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr
2014 lag offiziell bei über 35 % (bei Jugendlichen sogar noch deutlich hö-
her), wobei diese Angaben aufgrund des in der Statistik schlecht erfassten
informellen Sektors zu relativieren ist. Die kosovarische Regierung ging für
das Jahr 2014 von einem Bruttoinlandprodukt von rund 3'080 Euro je Ein-
wohner aus, womit Kosovo nicht nur als eines der ärmsten Länder Euro-
pas, sondern auch als das ärmste Land auf dem Balkan gilt. Zuverlässige
Angaben über die Höhe der Transferleistungen aus dem Ausland fehlen
jedoch. Diese Überweisungen – sie fliessen vor allem in den privaten Kon-
sum – stellen jedenfalls eine wichtige Einkommensquelle und damit einen
bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle: >
Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschafts-
politik, Stand: Dezember 2015, abgerufen im Juli 2016).
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5.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als
eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Ten-
denz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales
Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen,
indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ih-
rem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be-
willigten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 56-jährige
Frau, die seit dem Kosovokrieg und damit schon seit geraumer Zeit verwit-
wet ist (Todestag des Ehemannes: […], SEM act. 5/64). Sie bewohnt al-
leine ein Haus im Dorf D._______ (Gemeinde E._______), einem Ort, an
dem im März 1999 eines der schwersten Kriegsverbrechen im Kosovokon-
flikt begangen wurde. Möglicherweise ist der Ehemann der Gesuchstellerin
(wie zahlreiche andere Männer auch) Opfer dieses Massakers geworden.
Am Wohnort der Gesuchstellerin sollen noch weitere nahe Verwandte –
Angehörige ihres verstorbenen Ehemannes und eigene Geschwister – le-
ben (SEM act. 8/105). Die Gesuchstellerin dürfte damit zwar durchaus ein
gewisses familiäres Netz vor Ort haben. Ihre eigenen Kinder und Gross-
kinder sind aber alle ausserhalb Kosovos wohnhaft. Nebst der Gastgeberin
lebt eine zweite Tochter mit Familie hier in der Schweiz. Der einzige Sohn
der Gesuchstellerin lebt in Frankreich (dies gemäss den Angaben des da-
maligen Gastgebers in einem früheren Visumsverfahren, datiert vom
16. Februar 2012 (SEM act. 1/34). Ebenfalls in der Schweiz ansässig ist
ein Bruder der Gesuchstellerin (SEM act. 8/105). Damit ist klar, dass die
wichtigsten Bezugspersonen nicht mehr im Kosovo, sondern in der
Schweiz und in Frankreich leben. Die Beziehungen zu diesen Personen
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können mit fortschreitendem Alter immer wichtiger werden. Andererseits ist
über die Zukunftsplanung der (alleine lebenden) Gesuchstellerin weiter
nichts bekannt. Es kann vor einem solchen Hintergrund nicht ausgeschlos-
sen werden, dass der Wunsch einer definitiven Übersiedlung zu den eige-
nen Nachkommen besteht.
6.2 Dass sich die Gesuchstellerin in vergleichsweise vorteilhaften wirt-
schaftlichen Verhältnissen befinden dürfte, ist nicht ernsthaft in Frage zu
stellen. Sie lebt in einem (aus eingereichten Fotos zu schliessen) relativ
grossen, modernen Haus und verfügt offenbar über ein beachtliches (wenn
auch grossen Schwankungen unterworfenes) Bankguthaben. Gemäss
Darstellung in der Beschwerde beschäftigt sie sich mit dem Anbau von Ge-
müse bzw. Gewürzpflanzen. Eigentliche Obliegenheiten oder gar Verpflich-
tungen, die von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten, sind
aber weder darin noch in anderem Sachzusammenhang zu erkennen.
6.3 In Konstellationen wie der vorliegenden stehen bei der persönlichen
Lebensplanung wirtschaftliche Überlegungen häufig nicht im Vordergrund.
Es sind vielmehr andere Anliegen wie die Nähe zu den nächsten Angehö-
rigen, die persönliche Fürsorge im Alter oder eine bestmögliche medizini-
sche Versorgung, die über eine allfällige Emigration entscheiden können.
6.4 Vor dem beschriebenen allgemeinen und persönlichen Hintergrund
durfte die Vorinstanz durchaus davon ausgehen, dass keine hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige
Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastge-
ber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten
während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht
gedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie für Repatriierung) Garan-
tie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit
– für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sol-
che sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
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Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann