B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2954/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
handelnd durch C._______ (Mutter und gesetzliche Vertrete-
rin der Beschwerdeführer),
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
8036 Zürich,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
F-2954/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Mutter der Beschwerdeführer (Gesuchstellerin, geb. 1983, irakische
Staatsangehörige) gelangte im November 1998 in die Schweiz, wo sie am
18. Januar 1999 vorläufig aufgenommen wurde. Am 21. Juni 2012 erhielten
sie und ihre in der Schweiz geborenen Kinder A._______ und B._______
(Beschwerdeführer, geb. 2004 und 2006) eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich.
B.
Am 11. Dezember 2013 beantragte die Gesuchstellerin beim Migrations-
amt des Kantons Zürich die Ausstellung eines Passes für eine ausländi-
sche Person für sich und die Beschwerdeführer. Als Beweismittel für die
geltend gemachte Schriftenlosigkeit reichte sie gleichzeitig ein Bestäti-
gungsschreiben der irakischen Botschaft in Bern vom 6. Dezember 2013
ein, wonach ohne die dazu erforderlichen Dokumente (Nationalitätsaus-
weis und ID) keine irakischen Pässe ausgestellt werden könnten. Das
Migrationsamt überwies das Gesuch umgehend dem Bundesamt für Mig-
ration (BFM, seit 01.01.2015 SEM). Nach Überprüfung der Unterlagen
teilte das BFM der Gesuchstellerin mit, die Voraussetzungen für die Aus-
stellung der beantragten Reisedokumente seien offensichtlich nicht erfüllt.
Es sei ihr möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden ihres
Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Rei-
sepasses zu bemühen. Sollte für die Papierbeschaffung eine Reise in ein
anderes Land notwendig sein, liege es in der Zuständigkeit der heimatli-
chen Behörden, ihr das dazu erforderliche Ersatzreisedokument auszustel-
len oder ihr Wege aufzuzeigen, wie ein solches Dokument beschafft wer-
den könne. Aufgrund dieser Ausgangslage kündigte die Vorinstanz am
28. Februar 2014 an, ohne Gegenbericht bis 28. März 2014 werde das Ge-
such als gegenstandslos abgeschrieben. Hierauf ersuchte der Rechtsver-
treter das BFM am 27. März 2014 um Erlass einer beschwerdefähigen Ver-
fügung.
C.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Die
Gesuchstellerin und ihre Kinder könnten nicht als schriftenlos angesehen
werden. Die Gesuchstellerin sei zu keinem Zeitpunkt als Flüchtling aner-
kannt worden, weshalb es ihr möglich und zumutbar sei, sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstel-
lung heimatlicher Reisedokumente zu bemühen. Dabei liege es an ihr, die
F-2954/2014
Seite 3
von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur
Ausstellung eines Passes zu erfüllen. So sei es möglich, dass die irakische
Identitätskarte durch einen Stellvertreter im Irak beschafft werde. Der An-
trag für eine Staatsangehörigkeitsurkunde könne von der irakischen Bot-
schaft entgegengenommen werden. Ausgestellt werde das Dokument
dann im Irak, wo es entweder durch eine bevollmächtigte Person abgeholt
werden könne oder an die entsprechende Botschaft im Ausland zur Ab-
gabe an den Antragsteller geschickt werde. Es sei bekannt, dass die iraki-
sche Botschaft in der Schweiz keine biometrischen Pässe ausstelle. Für
die Erfassung der biometrischen Daten würden gesuchstellende Personen
an die irakische Botschaft in Paris verwiesen, welche auch für die in der
Schweiz wohnhaften irakischen Staatsbürger zuständig sei. Die Ausstel-
lung von Ersatzreisedokumenten für eine Reise nach Paris liege jedoch in
der Zuständigkeit der irakischen Behörden. Ausserdem stelle die irakische
Botschaft in Bern Laissez-Passer für eine einmalige Reise in den Irak aus.
Die Gesuchstellerin habe somit die Möglichkeit, direkt vor Ort die notwen-
digen Grundlagenpapiere sowie irakische Pässe zu beschaffen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2014 lassen die Beschwerdeführer
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen, soweit es sie
betrifft, sowie die Anweisung an die Vorinstanz, ihnen Pässe für Ausländer
zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.
Zur Begründung wurde u.a. unter Hinweis auf eine Bestätigung der iraki-
schen Botschaft in Bern vom 18. März 2014 dargelegt, dass alle Bemühun-
gen der Mutter der Beschwerdeführer, einen irakischen Pass zu beschaf-
fen, gescheitert seien, weil sie weder irakische Zivilstandsausweise (d.h.
Geburtsschein, sog. copy of entry 1957) noch einen Staatsangehörigkeits-
ausweis besitze und auch keine solchen habe beschaffen können. Sie sei
als Minderjährige zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz gelangt. Auch
ihre Eltern hätten bis heute keine gültigen persönlichen Zivilstandsdoku-
mente aus dem Irak präsentiert. Die Beschwerdeführer seien in der
Schweiz geboren und ihre Geburt sei im Infostar registriert. Da ihre Mutter
über keine heimatlichen Dokumente verfüge, könne sie ihre Kinder nicht
von den irakischen Zivilstandsbehörden eintragen lassen. Somit könnten
diese weder eine amtliche Geburtsurkunde, noch eine Identitätskarte oder
einen Staatsangehörigkeitsausweis erwerben. Die Mutter und der Vater der
Beschwerdeführer hätten zusammen mehrmals die irakische Botschaft in
Bern aufgesucht, um die gemeinsamen Kinder bei den irakischen Zivil-
F-2954/2014
Seite 4
standsbehörden anzumelden und eintragen zu lassen sowie um ein Lais-
sez-Passer für eine einmalige Rückreise in den Irak zu beantragen. Alle
diese Bemühungen seien an fehlenden Identitäts- und Zivilstandsdoku-
menten der Mutter der Beschwerdeführer gescheitert. Unter diesen Um-
ständen sei es den Beschwerdeführern nicht möglich, heimatliche Reise-
dokumente zu beschaffen. Sie bzw. ihre Eltern hätten alle ihnen zumutba-
ren Anstrengungen und Bemühungen unternommen, um ihren verfahrens-
rechtlichen Pflichten zur Beschaffung gültiger heimatlicher Reisedoku-
mente nachzukommen. Es könne ihnen daher nicht länger zugemutet wer-
den, die Schweiz nie verlassen zu können.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und den Beschwer-
deführern Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei-
gegeben.
G.
Mit Replik vom 9. Juli 2014 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen
und deren Begründung fest.
H.
Aufgrund des Urteils des BVGer C-5942/2012 vom 27. August 2014 erneut
zur Stellungnahme eingeladen, beantragt die Vorinstanz am 10. November
2014 nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. Sie zeigt sich aber
grundsätzlich bereit, einen Pass für eine ausländische Person für eine
Reise nach Paris zwecks Beschaffung eines irakischen Reisepasses aus-
zustellen, sofern eine Terminbestätigung der irakischen Botschaft in Paris
zur Erhebung der biometrischen Daten eingereicht werde. In einem ersten
Schritt müssten jedoch von den Beschwerdeführen die zur Passbeantra-
gung notwendigen Dokumente beschafft werden. Anlässlich eines Treffens
mit der irakischen Botschaft vom 6. November 2014 sei dem BFM erneut
zugesichert worden, dass für die Beschaffung der Staatsangehörigkeitsur-
kunde sowie des Personalausweises kein persönliches Erscheinen im Irak
notwendig sei. Diese Dokumente könnten über die irakische Vertretung in
der Schweiz beschafft werden. Falls die notwendigen Dokumente nicht
F-2954/2014
Seite 5
ausgestellt würden, werde hierfür eine Bestätigung mit der Angabe des Ab-
lehnungsgrundes benötigt.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2014 ersuchen die Beschwer-
deführer erneut um Gutheissung der gestellten Anträge und führen aus,
vom BFM werde nicht berücksichtigt, dass sie in der Schweiz geboren
seien und deshalb im Irak nie in ein Zivilstandsregister eingetragen worden
seien. Im Übrigen mache die irakische Botschaft in der Schweiz schon seit
Jahren Zusagen, welche sie nicht einhalte.
J.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht nach Beizug der Akten des Mig-
rationsamtes des Kantons Zürich festgestellt hatte, dass die Gesuche der
Beschwerdeführer vom 25. April 2015 um Verlängerung ihrer Aufenthalts-
bewilligungen die Nummern und die Gültigkeitsdauer von irakischen Päs-
sen enthalten ([…] und […], beide gültig bis 18. Juni 2015), wurden die
Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2017 aufge-
fordert, ihr aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung darzulegen sowie Kopien sämtli-
cher Seiten der erwähnten Pässe einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 13. März 2017 halten die Beschwerdeführer daran fest,
nie einen irakischen Pass besessen zu haben. Die Mutter der Beschwer-
deführer habe früher einen irakischen Pass besessen, der mittlerweile ab-
gelaufen sei, aber nicht erneuert werden könne. Möglicherweise handle es
bei den im Gesuch vom 25. April 2015 erwähnten (Pass-)Nummer(n) um
einen früheren Pass der Mutter der Beschwerdeführer.
L.
Mit einer weiteren Instruktionsverfügung vom 23. März 2017 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Kopien des in der Eingabe vom
13. März 2017 erwähnten (früheren) Passes der Mutter nachzureichen, wo-
rauf die Mutter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2017 mit-
teilen liess, sie könne sich nicht erklären, aus welchen Gründen die Ein-
träge unter der Rubrik „Nummer des Passes und Gültigkeitsdauer“ im Ver-
längerungsformular erscheine. Sie habe bei der Verlängerung ihres Aus-
weises B und derjenigen der Beschwerdeführer bis heute nie ein Reisedo-
kument, insbesondere auch keinen irakischen Pass, vorgelegt.
F-2954/2014
Seite 6
M.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilli-
gungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG
[SR 142.20 ]; Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedoku-
menten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR
143.5]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde
legitimiert Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung stellte die iraki-
sche Botschaft in Bern keine biometrischen Pässe aus. Für die Erfassung
F-2954/2014
Seite 7
der biometrischen Daten wurden gesuchstellende Personen an die iraki-
sche Botschaft in Paris verwiesen, welche auch für die in der Schweiz
wohnhaften irakischen Staatsbürger zuständig war. Seit Dezember 2015
ist jedoch die irakische Botschaft in der Lage, die Fingerabdrücke der ira-
kischen Staatsangehörigen in der Schweiz im Rahmen des Passausstel-
lungsverfahrens selbst zu erfassen (vgl. Aktennotiz des SEM vom 7. De-
zember 2015 über den Besuch des irakischen Botschafters), weshalb sich
eine allfällige Ausstellung eines Passes für eine Reise nach Paris durch
das SEM erübrigt.
4.
4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 Bst. a RDV
hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling
anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. An-
spruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem
Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie
schriftenlose Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst.
b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV)
4.2 Fraglos fallen die Beschwerdeführer – seit Juni 2012 im Besitze einer
Aufenthaltsbewilligung – unter keine dieser Kategorien. Sie können somit
keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers
geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RDV kann
das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtge-
mässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben.
Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.
4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Hei-
mat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann,
dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunfts-
staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokumentes be-
müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten un-
möglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV).
5.
Vorliegend ist umstritten und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlo-
F-2954/2014
Seite 8
sigkeit – als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines schwei-
zerischen Ersatz-Reisedokuments – zu Recht verneinte, und davon aus-
ging, es sei der Gesuchstellerin möglich und zumutbar, für die Beschwer-
deführer Reisedokumente beziehungsweise vorgängig Staatsangehörig-
keitsurkunden und Personalausweise bei den jeweils zuständigen iraki-
schen Behörden zu beschaffen.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme vom 14. November
2014 wird seitens der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Gesuchstel-
lerin, welche als Minderjährige in die Schweiz gelangt sei, verfüge über
keine heimatlichen Dokumente und könne deshalb die Beschwerdeführer,
welche in der Schweiz geboren seien und demzufolge über keine iraki-
schen Geburtsurkunden verfügten, nicht von den irakischen Zivilstandsbe-
hörden eintragen lassen. Sie und der Vater der Beschwerdeführer hätten
mehrmals die irakische Botschaft in Bern aufgesucht, um die Kinder anzu-
melden oder eintragen zu lassen sowie um ein Laissez-Passer für eine
einmalige Rückreise in den Irak zu beantragen. Diese Bemühungen seien
an fehlenden Identitäts- und Zivilstandsdokumenten der Gesuchstellerin
gescheitert.
6.2 In ihrer Vernehmlassung beruft sich die Vorinstanz insbesondere auf
Angaben der irakischen Botschaft in Bern vom 6. November 2014, wonach
für die Beschaffung irakischer Staatsangehörigkeitsurkunden und Perso-
nalausweisen grundsätzlich kein persönliches Erscheinen in Bagdad not-
wendig sei. Der Antrag könne auf der irakischen Botschaft in Bern gestellt
werden und werde dann in Bagdad bearbeitet. Anschliessend könnten die
Dokumente auf der irakischen Botschaft in Bern abgeholt werden. Von der
Einsetzung eines Stellvertreters im Irak ist – im Gegensatz zu den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung – keine Rede mehr. Allerdings
wird wohl für die Entgegenahme eines solchen Antrags nach wie vor die
Identifizierbarkeit der gesuchstellenden Person vorausgesetzt.
6.3 Aus der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Bestätigung der ira-
kischen Botschaft in Bern vom 18. März 2014 geht lediglich hervor, dass
für die Gesuchstellerin und die Beschwerdeführer keine irakischen Pässe
ausgestellt werden könnten, weil sie nicht im Besitze der dazu erforderli-
chen Dokumente (Nationalitätsausweis und ID) seien. Dasselbe bestätigte
die irakische Botschaft auch früher (vgl. Bestätigungsschreiben vom
16. Dezember 2013), wobei damals noch festgehalten wurde, dass sowohl
F-2954/2014
Seite 9
die Beschwerdeführer als auch die Gesuchstellerin nicht im irakischen Zi-
vilstandsregister aufgeführt seien. Nicht klar ist, ob und welche Papiere die
Gesuchstellerin bei den Vorsprachen zur Identifizierungen ihrer Person
vorgelegt hatte.
6.4 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin
im November 1998 illegal in die Schweiz einreiste und dabei nicht im Be-
sitze eines Reisedokumentes war (vgl. u.a. ihre Antwort in den Gesuchen
um Ausstellung eines Reisedokumentes vom 9. März 2010 und 6. Dezem-
ber 2010 auf die Frage „Mit welchem Reisedokument sind Sie in die
Schweiz eingereist?“). Im Gesuch vom 6. Dezember 2010 gab sie zudem
explizit an, kein gültiges heimatliches Reisedokument zu besitzen. Im Zu-
sammenhang mit den Abklärungen bezüglich der in den Gesuchen vom
25. April 2015 (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde-
führer) aufgeführten Passnummern wurde mit Eingabe vom 13. März 2017
ausgeführt, dass die Gesuchstellerin früher einen Pass besessen habe,
der mittlerweile abgelaufen sei. Möglicherweise handle es sich um einen
früheren Pass von ihr (vgl. auch Bst. K des Sachverhalts). Wenn sich aber
die Gesuchstellerin inzwischen einen heimatlichen Reisepass besorgen
konnte, dann kann sie dies erneut tun. Auch mit einem abgelaufenen Rei-
sepass kann sie gegenüber den zuständigen irakischen Behörden ihre
Identität nachweisen. Dadurch wird es – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E.
6.2) – ferner möglich sein, für die Beschwerdeführer die entsprechenden
Identitäts- und Zivilstandsdokumente zu beschaffen, um so zu heimatlichen
Reisepapiern zu gelangen. Aus diesem Grund kann letztlich die Frage, ob
die Passnummern auf den Gesuchen um Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung nicht doch den Beschwerdeführern zuzuordnen sind, offen gelas-
sen werden.
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend nicht von
Unmöglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten im
dargelegten Sinn auszugehen ist. Die Beschwerdeführer sind somit nicht
schriftenlos.
8.
Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht
zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge ab-
zuweisen.
F-2954/2014
Seite 10
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführern grundsätz-
lich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen aber
mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege
samt Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind sie von der Pflicht zur
Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und der als amtlicher Anwalt
eingesetzte Rechtsvertreter ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen
(vgl. Art. 12 VGKE).
Der Rechtsvertreter reichte am 9. Juli 2014 eine Kostennote ein, wobei er
3.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen von
Fr. 46.- in Rechnung stellte. Ausgehend von dieser Kostennote und unter
Einbezug der seither gemachten Aufwendungen sowie in Berücksichtigung
sämtlicher Bemessungsfaktoren und der Erfahrungswerte des Gerichts in
vergleichbaren Fällen ist das Honorar pauschal auf Fr. 1‘000.- (inkl. Ausla-
gen und MwSt) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 f. VwVG i.V.m. Art. 8 ff. und
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführer haben die Entschädigung für
den amtlichen Anwalt zurückzuerstatten, sollten sie später zu hinreichen-
den Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv Seite 11
F-2954/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer wird aus der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘000.- ausgerichtet.
4.
Diesen Betrag haben die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge-
richt zurückzuerstatten, sollten sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln
gelangen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: