B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-297/2017
Ur t e i l vom 9 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-297/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1985) ist eritreischer Staatsangehöriger. Kurz
nachdem er über Malta erstmals in die Schweiz eingereist war, ersuchte er
am 22. Dezember 2011 in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur
Person gab er an, ein zuvor in Malta gestelltes Asylgesuch sei abgewiesen
worden. Am 6. Februar 2010 habe er zudem in Malta seine Landsfrau
B._______ (geb. 1988) geheiratet, mit welcher er einen gemeinsamen
Sohn (geb. 2010) habe (Akten der Vorinstanz [SEM act.] S. 13-21). Mit Ver-
fügung vom 24. Februar 2012 trat die Vorinstanz sodann auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Malta weg, nach-
dem die maltesischen Behörden zuvor dessen Rücküberstellung im
Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt hatten (SEM act. S. 22-27).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers galt indessen bereits seit dem
29. Januar 2012 als unbekannt (SEM act. S. 29).
B.
B.a Am 17. Mai 2016 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz
ein und beantragte gleichentags in Basel Asyl. In der Befragung brachte er
namentlich vor, am 29. Januar 2012 die Schweiz verlassen zu haben, ohne
seine Frau darüber zu informieren. Nach seiner Ausreise hätten ihn die
italienischen Behörden wiederum nach Malta verbracht. Dort habe er 2011
ein temporäres Aufenthaltsrecht erhalten, nachdem sein Asylgesuch zuvor
abgewiesen worden sei. In Abweichung von der Befragung im Jahr 2011
gab er zudem an, seine Frau am 6. Februar 2011 in Malta geheiratet zu
haben. Er habe seine Frau darüber hinaus erst 2013 über seinen Aufent-
haltsort informiert. Mutmasslich im Mai oder Juni desselben Jahres habe
er diese ausserdem während drei bis vier Tagen in der Schweiz besucht.
Seither hätten sie miteinander bloss noch gelegentlich telefoniert, zuweilen
mit Unterbrüchen von mehr als zwei Monaten. Anfang 2014 habe seine
Frau seine leibliche Tochter zur Welt gebracht (SEM act. S. 39-49).
B.b Die Vorinstanz trat alsdann mit Verfügung vom 14. November 2016
auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies
ihn nach Malta weg. In diesem Zusammenhang verwies sie in erster Linie
auf das fehlende schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers, da
dieser bereits in Malta über subsidiären Schutzstatus verfüge (SEM
act. S. 52-57).
B.c Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 versetzte das Amt für Migration
des Kantons Luzern sodann den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 76a
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) in Ausschaffungshaft
(Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern [MILU act.] S. 89-91).
C.
Noch am selben Tag auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein
dreijähriges Einreiseverbot. Zugleich ordnete sie die Ausschreibung der
Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Sie stützte
ihren Entscheid auf die angeordnete Ausschaffungshaft, welche gemäss
Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG ein Einreiseverbot begründe (SEM act. S. 58-60).
D.
Der Beschwerdeführer wurde am 19. Dezember 2016 auf dem Luftweg
nach Malta ausgeschafft (MILU act. S. 98-104).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2017 beantragte der Beschwer-
deführer neben einer Parteientschädigung die Aufhebung des erwähnten
Einreiseverbots, eventualiter eine Befristung auf ein Jahr. Zudem ersuchte
er um unentgeltliche Rechtspflege.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der subsidiäre Schutz in
Malta verunmögliche ihm, seine in der Schweiz lebende Familie nachzu-
ziehen. Seiner Ehefrau sei es aufgrund ihrer vorläufigen Aufnahme eben-
falls nicht möglich, ihrerseits um Familiennachzug in die Schweiz zu ersu-
chen. Aus dem Wunsch, sich mit seiner Familie zu vereinigen, sei er denn
auch im Mai 2016 in die Schweiz gelangt und habe um Asyl ersucht. Das
in der Folge ausgesprochene Einreiseverbot verhindere nun, dass er seine
Familie von Zeit zu Zeit besuchen könne. Diese Situation stünde der Ent-
wicklung einer Vater-Kind-Beziehung entgegen, was wiederum dem
Kindeswohl widerspräche. Aufgrund dieser privaten Interessen sowie mit
Blick auf die Tatsache, dass er sich in der Schweiz mit Ausnahme des
erneuten Ersuchens um Asyl nie fehlverhalten habe, rechtfertige es sich,
das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG aufzuheben (Akten des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 2).
F.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte das Amt für Migra-
tion des Kantons Luzern am 26. Januar 2017 die kantonalen Akten zum
Beschwerdeführer ein (BVGer act. 4 f.).
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Seite 4
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2017
die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut (BVGer act. 10).
I.
In seiner Replik vom 11. April 2017 wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen
(BVGer act. 11).
J.
C._______ der Kirchengemeinde X._______ brachte in ihrem Schreiben
vom 18. April 2017 vor, die Familie des Beschwerdeführers befinde sich
zurzeit – und bis Ende April 2017 – im Zuge der kirchlichen Familienhilfe in
Malta zu Besuch beim Beschwerdeführer (BVGer act. 12).
K.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 5
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. .
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen-
über Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge-
nommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für
eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorüber-
gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für
vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen-
dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie
umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein
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Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Zur Verhängung eines Einreiseverbots müssen jedoch
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe-
nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80
Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird
die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen ver-
mutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteile des BVGer
F-4997/2015 vom 6. Februar 2017 E. 4.2; C-988/2015 vom 29. Oktober
2015 E. 6.2 je m.H.).
3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann.
Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvor-
schriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen
von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jeder Ausländerin und
jedem Ausländer, sich über die hiesigen Rechte und Pflichten im Zu-
sammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und
sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen
(vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-6530/2016 vom 7. September 2017
E. 5.3; C-7411/2014 vom 30. März 2016 E. 4.2 m.H.).
4.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staates besitzt (Drittstaatangehörige), ein Einreiseverbot verhängt, so wird
sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO],
Abl. L 381/4 vom 28.12.2006).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Anordnung mit der nach der Wegweisung
beim Beschwerdeführer angeordneten Ausschaffungshaft, aufgrund
welcher gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG ein Einreiseverbot ausge-
sprochen werden könne.
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Seite 7
5.2 Gestützt auf die Akten ordnete das Amt für Migration des Kantons
Luzern am 13. Dezember 2016 die Ausschaffungshaft des Beschwerde-
führers an (MILU act. S. 89-91). Den Akten lässt sich dagegen nicht
entnehmen, ob der Beschwerdeführer um richterliche Überprüfung der
angeordneten Haft im Sinne von Art. 80a Abs. 3 AuG ersucht hat oder ob
die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Unter diesen Umständen lässt
sich vorfrageweise die Rechtmässigkeit der ergangenen Ausschaffungs-
haft nicht abschliessend klären. Diese Frage kann indes offenbleiben, darf
doch das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid anders begründen
als die Parteien oder die Vorinstanz. Mithin kann es die Verfügung im
Ergebnis gleich belassen, dieser aber andere Motive zugrunde legen (sog.
Motivsubstitution; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1136; siehe auch
E. 2 am Ende). Da sich die vorinstanzliche Begründung des Einreisever-
bots in ihrer Vernehmlassung namentlich auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
abstützt, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass diese Rechts-
grundlage herangezogen werden könnte, weshalb er denn auch hierzu
replizierte. Unter diesen Umständen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör
gewahrt (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 62 N 44).
6.
6.1 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, indem er rechts-
widrig in die Schweiz eingereist ist und damit den Fernhaltegrund von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
6.2 Gemäss Akten sowie Aussagen des Beschwerdeführers verfügt bzw.
verfügte dieser in Malta im Zeitpunkt seiner Einreise über subsidiären
Schutz bzw. eine sog. „subsidiary protection“ (SEM act. S. 43 f., 51). Dieser
Aufenthaltstitel dürfte ihm grundsätzlich ermöglichen, für einen Aufenthalt
von maximal drei Monaten innerhalb einer Halbjahresperiode ohne Visum
in die Schweiz einzureisen (vgl. Weisungen AuG des SEM,
> Publikationen & Service > Weisungen und Kreis-
schreiben > VII. Visa > Aufenthalt bis 90 Tage > Anhang 1, Liste 2 Ausweis-
und Visumvorschriften - besondere Bestimmungen unabhängig von der
Staatsangehörigkeit > Ziff. 2.3 > Anhang 2 Visahandbuch I > Malta S. 45).
Die Einreise des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2016 war jedoch in
jedem Fall rechtswidrig, reiste er doch einerseits mit der Absicht ein, ein
Asylgesuch zu stellen und nicht etwa nach Ablauf der 90 Tage nach Malta
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zurückzukehren (vgl. Bst. B.a und E). Andererseits trug er in diesem Zeit-
punkt keine Reisedokumente auf sich, obschon er hierzu gemäss Art. 5
Abs. 1 AuG verpflichtet gewesen wäre. Mit diesem Verhalten verstiess der
Beschwerdeführer gegen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften bzw. setzte
Gründe zur Verhängung eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG. Sein Verhalten wirkt umso schwerwiegender, als er sich bereits
zuvor nicht an Anweisungen der Schweizer Behörden hielt, indem er sich
im Januar 2012 während des laufenden Asylverfahrens ins Ausland
absetzte (vgl. Bst. A). Wegen seines Aufenthaltsstatus in Malta fällt in
diesem Zusammenhang schliesslich auch die Berufung auf eine Not-
situation ausser Betracht.
7.
7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67
Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Es ist demnach eine
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und
den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen.
Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
(Art. 96 AuG; ferner vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers begründet ein objektives, gene-
ralpräventiv motiviertes Interesse an einer Fernhaltemassnahme, soll doch
ein Einreiseverbot andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der
nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche
Ordnung der Schweiz zu halten. Ausserdem bezweckt die Massnahme aus
spezialpräventiver Sicht, die Betroffenen zu ermahnen, inskünftig den für
sie geltenden Regeln nachzuleben. Entsprechend kann vorliegend nicht
ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig in
die Schweiz eingereist ist, um hier ein Asylgesuch in der Absicht zu stellen,
die ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend Familiennachzug zu
umgehen. In solchen Fällen ist eine konstante und konsequente Praxis der
Verwaltungsbehörde unabdingbar, um der ausländerrechtlichen Ordnung
Nachachtung zu verschaffen (vgl. Urteil des BVGer F-3650/2015 vom
20. März 2017 E. 7.2; C-5080/2014 vom 21. März 2016 E. 7.2 je m.H.).
Das öffentliche Interesse an der Anordnung eines Einreiseverbots
erscheint daher insgesamt gewichtig.
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7.3 Hinsichtlich der privaten Interessen beruft sich der Beschwerdeführer
mit Blick auf seine in der Schweiz lebende Frau sowie seine beiden hier
lebenden Kinder auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
sowie das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK,
SR 0.107). Bei der Prüfung der privaten Interessen ist vorab darauf hinzu-
weisen, dass es vorliegend nicht um ein Aufenthaltsrecht sondern um eine
Fernhaltemassnahme geht. Eine Bewilligungserteilung im Rahmen des
Familiennachzugs bzw. die Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts
an den Beschwerdeführer kann somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens
sein (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Für den vorliegenden Fall sind die
beanstandeten Beeinträchtigungen des Familienlebens daher nur soweit
rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen
sind. Entscheidend ist, ob der Nachteil, den der Beschwerdeführer dadurch
erfährt, dass er in seiner Eigenschaft als eine ausländische Person ohne
Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit einem Einreiseverbot belegt wird, vor
Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV standhält. Bei Vorliegen wichtiger
Gründe können Einreiseverbote auf Gesuch hin im Sinne einer Ausnahme
für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl.
zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Entsprechend besteht die
Einschränkung vorliegend nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen
während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme, sondern in der
Notwendigkeit im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz eine
vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken. In Bezug auf
derartige Suspensionen herrscht zwar wie vom Beschwerdeführer vorge-
bracht eine restriktive Praxis. Diese vermag jedoch die privaten Interessen
kaum relevant zu erhöhen, zumal es den Beteiligten offensteht, den
Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten oder
sich – wie im April 2017 geschehen – weiterhin in Malta zu treffen (vgl.
Bst. H). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer
seine Frau erst ein Jahr nach seiner Rückkehr nach Malta erstmals
kontaktierte sowie mit ihr auch seit seinem Besuch im Jahre 2013 bloss
sporadischen Kontakt per Telefon unterhält (vgl. Bst. B.a). Inwiefern das
Einreiseverbot als solches dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK zuwi-
derläuft, wird nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten vermag das Einreise-
verbot die Pflege der Beziehung zu seiner Frau und zu seinen Kindern
gesamthaft nur in einem erheblich relativierten Umfang zu beeinträchtigen
(vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 bis 7.4.4 m.H.).
F-297/2017
Seite 10
7.4 Unter diesen Umständen führt die Abwägung der öffentlichen und
privaten Interessen zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz
nach zu bestätigen ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2014 lässt sich nicht
unbenommen auf die hier diskutierte Angelegenheit übertragen, da sich die
Frage eines Einreiseverbots in systematischer Hinsicht erst im Nachgang
an ein Wegweisungsverfahren stellen kann und ein solches – zumindest in
einem ersten Schritt – durch das SEM zu verfügen ist (Art. 67 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der dreijährigen Dauer erscheint die Fernhaltemassnahme
hingegen insbesondere mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteile des
BVGer C-5080 vom 21. März 2016 E. 7.4; C-3928 vom 27. November 2015
E. 6.4) als unverhältnismässig lang. Das gegen den Beschwerdeführer
verhängte Einreiseverbot ist daher auf zwei Jahre zu befristen.
8.
8.1 Abschliessend gilt es, die Rechtsmässigkeit der von der Vorinstanz
angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen.
8.2 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in
das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex).
8.3 Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerde-
führers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschrei-
bung rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verord-
nung, Abl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert
die übrigen Schengen-Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die
Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex],
ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1
Bst. a Ziff. ii Visakodex).
F-297/2017
Seite 11
9.
Gestützt auf die obigen Erwägungen sowie mit Blick auf Art. 49 VwVG
verletzte die Vorinstanz mit dem auf drei Jahre bemessenen Einreiseverbot
Bundesrecht (vgl. E. 7.4). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen
und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot bis zum
18. Dezember 2018 zu befristen.
10.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwer-
deführer grundsätzlich die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem
Beschwerdeführer indessen die unentgeltliche Verfahrensführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (vgl. Bst. H), sind vorliegend keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Ein Anspruch auf eine (gekürzte) Parteientschädigung besteht bereits
deshalb nicht, da dem Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und
4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
F-297/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 18. Dezember 2018 befristet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilagen: Vorakten sowie Replik vom
11. April 2017 und Eingabe vom 18. April 2017)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
Versand: