B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2967/2016
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Yetkin Geçer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2967/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. […]) wohnt in Ita-
lien, wo er seit einigen Jahren im Besitze einer italienischen Aufenthaltser-
laubnis und eines italienischen Reisepapiers für Ausländer ist. Am 2. März
2016 wurde er anlässlich einer Polizeikontrolle in einem Coiffeursalon in
X._______ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Ausländer-
gesetz (AuG, SR 142.20) kontrolliert. Am gleichen Tag hat ihn die Luzerner
Polizei zur Sache einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde
ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer Entfernungs- und Fernhalte-
massnahme gewährt. Ebenfalls noch am 2. März 2016 verfügte das Amt
für Migration des Kantons Luzern die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz bis zum 3. März 2016. Dieser Aufforderung kam jener
fristgerecht nach.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 2 Emmen) verur-
teilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. März 2016 wegen
rechtswidriger Einreise ohne Visum, illegalen Aufenthalts sowie Ausübens
einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit, alles mehrfach begangen, zu einer
bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.- (bei einer Probezeit
von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 1‘000.-. Dieser Strafbefehl er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 (eröffnet am 12. April 2016) verhängte
die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer
von zwei Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Mass-
nahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte
das SEM aus, der Betroffene sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen,
ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein. Zudem habe er
durch die zuständige Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise
und somit rechtswidrigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht werden müs-
sen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
AuG vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen
vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.
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Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots;
eventualiter sei dieses auf vier Monate zu befristen. Im Wesentlichen lässt
er vorbringen, in Italien einen ordentlichen Wohnsitz zu haben und Inhaber
entsprechender italienischer Reisedokumente und Aufenthaltstitel zu sein.
Seine Anwesenheit hierzulande sei zu jedem Zeitpunkt rechtmässig gewe-
sen. Sodann befinde er sich in Ehevorbereitung mit seiner im Kanton Lu-
zern wohnhaften Verlobten und er sei im selben Kanton überdies Gesell-
schafter eines Unternehmens. Die angefochtene Verfügung erweise sich
daher als unverhältnismässig und schlichtweg rechtswidrig.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. Unterlagen zum dem Be-
schwerdeführer von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel („Protezione sus-
sidiaria“) und Kopien italienischer Ausweispapiere.
E.
Nach gewährter Akteneinsicht durch das SEM räumte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Anordnung
vom 15. Juni 2016 die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ein. Davon
machte er innert der ihm hierfür angesetzten Frist keinen Gebrauch.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 auf
Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf den vorgelegten italienischen
Aufenthaltstitel ordnete sie allerdings die sofortige Löschung der Aus-
schreibung im SIS an.
G.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 am einge-
reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
Die Replik war mit der Kopie einer italienischen Trauungsurkunde ergänzt.
Dieser konnte entnommen werden, dass er seine Verlobte am 9. Juni 2016
in Italien geheiratet hatte.
H.
Aufgrund der erfolgten Heirat forderte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. Oktober
2016 auf, den Sachverhalt bezüglich eines allfälligen Familiennachzugs-
verfahrens zu aktualisieren. Hierzu liess er sich vorerst nicht vernehmen.
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Auf neuerliche Aufforderung vom 18. Mai 2017 hin, reichte der Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 7. Juli 2017 eine Verfügung des Amtes für Migration
des Kantons Luzern nach. Laut dieser Verfügung ist das Gesuch um Fami-
liennachzug der Ehefrau seines Mandanten am 10. Januar 2017 abgewie-
sen worden.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Migrationsamtes des Kantons Luzern – wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie durch die
während des Verfahrens erfolgte Löschung der SIS-Ausschreibung nicht
gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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Seite 5
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Am 25. Mai 2017 hat die Vorinstanz sämtliche ihrer Akten an den Rechts-
vertreter versendet (BVGer act. 7). Die Rügen im Zusammenhang mit dem
Akteneinsichtsrecht erweisen sich damit als hinfällig. Wohl vollzog sich die
Behandlung der Akteneinsichtsgesuche vom 21. April 2016 bzw. 3. Mai
2016 (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen 4 und 5) nicht gerade speditiv,
mit der Ansetzung einer Frist für die Beschwerdeergänzung (siehe Sach-
verhalt Bst. E) sind dem Beschwerdeführer durch das vorinstanzliche Vor-
gehen indes keine Nachteile erwachsen, weshalb sich weitere Ausführun-
gen hierzu erübrigen.
4.
4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
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4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709,
S. 3813; nachfolgend: Botschaft). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an ver-
gangenes Verhalten der Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr
durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsge-
nossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. Ur-
teil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprä-
vention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternati-
ven Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung durch die Betroffenen nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog-
nose zu beurteilen, da sie sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten
der Betroffenen abstützt (vgl. Urteil des BVGer C-2894/2015 vom 2. Feb-
ruar 2016 E. 4 m.H.).
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbeson-
dere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Eine Gefährdung liegt vor,
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der be-
troffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ei-
nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80
Abs. 2 VZAE).
4.4 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländer-
rechts zuwiderhandelt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerech-
net werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Auf-
enthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für
ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und
jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im
Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu set-
zen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu
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informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar
2017 E. 5.3 m.H.).
5.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü-
gung vor, ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein.
Ausserdem habe man ihn wegen rechtswidriger Einreise und illegalen Auf-
enthalts zur Anzeige gebracht. Damit stützt sich das SEM, wenn auch nicht
explizit, auf ein bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung
2 Emmen) anhängig gemachtes Strafverfahren, welches mit Strafbefehl
vom 3. März 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
5.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst
(vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Ge-
setzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige
oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11
Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt ge-
richtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen
Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit
ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüber-
gehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE).
5.2 Gemäss Einvernahmeprotokoll der Luzerner Polizei vom 2. März 2016
hat der Beschwerdeführer ungefähr ab Mitte Januar 2016 bis 2. März 2016
in Emmenbrücke als Mitinhaber eines Frisörsalons verschiedene Arbeiten
verrichtet (Boden wischen, Erstellen von Abrechnungen), ohne im Besitze
der erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein (vgl. Akten der Vorinstanz
[SEM act.] 6 pag. 94 - 100). Sein Einwand, dass er Gesellschafter besagten
Haarstudios sei, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal es auch für solche
Tätigkeiten einer Bewilligung bedarf (siehe E. 5.1 hiervor). Das Bundesver-
waltungsgericht sieht es deshalb als erwiesen an, dass der Betroffene im
beschriebenen Umfange einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2
AuG nachgegangen ist. Gemäss ständiger Praxis hat er damit einen Fern-
haltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
5.3 Daraus ergeben sich die weiteren Vorwürfe der rechtswidrigen Einreise
sowie des illegalen Aufenthalts. Will der Beschwerdeführer als türkischer
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Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltserlaubnis für Italien hierzulande ei-
ner Erwerbstätigkeit nachgehen, benötigt er gemäss Art. 4 Abs. 4 Bst. a
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung (VEV, SR 142.204) nämlich ein Visum. Ein solches besass er nach-
weislich nicht, weshalb sich seine Einreise nur schon deshalb als rechts-
widrig erweist. Die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdefüh-
rers wiederum ergibt sich unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit seiner Ein-
reise (vgl. Art. 10 Abs. 2 VZAE). Sie lässt sich daneben ebenfalls aus dem
Umstand ableiten, dass er wegen der Tätigkeiten im Coiffeursalon der Be-
willigungspflicht unterlag, indes keine Bewilligung einholte (vgl. Art. 11
Abs. 1 AuG, ferner Urteil des BVGer F-1645/2016 vom 12. Januar 2017
E. 5.3). Auch unter diesem Gesichtspunkt liegen Verstösse im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vor.
5.4 Wegen der erwähnten Tatbestände wurde der Beschwerdeführer auch
strafrechtlich belangt (siehe Sachverhalt Bst. B). Der entsprechende Straf-
befehl vom 3. März 2016 blieb unangefochten (SEM act. 7 pag. 106/107).
Von den dortigen Feststellungen und Erkenntnissen abzuweichen, besteht
aufgrund der Aussagen der betreffenden Person gegenüber der Luzerner
Polizei kein Anlass (zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkennt-
nis der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3 oder BGE 136
II 447 E. 3.1 je m.H.).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen,
welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen.
6.
6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – wegen rechtswidriger
Einreise, rechtswidrigen Aufenthaltes sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilli-
gung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
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Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt
objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im In-
teresse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale
Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die
ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis
zu schützen, ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung (zur Zulässigkeit
der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in de-
nen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil
des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt
eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Be-
troffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die
Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden
Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des BVGer F-7036/2016 vom 22. Juni 2017
E. 8.2 m.H.). Vorliegend gilt dies umso mehr, weil der Beschwerdeführer
die Einreisevorschriften gemäss Begründung des Strafbefehls vom 3. März
2016 in jüngerer Vergangenheit mehrfach missachtet hat (SEM act. 7 pag.
106/107). Das öffentliche Interesse an seiner zeitweiligen Fernhaltung ist
demnach als gewichtig anzusehen.
6.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
teleingabe vom 12. Mai 2016 zur Hauptsache vor, seine Verlobte lebe in
der Schweiz, ein entsprechendes Ehevorbereitungsverfahren sei am Lau-
fen. In der Replik vom 3. Oktober 2016 ergänzte er, diese Frau inzwischen
geheiratet zu haben und beruft sich nunmehr auf das Recht auf Familien-
leben nach Art. 8 EMRK. Aus den kantonalen Akten geht in diesem Zusam-
menhang hervor, dass es sich um seine Ex-Gattin handelt, mit welcher er
sich am 9. Juni 2016 in Italien wiederverheiratet hat (vgl. Akten der kanto-
nalen Migrationsbehörde [LU act.] 104 - 106).
6.3.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile sind in ers-
ter Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufenthalts-
recht hat. Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- und Familienle-
bens kann hier aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts daher nicht Verfahrensgegenstand bilden. Wie
das Gericht zudem bereits in den verfahrensleitenden Anordnungen vom
24. Oktober 2016 und 18. Mai 2017 festgehalten hat (siehe BVGer act. 19
bzw. 23), ist für eine allfällige Bewilligung im Rahmen des Familiennach-
zugs der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewil-
ligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Das
Gesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers um Familiennachzug hat das
Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 10. Januar 2017
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Seite 10
abgewiesen (LU act. 109 - 112). Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergrif-
fen. Die Wohnsitznahme hierzulande wie auch die Pflege regelmässiger,
kontinuierlicher Kontakte scheitern mithin bereits an der fehlenden Aufent-
haltsberechtigung in der Schweiz.
6.4 Vor diesem Hintergrund stellt sich einzig noch die Frage, ob die über
die Verweigerung hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält.
Durch das Einreiseverbot sind dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte
bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlechthin unter-
sagt. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen
mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die
Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge-
währt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3), indes können Kontakte noch auf andere
Weise gepflegt werden (z.B. SMS, WhatsApp, Skype, Telefonate, Briefver-
kehr, usw.). Analoges gilt mit Blick auf persönliche Begegnungen mit dem
Mitinhaber des Coiffeursalons. Ohne weiteres möglich sind zudem Besu-
che der ursprünglich ebenfalls aus der Türkei stammenden Gattin in Italien.
Die mit der verhängten Fernhaltemassnahme verbundenen Einschränkun-
gen gilt es also in mehrfacher Hinsicht zu relativieren.
6.5 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich das auf zwei
Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen Praxis
in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen erweist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist, so-
weit durch die Löschung der SIS-Ausschreibung nicht gegenstandslos ge-
worden, somit abzuweisen.
8.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Ver-
fahrenskosten von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der
Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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8.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine
gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschä-
digung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE (vgl. dazu Abschreibungsentscheid des BVGer F-3914/2017
vom 19. Oktober 2017 E. 3.5).
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: