B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2950/2018
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
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Sachverhalt:
A.
Die thailändische Staatsangehörige B._______ (geb. 1981; nachfolgend:
Gesuchstellerin) beantragte am 6. März 2018 bei der Schweizerischen
Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchs-
aufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastge-
ber) im Kanton Solothurn (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/S. 40-43).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 7. März 2018 lehnte die Schweizerische Bot-
schaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum könne nicht als
hinreichend gesichert erachtet werden; auch sei der vorgebrachte Aufent-
haltszweck nicht glaubwürdig (SEM act. 2/S. 6-8).
C.
Dagegen erhob der Gastgeber am 16. März 2018 bei der Vorinstanz Ein-
sprache (SEM act. 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Vor-
instanz unter anderem durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn
weitere Abklärungen zum Sachverhalt vernehmen (SEM act. 5 und 6), be-
vor sie die Einsprache mit Entscheid vom 9. Mai 2018 abwies. Dabei teilte
sie die Einschätzung der Schweizerischen Botschaft, wonach weder die
fristgerechte Wiederausreise als gesichert noch der vorgebrachte Aufent-
haltszweck als glaubwürdig erscheine (SEM act. 7).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2018 ersucht der Beschwerdeführer
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Aus-
stellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Der
entsprechende Antrag sei vor dem Hintergrund ergangen, seine thailändi-
sche Freundin in der Schweiz seinen nicht reisefähigen Eltern vorzustellen.
Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Schengen-Visums seien ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt, zumal die Gesuchstellerin ih-
rer Kinder wegen eine starke Bindung zu ihrem Heimatland aufweise. Aus-
serdem garantiere er ihre Ausreise (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer act.] 1).
E.
Am 5. Juni 2018 entrichtete der Beschwerdeführer den ihm zuvor auferleg-
ten Kostenvorschuss (vgl. BVGer act. 3 und 4).
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 hält die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde
(BVGer act. 6).
G.
Mit Replik vom 28. Juni 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen bishe-
rigen Vorbringen fest (BVGer act. 8).
H.
Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
I.
Auf den übrigen Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
legitimiert. Das Visum wurde zwar für den Sommer 2018 beantragt, jedoch
in genereller Form. Entsprechend sind die Sachurteilsvoraussetzungen
grundsätzlich erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50
und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Ver-
letzung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
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nicht an die Begründung der Begehren gebunden; es kann also die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt des Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Be-
sagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch
die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018
ersetzt (VEV, SR 142.204). Gemäss der Übergangsbestimmung kommt im
vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 69 - 71 VEV).
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in
den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As-
soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand
und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom-
men hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungs-
bestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
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4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi-
sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001) erforderlich
ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusam-
menhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewil-
ligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsan-
gehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und 2 AuG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verord-
nung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft [nachfolgend: Visakodex]).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK
ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Per-
son nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht
wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, in Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Die Behörden haben daher zu
prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine
Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die
Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG ver-
langt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit
dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung
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des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthalts-
zwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevo-
raussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betref-
fende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV,
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4.6 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8
Abs. 1 VEV]).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin. Bei der
Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zu-
künftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen mög-
lich; zu würdigen sind indes sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls.
Dabei ist einerseits auf die allgemeine Lage im Herkunftsland und anderer-
seits auf die individuelle Situation der gesuchstellenden Person Bezug zu
nehmen.
5.2
5.2.1 Die traditionell exportorientierte Wirtschaft Thailands hat sich inzwi-
schen von den durch die politische Krise in den Jahren 2013 und 2014
bewirkten negativen Einflüssen erholt. Die Erwartungen für 2018 sind opti-
mistisch. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 anges-
tossenen Massnahmen führen indes nur langsam zur erhofften wirtschaft-
lichen Entwicklung. Im Zug der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung
hat sich zwar der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung
auf 10.5 % (2014) reduziert; weitere 9 % sind jedoch von Armut bedroht.
Das durchschnittliche Monatseinkommen von Frauen betrug 2017
THB 13‘959 bzw. rund Fr. 410.- ( > Aussen- und
Europapolitik > Länderinformationen Thailand > Innenpolitik, Wirtschaft
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[Stand März 2018] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand Septem-
ber 2018]; > countries > Thailand > statistics; Websites be-
sucht im September 2018).
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrecht-
liche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird,
den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stel-
len und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Um-
stände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Vi-
sums miteinzubeziehen (Urteil des BVGer F-4359/2017 vom 13. Juni 2018
E. 5.3).
5.2.2 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu-
chern aus Thailand grundsätzlich als erheblich einschätzt.
5.3
5.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Bei Perso-
nen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, muss
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach
einer bewilligten Einreise demgegenüber als hoch eingeschätzt werden.
5.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, geschie-
dene Frau und Mutter von drei Kindern (11, 16 und 21 Jahre alt). In diesen
Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung zu erblicken.
Das Abhängigkeitsverhältnis zu den Kindern ist indes zu relativieren, da die
Gesuchstellerin eine Trennung von ihnen für eine doch beträchtliche Dauer
von drei Monaten in Kauf nimmt, um ihren in der Schweiz lebenden Freund
zu besuchen (vgl. SEM act. 2/S. 29 und 42). Dies erstaunt umso mehr, als
sie anlässlich des Interviews auf der Schweizerischen Botschaft angab,
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diesen nicht wirklich gut zu kennen und auch ansonsten keine Auslands-
reisen unternommen zu haben (SEM act. 2/S. 4). Die Gesuchstellerin gibt
sodann an, sie sei Mitbesitzerin eines Kiosks und verdiene durch die teil-
zeitliche Beschäftigung dort bis zu THB 1‘500 pro Tag. Ausserdem arbeite
sie auf einer Reisfarm (SEM act. 2/S. 29). Zureichende Belege für eine sol-
che berufliche Tätigkeit lassen sich jedoch den Akten nicht entnehmen. Die
eingereichten Fotos lassen keine entsprechenden Rückschlüsse zu (vgl.
SEM act. 2/S. 18-25), und Lohnausweise oder andere Unterlagen fehlen.
Sodann entsprechen die Angaben zu ihrem Einkommen nicht den einge-
reichten Bankbelegen. Wie von der Vorinstanz aufgezeigt, sind insbeson-
dere die Einzahlungen hoher Beträge (THB 118‘000 vom 14. Dezember
2017 sowie THB 166‘731 vom 19. Februar 2018) seit Anfang Dezember
nicht nachvollziehbar und lassen keine diesbezüglichen Rückschlüsse zu
(vgl. SEM act. 2/S. 13 und 15). Aufgrund der Kontobewegungen ist sodann
nicht auszuschliessen, dass namentlich die genannten Beiträge gerade im
Hinblick auf die Erlangung des Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin
übertragen wurden. Entsprechend vermögen auch diese Vermögenswerte
keine wirtschaftlichen Verhältnisse zu begründen, die die Gesuchstellerin
nachhaltig von einer Emigration abhalten würden (vgl. hierzu BVGE 2014/1
E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-7545/2016 vom 15. März 2017 E. 6.2).
5.3.3 Abgesehen von der zu relativierenden familiären Einbindung ist somit
vorliegend nicht davon auszugehen, aufgrund der persönlichen Situation
der Eingeladenen seien weitere Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten
vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bie-
ten könnten.
5.4 An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert, nichts zu
ändern. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann dieser zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garan-
tie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit
– für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9
m.H. und Urteil des BVGer F-4355/2017 vom 13. Juni 2018 2018 E. 4.4).
5.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Wie-
derausreise der Gesuchstellerin könne angesichts der allgemeinen Lage
Thailands und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen
werden, nicht zu beanstanden. Es fehlt damit an einer unabdingbaren Vo-
raussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten
Schengen-Raum. Die Frage des Aufenthaltszwecks braucht daher nicht
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weiter vertieft zu werden. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit
räumlich beschränkter Gültigkeit sind schliesslich keine gegeben (vgl. vorn
E. 4.5).
6.
Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im
Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.− werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: