B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2911/2015
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-2911/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, die aus Bangladesch stammende Beschwerdeführerin (geb.
1985), lernte anfangs Januar 2004 den Schweizer Bürger Y._______ (geb.
1969) in ihrer Heimatstadt Dhaka durch einen gemeinsamen Bekannten –
ebenfalls einen Schweizer Bürger, der mit der Schwester der Mutter der
Beschwerdeführerin verheiratet war – kennen. Sie heirateten am 12. Feb-
ruar 2004 in Bangladesch. Am 17. Dezember 2004 reiste die Beschwerde-
führerin erstmals in die Schweiz ein und zog an die eheliche Adresse in
A._______. Am 1. März 2007 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren.
B.
Gestützt auf diese Ehe reichte die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2010
beim damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für
Migration SEM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) ein. Im
Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am
6. Dezember 2010 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsich-
ten bestünden.
Am 8. Februar 2011, in Rechtskraft erwachsen am 12. März 2011, wurde
die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Sie erwarb neben dem
Schweizer Bürgerrecht das Bürgerrecht des Kantons Luzern und die Ge-
meindebürgerrechte von B._______ und C._______.
C.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 teilte das Amt für Justiz des Kantons
D._______ dem SEM mit, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin
und Y._______ mit Urteil des Kantonsgerichts D._______ vom 22. Februar
2012 geschieden worden war (rechtskräftig am 1. Mai 2012). Weiter führte
es aus, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2012 in Bangladesch ei-
nen bangladeschischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Für den
(neuen) Ehemann habe sie am 11. September 2012 ein Einreisegesuch in
die Schweiz gestellt (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-Akt.] 4).
Gestützt auf diese Mitteilungen ersuchte es die Vorinstanz um Abklärung,
ob ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1 BüG an-
zustreben sei.
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Aus dem Scheidungsurteil vom 22. Februar 2012 geht hervor, dass die
Parteien übereinstimmend die gemeinsame elterliche Sorge betreffend der
Tochter beantragt haben (SEM-Akt. 4/19).
D.
Am 8. März 2013 leitete die Vorinstanz ein Verfahren zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG ein. Gleichzeitig for-
derte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Fragenkatalog zu beantworten
(SEM-Akt. 6). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 19. August 2013 (SEM-Akt. 15) sowie – nach Aufforderung der
Vorinstanz vom 23. August 2013 um Präzisierung der Antworten (SEM-
Akt. 16) – mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2013
nach (vgl. SEM-Akt. 25). Mit deren Zustimmung zog die Vorinstanz am
5. November 2013 die Akten des Ehescheidungsverfahrens bei. Danach
gelangte das SEM mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 an den Ex-Ehe-
gatten der Beschwerdeführerin und unterbreitete ihm ebenfalls einen Fra-
genkatalog (SEM-Akt. 26). Am 3. Februar 2014 bzw. am 19. Februar 2014
gingen die entsprechenden Antworten und Ergänzungen bei der Vorinstanz
ein (SEM-Akt. 27 und 29). Nach diversen weiteren sachverhaltsklärenden
Schriftenwechseln zwischen der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin, dem
Ex-Ehegatten und verschiedenen Referenzpersonen forderte die Vorin-
stanz die Beschwerdeführerin am 19. September 2014 zu einer abschlies-
senden Stellungnahme auf (SEM-Akt. 49). Die Beschwerdeführerin – be-
reits seit Beginn des Nichtigerklärungsverfahrens anwaltlich vertreten –
liess durch ihren Rechtsvertreter am 31. Oktober 2014 verlautbaren, dass
die Ehe mit dem bangladeschischen Staatsangehörigen geschieden wor-
den sei und sie (die Beschwerdeführerin) keinen weiteren Kontakt mehr zu
diesem wünsche. Sie sei Mitte Oktober 2014 mit ihrer Tochter nach Bang-
ladesch gereist, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Der Ex-Ehegatte sei mit
diesem Wegzug einverstanden gewesen (vgl. SEM-Akt. 50 und 52).
E.
Am 5. März 2015 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton der Be-
schwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 13. März 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zur Begründung brachte
sie im Wesentlichen vor, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem schweizerischen Ehemann von der Heirat am 12. Februar 2004
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bis zur rechtskräftigen erleichterten Einbürgerung am 12. März 2011 wäh-
rend sieben Jahren und einem Monat bestanden habe. Von der rechtskräf-
tigen erleichterten Einbürgerung bis zur freiwilligen internen Trennung im
Dezember 2011 habe es rund neun Monate bzw. bis zur offiziellen Schei-
dung rund elf Monate gedauert. Diese zeitlichen Verhältnisse begründeten
die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbür-
gerung nicht mehr in stabilen, zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen
gelebt hätten und der Wille für die Aufrechterhaltung gefehlt habe. Bestehe
aufgrund des Ereignisablaufs die Vermutung, dass die erleichterte Einbür-
gerung erschlichen worden sei, so obliege es der Betroffenen, diese tat-
sächliche Vermutung durch erhebliche Zweifel umzustürzen. Als ausseror-
dentliches Ereignis, welches nach der erleichterten Einbürgerung eingetre-
ten sei, nenne die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Urlaub in Grie-
chenland vom 26. Juni bis 10. Juli 2011. Dabei sei es zu grossen Differen-
zen gekommen, weil der Ehegatte keine Unterkunft gebucht und täglich
exzessiv Alkohol konsumiert habe. Die Ehegattin habe dieses Verhalten
nicht akzeptieren können, der Ehegatte sein Verhalten nicht ändern wollen,
was jedoch kaum als plötzliches Ereignis angesehen werden könne, das
nach der rechtskräftigen Einbürgerung vom 12. März 2011 eingetreten sei
und zur umgehenden Trennung geführt habe. Bereits im Einbürgerungs-
verfahren habe es gewisse Zweifel an der Stabilität der ehelichen Gemein-
schaft gegeben. Die Zeitperiode zwischen angeblicher Feststellung des Al-
koholkonsums und Scheidungsentscheids der Ehegatten sei zu knapp, um
als einziger Grund zur unheilbaren Zerrüttung geführt zu haben. Zudem
seien Bemühungen der Beschwerdeführerin, die Ehe zu retten, kaum er-
kennbar und es bestehe ein Altersunterschied von 16 Jahren. Bei ihrer
Reise in die Heimat im Sommer 2012 habe sie einen bangladeschischen
Staatangehörigen geheiratet, den sie bei einem Verwandtenbesuch wie-
dergetroffen haben wolle, notabene zu einem Zeitpunkt, als ihr Schei-
dungsverfahren erst kurz vorher abgeschlossen gewesen sei. Ob die Ehe
mit dem zweiten Ehemann heute tatsächlich geschieden sei, wie behauptet
werde, sei offen. Aus den gesamten Umständen sei daher die erleichterte
Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tat-
sachen nach Art. 27 BüG erschlichen worden.
G.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbrin-
gen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz tendenziös sei. Die
Beschwerdeführerin und der Ex-Ehegatte hätten aus Liebe geheiratet und
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aus dieser Verbindung sei am 1. März 2007 die gemeinsame Tochter her-
vor gegangen. Auch von Seiten der Migrationsbehörde habe es keine Be-
denken gegeben, als diese der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt habe. Es sei eine tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemein-
schaft gewesen, auch im Zeitpunkt der Erklärung, dass eine intakte Ehe
bestünde und auch später bei der erleichterten Einbürgerung. Es sei offen-
sichtlich, dass die Zerrüttung der Ehe während des Griechenlandaufent-
halts im Sommer 2011 entstanden sei. Diese Ereignisse (keine Unterkunft
für die Ferien gebucht, exzessiver Alkoholkonsum) seien für die Beschwer-
deführerin ein Schock gewesen. Es sei für sie inakzeptabel gewesen, mit
einem Alkoholiker zusammenzuleben, weshalb die Ehe nach diesen Ferien
zerrüttet gewesen sei. Bezüglich der Heirat mit ihrer Jugendliebe im Som-
mer 2012 in Bangladesch räume die Beschwerdeführerin ein, einen Fehler
gemacht zu haben. Sie habe gemerkt, dass sich ihr neuer Ehemann zu
einem fundamentalistischen Muslim entwickelt habe und sie sich entfrem-
det hätten. Zudem sei die Beschwerdeführerin zurück in die Schweiz ge-
zogen und die Fernbeziehung habe aufgrund der unterschiedlichen Ein-
stellungen nicht funktioniert. Deshalb habe sie das am 11. September 2012
gestellte Einreisegesuch nicht weiter verfolgt. Formell sei die Ehe noch
nicht geschieden, dies sei auf die schlechte politische Situation mit nicht
funktionierenden staatlichen Institutionen und Gerichten in Bangladesch
zurückzuführen.
In formeller Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Verbeiständung ersuchen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung gut, nachdem die Beschwer-
deführerin am 10. Juli 2015 sowie am 6. und 7. August 2015 das Formular
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege samt ergänzenden Unterlagen
eingereicht hatte.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
J.
Replikweise liess die Beschwerdeführerin am 30. November 2015 am ein-
gereichten Rechtsmittel und dessen Begründung festhalten und erneuerte
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den Antrag auf Einvernahme ihrer Ex-Schwiegermutter und ihres Ex-Ehe-
gatten als Zeugen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Antrag auf Einvernahme der beiden genannten Zeugen
nicht statt und räumte der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Möglichkeit
ein, entsprechende schriftliche Stellungnahmen nachzureichen.
L.
Zusammen mit einem Schreiben vom 15. März 2016 reichte die Beschwer-
deführerin schliesslich ein undatiertes handschriftliches Schreiben der Ex-
Schwiegermutter sowie eine E-Mail des Ex-Ehegatten (datiert vom 21. Ja-
nuar 2006) zu den Akten. Mit Schreiben vom 23. März 2016 berichtigte der
Rechtsvertreter das Datum der E-Mail auf den 20. März 2016.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 2
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzun-
gen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt
des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65
E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei-
zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf die gemeinsame Zukunft zu
fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten, können sich etwa dann ergeben, wenn kurze Zeit nach
der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung
eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne
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des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt,
wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde be-
wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht,
es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren
(vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung
dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das
Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürge-
rung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Be-
hörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen
Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt
hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte ver-
fügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2414/2012 vom 8. September
2016 E. 4.3 m.H.).
5.
Die Möglichkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung geht durch Zeit-
ablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952
(AS 1952 1087) sah diesbezüglich eine einheitliche Frist von fünf Jahren
vor, die mit der Einbürgerung zu laufen begann. Auf den 1. März 2011
wurde der neue Art. 41 Abs. 1bis BüG und mit ihm eine differenziertere Fris-
tenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren,
nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis er-
halten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungs-
handlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue
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zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines
Beschwerdeverfahrens still (vgl. Urteil des BVGer C-518/2013 vom
17. März 2015 E. 4.4).
6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt
namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat
daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb-
ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe-
nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht
es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach-
verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur-
gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch
Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe-
kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen
bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi-
enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit-
wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je
m.H.).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichte-
rung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssig-
keit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast
hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chro-
nologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die er-
leichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person
den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen
Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie
die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Er-
eignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be-
troffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit eheli-
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Seite 10
cher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht er-
kannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner
auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE
140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 m.H.).
7.
Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG
wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
8.
Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller
Sicht wie folgt dar:
8.1 Die Beschwerdeführerin heiratete am 12. Februar 2004 in Dhaka
(Bangladesch) einen Schweizer Bürger. Gut zehn Monate später – also am
17. Dezember 2004 – reiste sie in die Schweiz ein und zog zu ihrem da-
maligen Ehemann. Am 1. März 2007 kam ihre gemeinsame Tochter zur
Welt. Mehr als sechs Jahre nach der Hochzeit reichte die Beschwerdefüh-
rerin am 31. Mai 2010 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Die
Ehegatten unterzeichneten am 6. Dezember 2010 eine gemeinsame Er-
klärung zum Bestand einer intakten und auf Zukunft ausgerichteten Ehe.
Daraufhin, am 8. Februar 2011 (rechtskräftig am 12. März 2011) wurde die
Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Im Einbürgerungsverfahren
wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erhebungsberichts durch
die Kantonspolizei D._______ eine gute Integration in gesellschaftlicher,
sprachlicher sowie wirtschaftlicher Hinsicht attestiert (vgl. SEM-Akt. 0/un-
paginiert). Das gemeinsame Scheidungsbegehren wurde bereits am 23.
Dezember 2011, also neun Monate nach der erleichterten Einbürgerung
der Beschwerdeführerin, eingereicht (vgl. SEM-Akt. 4/25 und 21). Den kan-
tonalen Akten kann entnommen werden, dass die Ehegatten per 1. Mai
2012 rechtsgültig geschieden wurden und die Beschwerdeführerin knapp
zwei Monate später in Bangladesch – während eines Besuchs bei ihrer
Mutter – einen gleichaltrigen Landsmann, in den sie in ihrer Jugend einmal
verliebt gewesen sei, geheiratet hat (SEM-Akt. 15/44). Das daraufhin am
11. September 2012 gestellte Einreisegesuch für ihren neuen Ehegatten
hat die Beschwerdeführerin danach nicht weiterverfolgt.
8.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zu-
stand der ehelichen Gemeinschaft und der Einreichung des gemeinsamen
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Scheidungsbegehrens (ein Jahr) einerseits und die erneute Eheschlies-
sung der Beschwerdeführerin nur zwei Monate nach dem rechtsgültigen
Scheidungsurteil andererseits, begründet ohne Weiteres die natürliche
Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw.
der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbür-
gerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde.
Denn das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft gerichteten Ehe
stellt einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regel-
mässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt, als es vorliegend der
Fall war. Es ist nach dem weiter vorne Gesagten an der Beschwerdeführe-
rin, diese Vermutung zu erschüttern, indem sie ein ausserordentliches,
nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das
den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Bezie-
hung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass sie zum Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten
Ehe ausging.
9.
Ob der genannte Gegenbeweis in der vorliegenden Streitsache erbracht
wurde, ist nachfolgend zu prüfen.
9.1 In ihren Stellungnahmen an die Vorinstanz vom 19. August 2013 (SEM-
Akt. 15) und 29. November 2013 (SEM-Akt. 25) wehrte sich die Beschwer-
deführerin gegen den Vorwurf, sie habe die erleichterte Einbürgerung
durch falsche bzw. unterlassene Angaben zum Zustand ihrer Ehe erschli-
chen. Tatsächlich sei ihre Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürge-
rung noch intakt gewesen. Bis zum Sommer 2011 hätten sie eine stabile
Ehe geführt, viele gemeinsame Aktivitäten unternommen wie bspw. Ferien
(…) oder einen Besuch (…). Dass sie eine gute und stabile Ehe geführt
hätten, könne durch diverse gemeinsame Bekannte bestätigt werden. Mit
diesen Bekannten seien sie zusammen essen gegangen, man habe sich
gegenseitig eingeladen oder gemeinsame Aktivitäten unternommen. An-
lässlich der gemeinsamen Familienferien in Griechenland im Frühsommer
2011 sei es zum grossen Ehestreit gekommen. Die Beschwerdeführerin
habe während dieser Ferien mit grosser Enttäuschung feststellen müssen,
dass ihr Ehemann das exzessive Trinken von Alkohol aufgenommen hätte.
Auch nach den Ferien habe er nach Feierabend regelmässig Alkohol kon-
sumiert, eine Gewohnheit, die sich erst im Griechenlandurlaub manifestiert
habe. Dies sei für sie nicht akzeptabel gewesen. Des Weiteren sei ihr da-
maliger Ehemann nicht bereit gewesen, „das Trinken“ wieder einzustellen,
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was zu vielen Streitereien geführt habe, weshalb eine Fortführung der Ehe
für die Beschwerdeführerin nicht in Frage gekommen sei. Diese beiden
Tatsachen hätten zu einer grossen Entfremdung des Paares geführt. Ge-
stützt auf diese Vorkommnisse habe das Paar beschlossen, sich scheiden
zu lassen und das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter zu beantragen.
Sie sei erst am 1. April 2012 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Seither sehe der Ex-Ehemann die Tochter jedes Wochenende, also nicht
nur, wenn sie bei ihm übernachte, sondern auch an den alternierenden
Wochenenden.
Dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2012 ihre Jugendliebe in Bang-
ladesch geheiratet habe, sei ein Fehler gewesen. Sie habe ihn sofort ge-
heiratet, weil ein Zusammensein nach muslimischer Tradition in Bangla-
desch nur möglich sei, wenn die beiden verheiratet seien. Nach der Heirat
im Juli 2012 hätten sich die beiden jedoch immer mehr entfremdet und die
Beschwerdeführerin sei (allein) in die Schweiz zurückgekehrt. Beim Führen
der Fernbeziehung habe sie erkennen müssen, dass diese Ehe keine Zu-
kunft habe, seien die Einstellungen und Erwartungen doch sehr unter-
schiedlich gewesen. Sie habe sich während der acht Jahre, in denen sie
zum damaligen Zeitpunkt bereits in der Schweiz gelebt habe, völlig anders
entwickelt und sei sich gewohnt gewesen – wie eine Person, die in der
Schweiz aufgewachsen sei – ihr Leben selbstständig zu meistern. Dies
habe zu Streit geführt, da der neue Ehegatte islamisch-konservativ geprägt
sei und es somit seiner Ehefrau nicht erlaubt sei, ohne ihren Ehemann aus-
zugehen oder sich mit anderen Personen zu treffen.
9.2 Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte die Ausführungen
in Bezug auf die Alkoholsucht im Wesentlichen bereits gegenüber der Vor-
instanz. In seinem Schreiben vom 3. Februar 2014 (SEM-Akt. 27) schildert
er die Ereignisse, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben sollen. Er habe
ungefähr drei Wochen vor dem gemeinsamen Familienurlaub wieder mit
dem Trinken angefangen, als er ein Rockkonzert besucht habe. Dabei sei
er an alte Zeiten erinnert worden, in denen er eben auch zu viel getrunken
habe. Danach habe er nicht auf seine täglichen zwei Flaschen Bier ver-
zichten können. Seine Ex-Ehefrau habe dies jedoch erst während der Fe-
rien bemerkt. Es habe ihr nicht früher auffallen können, weil sie damals am
Abend gearbeitet habe und erst um ca. 23.00 Uhr nach Hause gekommen
sei. Bis dann habe er die leeren Flaschen jeweils wieder in den Keller weg-
geräumt gehabt, so dass es ihr nicht habe auffallen können. Als weiteren
Punkt führt er an, dass es Streit gegeben hätte, weil er keine Unterkünfte
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in Griechenland gebucht habe. Die Beschwerdeführerin habe ihm auch ge-
sagt, dass er mit dem Biertrinken aufhören solle, aber er schaffe es nicht,
auf sein regelmässiges Feierabendbier zu verzichten. Zudem sei er nach
weiteren Konzertbesuchen wieder total betrunken nach Hause gekommen.
Er wisse, dass er als Muslim eigentlich keinen Alkohol trinken dürfe. Er
habe den Glauben nie ganz ernst genommen, sondern diesen nur gewech-
selt, weil dies von der Schweizer Botschaft zur Anerkennung der säkularen
Heirat verlangt worden sei. Um die Ehe zu retten bzw. wie es damit weiter-
gehen solle, hätten sie viele Gespräche mit einem gemeinsamen Bekann-
ten geführt. Ein Fortführen der Ehe sei jedoch aufgrund der vielen Streit-
gespräche nicht mehr möglich gewesen. Er bestätigte auch die Ausführun-
gen der Ex-Ehefrau, dass sie nie getrennt gelebt hätten und es auch keine
(andere) Partnerschaft gegeben habe, die zur Auflösung der Ehe geführt
habe. Einzig und allein sein exzessiver Alkoholkonsum sei der Grund für
die Auflösung der Ehe gewesen. Er bestätigte somit, dass die ehelichen
Probleme erst nach der erleichterten Einbürgerung aufgetaucht seien.
9.3 Dass der exzessive Alkoholkonsum des Ex-Ehegatten erst nach der
erleichterten Einbürgerung problematisch wurde, bestätigt auch die Ex-
Schwiegermutter der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 12. Juni
2012 (mit Poststempel 13. Juli 2014) im Rahmen der schriftlichen Zeugen-
einvernahme durch die Vorinstanz (SEM-Akt. 44). Die darin geäusserten
Ängste in Bezug darauf, dass die ganze Familie der Ex-Schwiegertochter
in die Schweiz nachgezogen würde, hätten sich verflüchtigt. In einem wei-
teren Schreiben – eingereicht am 15. März 2016 durch den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin – teilte sie mit, die Beschwerdeführerin sei ihr eine
liebe Tochter geworden, die sehr gut deutsch spreche und auch beruflich
integriert sei (Teilzeitstelle […]). Auch ein gemeinsamer Bekannter der Ex-
Ehegatten bestätigte am 16. Juni 2014, dass er bezüglich Stress in der Ehe
der beiden erstmals im Herbst 2011 etwas gehört habe (SEM-Akt. 42).
9.4 Dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Scheidung einen
bangladeschischen Staatsangehörigen – ihre Jugendliebe – anlässlich ei-
nes Besuchs im Heimatland bei ihrer Mutter im Sommer 2012 sogleich ge-
heiratet hat, könnte ein Indiz dafür sein, dass sie die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen hatte. Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass die Be-
schwerdeführerin eine impulsive Persönlichkeit zu sein scheint und auf-
grund der muslimischen Tradition in Bangladesch – nicht zum ersten Mal –
so gehandelt hatte, denn ein Zusammensein von Mann und Frau wird nur
geduldet, wenn diese verheiratet sind. Sowohl in der Beschwerdeschrift
vom 6. Mai 2015 als auch in der abschliessenden Stellungnahme vom
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15. März 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe schnell be-
merkt, dass sich seit ihrer Jugendzeit viel verändert habe – auch die Per-
sönlichkeit des neuen Ehegatten sei in der Zwischenzeit islamisch-konser-
vativ geprägt worden. Dieser habe es nur auf ihr Geld abgesehen gehabt,
habe der doch das Geld gestohlen, welches sie ihrer Mutter zur Besorgung
von Medikamenten geschickt habe. Das am 11. September 2012 gestellte
Einreisegesuch für ihren Ehemann habe sie daraufhin – aus den genann-
ten Gründen – auch nicht weiterverfolgt, worauf dieses im Rahmen einer
Datenbereinigung durch die Vorinstanz automatisch als zurückgezogen
mutiert worden sei (vgl. SEM-Akt. 37).
9.5 Gestützt auf die Akten kann somit als erstellt erachtet werden, dass die
Ehe der Beschwerdeführerin letztlich als Folge von Problemen scheiterte,
die ihren Grund in der für sie neu aufgetretenen Alkoholsucht ihres Ex-Ehe-
gatten hatten. Dabei erscheint es plausibel, dass diese Probleme erst ab
Mitte 2011 zu Tage traten. Diese Annahme stützt sich auf den Umstand,
dass die Beschwerdeführerin bis zum Griechenlandaufenthalt im Sommer
2011 ein „normales“ Leben geführt hat, indem sie einer geregelten Arbeit
nachging, sich sprachlich und sozial gut integriert zeigte, sowie ferner die
übereinstimmenden Aussagen der Ex-Ehegatten sowie weiterer gemein-
samer Bekannter zu den massgeblichen Ereignissen. Mit diversen Gesprä-
chen haben die Ex-Ehegatten versucht, ihre Ehe zu retten, was ihnen je-
doch nicht gelungen ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, die zu ihren Lasten
sprechende natürliche Vermutung zu entkräften.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung intakten Ehe erbracht wurde. Entsprechend der
Beweislastverteilung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin ihre Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum
Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich
nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht,
verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben.
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11.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Als obsiegender Partei ist der durch einen Anwalt vertretenen Be-
schwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine ange-
messene Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.1]). Der Rechtsvertreter stellt für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht mit Honorarnote vom 15. März 2016 einen
Gesamtbetrag von Fr. 5‘093.30 in Rechnung. In Berücksichtigung des Um-
fangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsa-
che in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühun-
gen sowie der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für
vergleichbare Fälle ist die Parteientschädigung nach Massgabe der ein-
schlägigen Bestimmungen auf Fr. 2‘500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) fest-
zusetzen (Art. 8-10 und 14 VGKE). Da mit der Ausrichtung der Parteient-
schädigung die Auslagen der Beschwerdeführerin gedeckt sind, ist kein zu-
sätzliches Honorar für den amtlichen Anwalt zu entrichten (vgl. Urteil des
BVGer C-4518/2012 vom 18. Dezember 2014 E. 10).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2‘500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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