B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2917/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
F-2917/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 2. März 2016 bei der
schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen knapp
zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastge-
ber bzw. Beschwerdeführer), geboren 1951, im Kanton C._______ (Akten
der Vorinstanz [SEM pag.] 23 ff.). Der Gastgeber hatte zuvor ein entspre-
chendes Einladungsschreiben verfasst (SEM pag. 33).
B.
Mit Formularentscheid vom 2. März 2016 lehnte es die schweizerische Ver-
tretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die frist-
gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum
nach einem Besuchsaufenthalt (SEM pag. 36 ff.).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 6. März 2016 Einspra-
che bei der Vorinstanz. Dabei brachte er implizit vor, die Einschätzung der
Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Die Gesuchstellerin werde
sich während ihres gesamten Aufenthalts ausschliesslich in seiner Obhut
befinden. Er kenne sie bereits fünf Jahre und sei mit ihr schon mehrfach in
Asien unterwegs gewesen. Sie habe auf den Philippinen ein Kind, welches
sie sehr liebe und nie alleine lassen würde. Deshalb würde sie seinen fi-
nanziellen Support für sich und ihr Kind nicht durch eine Nichtausreise aufs
Spiel setzen. Er würde die Gesuchstellerin am Flughafen abholen und auch
wieder zum Eingang des „Gates“ bringen. Des Weiteren verfüge er über
genügend finanzielle Mittel, um den Aufenthalt und die Wiederausreise der
Gesuchstellerin zu bezahlen (SEM pag. 37).
D.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 (ersetzte die Verfügung in italienischer
Sprache vom 12. April 2016, SEM pag. 47 ff.) wies die Vorinstanz die Ein-
sprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Aus-
landvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als
gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus
der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschen-
den Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs- (recte: Abwande-
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rungs-)druck festzustellen sei. In den persönlichen und familiären Verhält-
nissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Ver-
pflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko ei-
ner nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könn-
ten. Die Gesuchstellerin sei eine relativ junge und ledige Mutter eines drei-
jährigen Mädchens. Des Weiteren sei sie arbeitslos und werde durch ihre
Schwester und den Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Die Tatsache,
dass sie ihre Tochter im Heimatland zurücklasse, sei erfahrungsgemäss
kein ausreichendes Argument, welches das Risiko einer nicht anstandslo-
sen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnte.
Nicht selten werde in ähnlich gelagerten Fällen versucht, im Heimatland
zurückgebliebene Familienangehörige nachreisen zu lassen (SEM pag. 60
ff.).
E.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber
mit einer Beschwerde vom 8. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügte er im
Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine ge-
nügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. Die Gesuch-
stellerin liefere keinen Grund zur Annahme einer Nichtausreise. Er kenne
seinen Gast seit 2011 und für ihn stehe die fristgerechte Ausreise ausser
Frage. Die Gesuchstellerin wäre während ihres Aufenthalts in der Schweiz
unter seiner Obhut. Sie würde nirgendwohin reisen und habe auch keine
Verwandte oder Freunde in Europa. Sie sei vor einigen Jahren in Mindanao
(südliche Provinz auf den Philippinen) von Rebellen entführt und erst nach
Wochen wieder frei gelassen worden. Vor drei Jahren sei sie von Moslems
vergewaltigt worden. Die Polizei sei in beiden Fällen untätig geblieben.
Auch aus diesen Gründen würde sie niemals ohne ihn irgendwohin gehen.
Er habe sie fünf Mal ausserhalb der Philippinen in Thailand bzw. Singapur
getroffen und sie sei stets in ihr Heimatland zurückgekehrt.
Er sei alleinstehend und kinderlos und überlege sich, eine permanente Ver-
bindung einzugehen sowie eines oder mehrere Kinder zu adoptieren. In
seiner langjährigen Tätigkeit als CEO verschiedener Firmen habe er viel
Erfahrung gesammelt. Er würde gerne sein Wissen und seine Erfahrung
an Personen seiner Wahl weitergeben. Ein sechswöchiger Aufenthalt der
Gesuchstellerin in der Schweiz würde ihm genügend Gewissheit zu einer
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solchen Entscheidung geben. Er sichere die Ausreise seines Gastes ver-
bindlich zu (BVGer act. 1).
F.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
schon mehrfach (sieben Mal) Besuch aus Asien gehabt habe und alle Per-
sonen jeweils wieder ausgereist seien. Er sei beruflich viel in Australien
gewesen. Auch dort habe er zwei Mal Besuch aus Asien gehabt, welcher
wieder in das jeweilige Heimatland zurückgekehrt sei (BVGer act. 4).
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 Ab-
weisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, das Garantieren der
anstandslosen Wiederausreise nach Ablauf des Visums ziehe keine Ver-
bindlichkeiten nach sich und beinhalte nichts weiter als eine blosse Ab-
sichtserklärung, die rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei
(BVGer act. 7).
H.
Replikweise gelangte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 mit einer
Anfrage an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 10).
I.
Am 15. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer auf seine Anfrage geant-
wortet (BVGer act. 11).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp zweimona-
tigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
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grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
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belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
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Seite 8
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art.
6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine
solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Hei-
matland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs-
weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstums-
raten von durchschnittlich 6% verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes
Problem. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25% der Be-
völkerung, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die
Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund dafür ist das hohe
Bevölkerungswachstum von ca. 2% (etwa 2 Mio. pro Jahr). Die markante
Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit
und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstum drängende Probleme
darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben in den
letzten Jahren recht stabil bei 7%. Dem steht allerdings ein starker Anstieg
der Unterbeschäftigten (ca. 23%) gegenüber. Jedes Jahr verlassen des-
halb mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu
suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastar-
beitern ins Ausland hilft den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie
dient darüber hinaus der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung
des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaerti-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippi-
nen > Wirtschaft, Stand: September 2015, besucht im August 2016).
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Seite 9
5.4 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emig-
ration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die
Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer und Auswanderinnen im
erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und
oft auch diejenige zurückbleibender naher Angehöriger sichern möchten.
Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begüns-
tigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Aus-
land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen, indem – einmal eingereist – versucht wird, neue Fakten zu
schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage
überzuführen.
5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug
auf gesuchstellende Personen aus den Philippinen allgemein als erheblich
einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Um-
ständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhal-
ten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zwei-
fel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-
Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4
und E. 6.3.1 je m.H.).
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige unverheira-
tete Frau und alleinerziehende Mutter einer dreijährigen Tochter. Sie lebt
bei ihrer Schwester und wird von dieser und seit fünf Jahren vom Be-
schwerdeführer finanziell unterstützt (SEM pag. 13 und 16).
In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in
ein familiäres Gefüge zu erblicken. Allerdings ist nicht von einem eigentli-
chen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn man
vom Verhältnis zum eigenen Kind absieht. Was letzteres anbelangt, so ver-
wies die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf den Umstand, dass in Ver-
hältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder – zumindest
solange sie gut betreut sind und intakte Aussichten auf einen späteren
Nachzug bestehen – in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emig-
ration abhalten kann.
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Seite 10
6.2 Die Gesuchstellerin und ihre Tochter leben seit fünf Jahren offenbar
von finanziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers (SEM pag. 16). Es
ist mit anderen Worten in wirtschaftlicher Hinsicht von einem erheblichen
einseitigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Angesichts der grossen
kulturellen Unterschiede und eines erheblichen Altersunterschieds von 36
Jahren lässt sich nicht abschätzen, wie sich das Verhältnis zwischen den
beiden während des geplanten langen Besuchsaufenthalts entwickeln
könnte.
6.3 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist
sicherlich nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zu keinem anderen
Ergebnis führt der Hinweis des Beschwerdeführers, schon früher Gäste
empfangen zu haben, welche dann rechtzeitig ausgereist seien. Jedes Ein-
reisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzel-
fallweise zu beurteilen, was in casu geschah und nicht zu beanstanden ist
(vgl. Urteil des BVGer C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3).
6.4 Gast und Gastgeber kennen sich erklärtermassen seit fünf Jahren. Die
Gesuchstellerin gab gegenüber der Schweizer Vertretung an, sie habe den
Beschwerdeführer durch ihren Schwager, der in den USA lebe, kennenge-
lernt. Der Schwager wiederum sei dem Gastgeber aufgrund seines Möbel-
geschäfts begegnet. Der Beschwerdeführer habe sie in ihrer Stadt be-
sucht. Sie hätten sich insgesamt zehn Mal gesehen, zuletzt im Mai 2015,
als der Gastgeber sie besucht habe (SEM pag. 14 und 16). Gemäss Be-
schwerdeführer seien sie zusammen in Singapur (2013, 2015 und 2016)
und in Thailand (2016) gewesen (BVGer act. 1 S. 3 und Beilage 14).
Demzufolge haben sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer bis
anhin nur in Asien gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin
besser kennen zu lernen, ist verständlich. Aufgrund der vorgenommenen
Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu
treffen. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden,
so wäre über die Einreise der Gesuchstellerin - nach Abschluss der hierzu
erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen As-
pekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und
17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für
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einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwin-
gend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine
Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden
(vgl. auch Urteil des BVGer C-1967/2015 vom 2. September 2015 E. 6.7).
6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimat-
land und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu bean-
standen.
6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu E.4.5) liegen nicht vor.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Tessin
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: