B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2973/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme der Einreisekosten.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer (geb. 1969, Eritrea) am 29. August 2011 in die
Schweiz reiste und um Asyl nachsuchte, was ihm am 17. Oktober 2011 mit
Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM)
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 für seine Ehefrau und sieben
Kinder ein Gesuch um Familienzusammenführung stellte, welches vom
BFM am 4. Dezember 2013 bewilligt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 beim BFM ein Gesuch
um Übernahme der Einreisekosten einreichte, welches er nach Aufforde-
rung des BFM am 27. Januar 2014 mit den von der Vorinstanz gewünsch-
ten Informationen (u.a. wirtschaftliche Verhältnisse seiner Verwandten)
präzisierte,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2014 zwecks Finanzierung
der Einreisekosten seiner Familienangehörigen – er habe den Entscheid
der Vorinstanz nicht mehr abwarten wollen – beim Flüchtlingsdienst der
Caritas Bern eine Schuldanerkennung und Rückerstattungsvereinbarung
unterzeichnete (Bezug eines Darlehens von Fr. 4‘622.-, Rückerstattung
von Fr. 100.- pro Monat ab Dezember 2014),
dass das SEM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfü-
gung vom 1. April 2015 (eröffnet am 8. April 2015) abwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, seine eigenen
Einreisekosten von Fr. 13‘000.- seien von seinem Vater übernommen wor-
den (seine Familie habe ein grosses Stück Land und über 80 Milchkühe
besessen), weshalb aufgrund seines grossen Familiennetzes davon aus-
zugehen sei, dass durch die ganze Verwandtschaft genügend finanzielle
Mittel zur Verfügung gestellt werden könnten,
dass ferner in Bezug auf den geltend gemachten Tod seines Vaters und die
Mittellosigkeit seiner Mutter und deren Verwandten keinerlei Beweismittel
eingereicht worden seien (auch betreffend die Mittellosigkeit des Be-
schwerdeführers selbst nicht),
dass die blosse Tatsache seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe kein
Nachweis dafür sei, nicht selber für die Einreisekosten seiner Frau und sei-
ner Kinder aufkommen zu können,
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dass er sich schliesslich in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2014
nicht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Verwandtschaft der beiden
Mütter seiner Kinder geäussert habe,
dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers am 28. April 2015
in die Schweiz einreisten und um Asyl nachsuchten, was ihnen gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG mit Verfügung vom 17. Juli 2015 gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2015
(Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Über-
nahme der Einreisekosten durch die Vorinstanz beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass zur Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts insbesondere geltend gemacht wird, der Beschwerde-
führer sei bedürftig und werde vollumfänglich durch den Flüchtlingsdienst
der Caritas Bern unterstützt,
dass nach dem Tod seines Vaters die Kühe und das Land veräussert wor-
den seien,
dass der Erlös nach Abzug der Bestattungskosten dazu diene, den Le-
bensunterhalt der Mutter des Beschwerdeführers zu sichern,
dass die Reisekosten der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers bis
Äthiopien auch noch mit diesem Geld beglichen worden seien, dieses zu
weiteren Finanzierungen aber nicht ausreichen würde,
dass weder andere Personen aus dem Umfeld seines Vaters noch die Ver-
wandten seiner jetzigen und der ehemaligen Ehefrau – da nicht vermögend
– für die Reisekosten aufkommen könnten,
dass die Abzahlung des Darlehens an den Flüchtlingsdienst mehrere Jahre
dauern werde, was ihm vor dem Hintergrund, dass er auch noch die Ver-
antwortung für seine Kinder trage, nicht zuzumuten sei,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015
gutgeheissen, in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) hingegen abgewiesen wurde,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2016 unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an ihrer
Verfügung und den Erwägungen vollumfänglich festhielt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. Oktober 2016 nach wie
vor die Gutheissung der Beschwerde beantragt und ergänzend vorbringt,
es habe ihm nicht zugemutet werden können, länger auf den Entscheid der
Vorinstanz zu warten, da sich seine Ehefrau und Kinder in Äthiopien in ei-
ner schwierigen Lebenssituation befunden hätten,
dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung, den Sach-
verhalt zu aktualisieren (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. November
2017), mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 bestätigte, dass er das ge-
währte Darlehen in monatlichen Raten von Fr. 100.- zurückzahle und die
Restschuld von Fr. 100.- voraussichtlich im Oktober 2018 vollständig ab-
bezahlt haben werde,
dass er sinngemäss beantragt, es sei zumindest die Restschuld der ur-
sprünglichen Reisekosten vom Staat zu übernehmen,
dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit entscheiderheblich – in den Er-
wägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zustän-
dig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Best. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb
auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen anwendet, gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen kann, wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides massgebend ist (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 m.H.),
dass nach Art. 92 Abs. 1 AsylG der Bund die Kosten der Ein- und Ausreise
von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann, wobei gemäss
Art. 92 Abs. 4 AsylG der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfah-
ren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge regelt,
dass der Bundesrat von der ihm übertragenen Rechtssetzungsbefugnis
Gebrauch gemacht hat, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) den
Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden kön-
nen, festgelegt hat,
dass zu diesen gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen gehören, denen
die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens
nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung
mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85
Abs. 7 AuG bewilligt wird,
dass – wie sich aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 im Weiteren ergibt
– die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates
grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein
Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Ände-
rung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Voll-
zug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA],
S. 34),
dass im erwähnten Bericht ferner auf die Praxis des SEM verwiesen wird,
wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich
um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürf-
tiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte, wobei das SEM
grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit verlangt und voraussetzt,
dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstüt-
zungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahe stehende Personen in
der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzu-
schiessen,
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dass nach bereits erfolgter Einreise Gesuche um nachträgliche Über-
nahme bzw. Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen werden, da
die notwendigen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl.
Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. De-
zember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie
der VVWA),
dass diese Praxis in der Vergangenheit vom Gericht bestätigt worden ist,
allerdings einschränkend festzustellen ist, dass – soweit nach erfolgter Ein-
reise gestellte Gesuche (beziehungsweise bei Einreisen vor Bewilligung
eines Gesuches) um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rücker-
stattung der Einreisekosten vom SEM grundsätzlich abgewiesen werden –
ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint, vielmehr im Einzel-
fall zu prüfen ist, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise
einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben,
dass ferner von Bedeutung sein dürfte, in welcher Situation sich die einrei-
sewillige Person in ihrem Heimatland befindet bzw. befand,
dass insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person we-
gen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes nament-
lich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden
muss, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vor-
gestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise
zu ermöglichen, eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornhe-
rein ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3535/2012 vom
3. September 2012 E. 3.3 m.H.),
dass es dem Beschwerdeführer zwar nicht gelungen ist nachzuweisen,
dass seine Verwandten bzw. weitere Personen aus seinem familiären Um-
feld die Einreisekosten nicht tragen könnten,
dass es jedoch nicht ersichtlich ist, wie er diesen Nachweis hätte erbringen
können,
dass zudem seine diesbezüglichen Ausführungen (nach der Finanzierung
seiner eigenen Aus- und Einreise und dem Tod seines Vaters sei dafür kein
Geld mehr vorhanden gewesen) nicht unplausibel erscheinen,
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dass jedoch diese Frage letztlich offen gelassen werden kann, weil – wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die Voraussetzungen ei-
ner Kostenübernahme durch den Bund in casu aus anderen Gründen nicht
gegeben sind,
dass der damalige Wunsch des Beschwerdeführers, möglichst rasch wie-
der mit seinen Familienangehörigen zusammenzuleben, zwar verständlich
ist,
dass sich seine Ehefrau und die Kinder zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Darlehens (ein Jahr nach Erteilung der Einreisebewilligung) aber in Äthio-
pien und nicht mehr im Verfolgerstaat (Eritrea) aufhielten, weshalb nicht
von einer akuten Gefährdung der Familienangehörigen auszugehen war
und eine solche auch nicht geltend gemacht wurde,
dass ferner die Gewährung des Darlehens durch den Flüchtlingsdienst der
Caritas (keine Zinsen; monatliche Rückzahlung von Fr. 100.- durch Abzug
vom Budget der Sozialhilfe) zu annehmbaren Bedingungen für den Be-
schwerdeführer erfolgte,
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, weshalb eine Rückzahlung von
Fr. 100.- pro Monat bzw. ein entsprechender Abzug vom Budget der
Sozialhilfe für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht
zumutbar ist oder war,
dass der Beschwerdeführer auch keine Gründe vorbringt, die eine solche
Unzumutbarkeit der seit drei Jahren erfolgten Abzüge aufzeigen könnten,
dass demnach auch nicht einzusehen ist, weshalb die Abtragung der Rest-
schuld durch den monatlichen Abzug bis Oktober 2018 für die Familie des
Beschwerdeführers nicht zumutbar sein soll,
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewie-
sen hat, zumal auch keine vergleichbare Konstellation mit dem vom Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zitierten Fall vorliegt
(vgl. Urteil des BVGer E-2655/2010 vom 25. August 2010 E. 4.3: Dort ging
es um eine Rückzahlung von Fr. 200.- pro Monat und entsprechende Er-
fahrungen mangels bisher vorgenommener Abzüge lagen nicht vor),
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
weil ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (ad Ref-Nr. N […]; Beilagen: Ergänzende Eingabe und
Bestätigungsschreiben vom 7. Dezember 2017 in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Rudolf Grun
Versand: