B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2957/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X., geboren am […],
Nordmazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Personalienaufnahme (PA) am 14. Mai 2019 er-
klärte, er habe sowohl seine Identitätskarte wie auch seinen Pass in
Deutschland gelassen; dass er zudem angab, Belgien sei das erste euro-
päische Land gewesen, in das er eingereist sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung
gestützt auf seine Angaben zum Reiseweg am 16. Mai 2019 das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen
Überstellung nach Belgien und Deutschland sowie zu seinem Gesund-
heitszustand gewährte,
dass er dort erklärte, er wüsste nicht, weshalb er nach Belgien zurück
müsse; er sei sechs Jahre dort gewesen; man habe ihn dort operiert und
erblinden lassen; er wolle weder nach Belgien noch nach Deutschland zu-
rückkehren; er würde dorthin nur tot zurückkehren; er sei nur wegen seiner
Frau in die Schweiz gekommen; er wolle auch nicht nach Deutschland; er
sei acht Jahre allein gewesen,
dass er gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 13. April
2011 in Belgien und jeweils am 17. Oktober 2016 sowie am 22. Februar
2017 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 27. Mai 2019 um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) ersuchte und die deutschen Behörden das Übernah-
meersuchen am 3. Juni 2019 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2019 – eröffnet am 6. Juni 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
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anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmas-
snahmen – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten
und ein nationales Verfahren zu eröffnen; eventualiter sei das SEM anzu-
weisen, sich gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Verfahren für zuständig
zu erklären; subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte; die Vollzugsbehörde sei
weiter anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe; ferner ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juni
2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 14. Juni 2019 vorsorglich stoppte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
ist (AS 2016 3101), welches für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2); im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE
2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerde-
führers mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass er sowohl in Belgien wie
auch in Deutschland (zuletzt am 22. Februar 2017) Asylgesuche gestellt
hatte und der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der Befra-
gung vom 16. Mai 2019 bestätigte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 27. Mai 2019 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte und die deutschen Behörden dem Gesuch um Wiederauf-
nahme am 3. Juni 2019 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschland somit gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer hingegen auf den Standpunkt stellt, das
Asylgesuch müsse unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ge-
prüft werden, liege doch ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebenspart-
nerin im Sinne dieser Bestimmung vor; er verbringe bereits heute die Wo-
chenenden bei ihr, wobei sie sich um ihn kümmere und ihn pflege; aufgrund
seiner […] und seiner weiteren Beschwerden, insbesondere der […], sei er
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im Alltag kaum funktionsfähig und auf die Hilfe seiner Partnerin direkt und
unmittelbar angewiesen (vgl. Beschwerde),
dass sich der Beschwerdeführer hingegen nicht auf das Vorliegen eines
Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Partnerin gemäss Art. 16 Dublin-III-
Verordnung berufen kann, da als abhängige Personen im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO Kinder, Geschwister oder Elternteile des Antragsstel-
lers gelten und überdies eine familiäre Bindung zum genannten Personen-
kreis vorliegen muss, welche bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass Deutschland überdies Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden kann, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordert und in diesem Zusammenhang geltend macht, die
Vorinstanz hätte die Gesamtkonstellation seines Falles (massive gesund-
heitliche Probleme und Pflegebedürftigkeit, Beziehung zu einer sich in der
Schweiz aufhaltenden Frau und deren Pflegebemühungen) berücksichti-
gen müssen; sie habe aber ihr Ermessen unterschritten,
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz führen würde,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführt, bei der Beziehung zu seiner
Partnerin handle es sich um eine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung;
das Paar würde sich bereits jetzt, wenn immer möglich – namentlich an
den Wochenenden – sehen; es bestünde durch seine Pflegebedürftigkeit
und die erbrachten Pflegeleistung seiner Partnerin ein ausserordentliches
"Engeverhältnis"; dieses sei im Sinne einer aussergewöhnlichen starken
Bindung zu Gunsten des Vorliegens einer tatsächlich gelebten Beziehung
zu gewichten; am 13. Juni 2019 sei das Paar religiös getraut worden,
dass die Partnerin des Beschwerdeführers, die infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz die vorläufige Aufnahme erhielt, we-
der über ein rechtlich noch über ein faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht
verfügt, das dem Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss die Berufung
auf Art. 8 EMRK überhaupt ermöglichen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-7613/2016 vom 11. November 2017),
dass unabhängig davon bei der religiösen Trauung auch nicht von einer
hierzulande gültig geschlossenen Ehe ausgegangen werden kann (vgl.
MONTINI/GRAF-GAISER, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 97a
N 1) und die Beziehung zudem offensichtlich nicht als eine unter den
Schutz von Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Beziehung anerkannt wer-
den kann (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2277/2016 vom 21. April 2016 S.
10), zumal sich das Paar im August 2018 kennenlernte und sich der Be-
schwerdeführer erst seit dem 5. Mai 2019 in der Schweiz aufhält, wobei
das Paar jeweils die Wochenenden zusammen verbringen würde; davor
hätten sie lediglich einen Monat in Deutschland zusammengelebt,
dass sich der Beschwerdeführer damit nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann,
dass die beschwerdeweise aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen des Beschwerdeführers, wie […] (vgl. dazu auch Formulare «Zu-
weisung zur medizinischen Abklärung» vom 14. Mai 2019 und vom
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26. Mai 2019), überdies nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus
humanitären Gründen von einer Überstellung nach Deutschland abgese-
hen werden müsste,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen insbesondere dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR]) und ein solcher Verstoss gemäss
neuerer Praxis des EGMR auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke
Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer
Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer
ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, die Beeinträchti-
gungen des Beschwerdeführers stünden einer Überstellung im Sinne der
obgenannten Rechtsprechung entgegen,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die notwendige medizini-
sche Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die er-
forderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich geeigneter
psychologischer Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
dass die sich in den Vorakten befindenden, umfangreichen medizinischen
Akten aus Deutschland überdies belegen, dass dem Beschwerdeführer
dort eine adäquate medizinische Behandlung zur Verfügung steht,
dass schliesslich in Übereinstimmung mit dem SEM darauf hinzuweisen
ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
tenen Verfügung beauftragt sind, auch den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig
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in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass vor diesem Hintergrund keine Hinweise auf eine gesetzwidrige Er-
messensausübung durch das SEM vorliegen,
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessen-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestäti-
gen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist und der am 14. Juni 2019 angeordnete Vollzugs-
stopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: