B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3001/2015
Ur t e i l vom 1 3 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Caroline Ehlert,
Rechtsanwältin, Anwaltsbüro Landmann,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3001/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener Staatsangehöriger der Repub-
lik Kosovo, gelangte im Oktober 1992 im Rahmen eines Familiennachzugs
zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz und wurde im Kanton Zürich
mit einer Aufenthaltsbewilligung geregelt. Seit 20. November 2001 war er
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 19. März 2001 heiratete er
eine Landsfrau und am (…) 2001 kam ein gemeinsamer Sohn auf die Welt.
Seit dem 15. Januar 2004 lebten die Eheleute getrennt. Die Ehe wurde am
21. Januar 2005 vor dem Bezirksgericht Zürich geschieden und das ge-
meinsame Kind wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt (Akten
der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] 94-99; Akten des Migrationsamtes
Zürich [nachfolgend: ZH-act.] 7 ff.).
B.
Der Beschwerdeführer erwirkte eine erste Vorstrafe im Bereich des
Strassenverkehrsrechts. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich
vom 4. Dezember 2003 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrs-
regeln (massive Geschwindigkeitsübertretung innerorts) zu einer Busse
von Fr. 1‘400.- verurteilt (ZH-act. 4-6).
C.
Mit Urteil vom 12. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer von der II. Straf-
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen versuchten Mordes,
mehrfacher Freiheitsberaubung, Vergehens gegen das Waffengesetz und
wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jah-
ren und 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt
(SEM-act. 7-60, ZH-act. 39-94).
Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassations-
gericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2007
vollumfänglich abgewiesen. Letzterer Entscheid blieb unangefochten und
erwuchs in Rechtskraft (SEM-act. 61-74, ZH-act. 101-114).
D.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn
mit Wirkung ab Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg
(SEM-act. 94-99, ZH-act. 139-144). Ein gegen diese Verfügung erhobener
Rekurs des Beschwerdeführers wurde von der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 abgewiesen
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(ZH-act. 175-189). Auf eine weitere Beschwerde hin bestätigte auch das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Februar 2015 die
Rechtmässigkeit des Widerrufs und der Wegweisung (SEM-act. 114-122,
ZH-act. 198-206). Der Beschwerdeführer verzichtete auf einen Weiterzug
an das Bundesgericht (ZH-act. 208).
E.
Der Beschwerdeführer war am (…) 2004 verhaftet und kurz danach in Un-
tersuchungshaft versetzt worden. Ab dem 24. Juni 2005 befand er sich im
vorzeitigen und nach Abschluss des Strafverfahrens im regulären Strafvoll-
zug. Am 8. April 2015 wurde er bedingt entlassen, gleichentags vom Mig-
rationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft genommen und am
11. April 2015 nach Kosovo ausgeschafft (ZH-act. 209 ff., 216, 223 ff.).
F.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kantons-
polizei Aargau (ZH-act. 120 ff.) verhängte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 9. April 2015 über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die
Dauer von 15 Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser
Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer
allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung
(SEM-act. 6/185-187).
Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerde-
führer mit dem vom Obergericht des Kantons Zürich abgeurteilten delikti-
schen Verhalten in schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen habe beziehungsweise diese Werte weiterhin ge-
fährde. Eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr könne aufgrund des ge-
zeigten Gewaltpotentials nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
G.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 11. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundes-
verwaltungsgerichts [Rek-act.] 1). Darin liess er durch seine Rechtsvertre-
terin beantragen, das verhängte Einreiseverbot sei auf eine Dauer von fünf
Jahren zu befristen und die Ausschreibung im SIS sei zurückzunehmen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe zu Un-
recht auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG geschlossen. Die Tat, die
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zu seiner langjährigen Verurteilung geführt habe, habe sich in einem fami-
liären, einzigartigen Kontext zugetragen und könne sich in gleicher Weise
nicht wiederholen. Er bereue „den grössten Fehler seines Lebens“ zutiefst
und habe dafür gesühnt. Abgesehen davon habe der Strafvollzug ihn ver-
ändert, weshalb ihm auch eine gute Prognose gestellt und die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt worden sei. Entsprechend sei
die Fernhaltemassnahme im gesetzlich zulässigen Rahmen von Art. 67
Abs. 3 Satz 1 AuG auf fünf Jahre zu befristen. Die verhängte Fernhalte-
massnahme wäre in ihrer Dauer auch nicht verhältnismässig. Bei Abwä-
gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und seinen
beeinträchtigten privaten Interessen sei zu berücksichtigen, dass er sich
damals in einem Ausnahmezustand befunden habe und eine äusserst ge-
ringe Wiederholungsgefahr bestehe. Das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltemassnahme sei deshalb als „eher klein“ zu werten. Demgegen-
über bestünden gewichtige persönliche Interessen daran, nicht mit einer
so langen Massnahme belastet zu werden. Er habe seit seinem fünfzehn-
ten Altersjahr und damit ausserordentlich lange in der Schweiz gelebt. Er
sei hier verwurzelt und habe keine festen Bindungen mehr zu seinem Hei-
matland. Insbesondere seine Mutter und seine Geschwister mit deren Fa-
milien lebten ebenfalls in der Schweiz. Im Lichte des Rechts auf Achtung
des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK erscheine die Ver-
hängung eines 15-jährigen Einreiseverbots unangemessen. Was schliess-
lich die Ausschreibung im SIS betreffe, so erweise sich diese aus den be-
reits erwähnten Gründen als nicht sachgerecht.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2015 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 18. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und an deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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Seite 5
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
(BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage
von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte
Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal
15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
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Seite 6
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft] BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an ver-
gangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr
durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten ande-
rer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländer-
recht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012
E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf
das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob
eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände
des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster
Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
3809 und 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd-
liche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür vo-
raus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Ver-
langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach
Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge-
fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht-
sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik-
tisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und
sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des dro-
henden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschrei-
tender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, orga-
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Seite 7
nisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zuneh-
menden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl.
BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015
E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März
2017 E. 6.2 m.H.).
4.
Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass er mit seinem
vom Obergericht des Kantons Zürich in dessen Urteil vom 12. Mai 2006
sanktionierten Fehlverhalten einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. Er bestreitet aber, dass gestützt auf dieses
Fehlverhalten im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Massnahme
noch auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung geschlossen werden konnte, die es der Vorinstanz erlaubte, in
Anwendung von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ein über fünfjähriges Einreise-
verbot in Erwägung zu ziehen. Die Tat, welche zu seiner Verurteilung ge-
führt habe, sei in einem familiären, einzigartigen Kontext zu sehen und
könne sich in dieser Weise nicht wiederholen. Abgesehen davon habe ihn
der Strafvollzug verändert. Ihm sei von den Strafvollzugsbehörden eine
gute Prognose gestellt und er sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
4.1
4.1.1 Im mehrfach erwähnten Urteil vom 12. Mai 2006 (SEM-act. 7 ff.;
ZH-act. 41 ff.) schloss das Obergericht des Kantons Zürich auf folgenden
Sachverhalt: In der (2001 eingegangenen) Ehe des Beschwerdeführers sei
es von Beginn an zu Streit, Beleidigungen und Gewalttätigkeiten gekom-
men. Nachdem der gemeinsame Haushalt schon früh zeitweilig aufgeho-
ben worden sei, habe sich die Ehefrau nach einer Auseinandersetzung im
Januar 2004 erneut vom Beschwerdeführer getrennt, sei mit dem gemein-
samen Sohn in eine eigene Wohnung gezogen und habe das Getrenntle-
ben eheschutzrichterlich regeln lassen. Am Abend des (…) 2004 habe der
Beschwerdeführer seine Ehefrau auf deren Heimweg von der Arbeit abge-
fangen und sie unter einem Vorwand in sein Auto gelockt. Danach sei er
mit ihr gegen ihren Willen bis frühmorgens in Zürich und Umgebung her-
umgefahren. Dabei habe er unter anderem auch ein Waldstück bei
B._______ aufgesucht und dort ausserhalb seines Fahrzeugs mit einem
mitgeführten Revolver einen Schuss abgegeben. In den frühen Morgen-
stunden des (…) 2004 sei er mit seiner Ehefrau an seinen Wohnort gefah-
ren. Nach einer kurzen Nachtruhe habe er sie aber nicht gehen lassen,
sondern erneut in sein Auto gezwungen und sei mit ihr wieder in der Um-
gebung von Zürich herumgefahren. Am Abend des gleichen Tages habe er
F-3001/2015
Seite 8
schliesslich mit ihr abermals das Waldgebiet bei B._______ aufgesucht,
sei dort aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe ihr – nachdem sie
ebenfalls ausgestiegen sei – mit der mitgeführten Waffe aus kurzer Distanz
dreimal in den Oberkörper geschossen. Nachdem sie bereits am Boden
gelegen habe, habe er weitere zweimal auf sie geschossen. In der An-
nahme, dass sie tot sei, habe er daraufhin den Tatort fluchtartig verlassen.
Damit habe er sich des vollendeten Mordversuchs schuldig gemacht.
Mehrfache Freiheitsberaubung liege vor, weil er seine Ehefrau bereits im
Mai 2001 einmal im Kofferraum seines Autos eingesperrt habe und etwa
eine halbe Stunde herumgefahren sei, bevor er sie wieder freigelassen
habe. Zudem habe er gegen das Strassenverkehrs- und das Waffenrecht
verstossen, indem er trotz Führerausweisentzugs ein Auto gelenkt und un-
erlaubterweise eine geladene Waffe auf sich getragen habe.
4.1.2 Nach Überzeugung des kantonalen Obergerichts hatte der Be-
schwerdeführer das Delikt geplant, weshalb der Tatbestand des Mordes
bejaht wurde. Nachdem er seine damalige Ehefrau gefangen genommen
habe, hätten sich bei ihm zwar vorübergehend Skrupel geregt, sie zu er-
schiessen. Er habe diese Hemmungen aber schliesslich ganz bewusst
überwunden, indem er es vermieden habe, seinem Opfer in die Augen zu
sehen. Dann habe er auf seine Ehefrau geschossen und die Tat mit grosser
Kaltblütigkeit zu Ende geführt, indem er auch noch weitergefeuert habe,
als das Opfer bereits mehrfach getroffen am Boden gelegen habe. Aufge-
hört habe er nur, weil die Trommel des Revolvers leergeschossen gewesen
sei und er keine Reservemunition bei sich gehabt habe. Mit dieser Art der
Tatausführung sei ein unbedingter, mit letzter Entschlossenheit in die Tat
umgesetzter Tötungswille zum Ausdruck gekommen, wie er für einen Mör-
der typisch sei. Besonders verwerflich sei dabei auch, dass er so gehandelt
habe, nachdem das Opfer in der Nacht zuvor noch zweimal mit ihm ge-
schlafen habe (Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2006 Erwägung II
Ziff. 10; SEM-act. 23; ZH-act. 78).
4.1.3 Das Obergericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Beschwer-
deführer bei voller Zurechnungsfähigkeit delinquiert habe. Der beigezo-
gene Experte habe keine tatzeitrelevante psychiatrische Diagnose stellen
können. Der Tötungsversuch sei die letzte Konsequenz einer hochgradig
egoistischen Denk- und Verhaltensweise des Beschwerdeführers gewe-
sen. Es stehe ausser Zweifel, dass er das Opfer im Verlauf der Ehe immer
wieder geschlagen und ihre Arbeit nicht respektiert habe. Offensichtlich
habe er nur seine eigenen Bedürfnisse im Auge gehabt und keinerlei An-
strengung unternommen, sich in die Lage seiner damaligen Partnerin zu
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Seite 9
versetzen. Der Egoismus des Beschwerdeführers sei auch darin zum Aus-
druck gekommen, dass er dem Opfer Ehebruch vorgeworfen, für sich sel-
ber hingegen ohne weiteres in Anspruch genommen habe, sexuelle Bezie-
hungen mit anderen Frauen aufzunehmen. Sein gesamtes Vorgehen im
Vorfeld des Tötungsdelikts – Festhalten während mehr als 24 Stunden,
mindestens einmalige Bedrohung mit dem Revolver während dieser Zeit,
Abgabe eines „Probeschusses“ am nachmaligen Tatort und danach
Nötigung bei ihm zu übernachten – sei geeignet gewesen, das Opfer in
grösste Angst zu versetzen. Nach der Tat habe er sein Opfer im nächtlichen
Wald liegen gelassen, ohne sich weiter zu kümmern, obwohl er nicht sicher
gewusst habe, ob es wirklich tot sei. Dass das Opfer noch rechtzeitig ge-
funden worden und mit dem Leben davon gekommen sei (welches es nun
allerdings unter Inkaufnahme bleibender gesundheitlicher Schädigungen
führen müsse), sei nur grossem Glück und einem starken Überlebenswillen
zu verdanken und vermöge das Verschulden des Beschwerdeführers nur
unwesentlich zu mildern. Dieser habe im Übrigen betont, nicht etwa unter
dem Einfluss einer extrem frauenfeindlichen und Gewalt akzeptierenden
Herkunftskultur gehandelt zu haben, sondern aus einer Region zu stam-
men, in welcher eine liberale Form des Islams gelebt werde und keine Eh-
rencodices wie etwa in ländlichen Gegenden Albaniens gälten (Urteil des
Obergerichts vom 12. Mai 2006 E. III Ziff. 2; SEM-act. 17; ZH-act. 84 f.).
4.1.4 Die Delinquenz des Beschwerdeführers richtete sich gegen mensch-
liches Leben; das höchste Rechtsgut überhaupt. Vorsätzliche Tötungsde-
likte werden vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet
und gehören denn auch zu den Anlasstaten, die zum Verlust eines jegli-
chen Aufenthaltsrechts und der Verhängung eines Einreiseverbots von
5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV
vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, der in Konkretisierung der genannten
Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde).
4.1.5 Mit dem vom Obergericht verhängten hohen Strafmass wird das aus-
serordentlich schwere Verschulden des Beschwerdeführers bestätigt. Die
im Urteil gewürdigten Umstände zur ehelichen Vorgeschichte und das
ganze Tatverhalten zeugen von einer krassen Gewaltbereitschaft bezie-
hungsweise eklatanten Unfähigkeit, zwischenmenschliche Konflikte auf
friedliche Art und Weise zu lösen. So soll es gemäss den Feststellungen
des Gerichts schon im Jahr 1999 zu ernsthaften Drohungen gegenüber
einer Drittperson gekommen und soll die Ehefrau des Beschwerdeführers
wegen häuslicher Gewalt mehrmals in ein Frauenhaus geflüchtet sein
(Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2006, Erwägung I Ziff. 4 d) kk);
F-3001/2015
Seite 10
SEM-act. 39; ZH-act. 62). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich be-
anstandete die diesbezügliche Beweiswürdigung des Obergerichts nicht
(SEM-act. 62; ZH-act. 105). Unter diesen Umständen ist nicht davon aus-
zugehen, dass dem Tatverhalten Einmaligkeit anhaftete, welche sich aus
einer ganz spezifischen, in dieser Form nicht wiederholbaren Konstellation
ergab.
4.2
4.2.1 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ist vorliegend auch nicht deshalb zu verneinen,
weil zwischen der Tat selbst und der Verhängung einer Fernhaltemass-
nahme rund 11 Jahre lagen, der Beschwerdeführer sich während des in
dieser Zeit absolvierten Strafvollzuges korrekt verhalten und die nötigen
Lehren gezogen haben will und ihm nach Verbüssung von 2/3 der Strafe
die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt wurde.
4.2.2 Eine grundsätzlich gute Führung während des engmaschig betreuten
und überwachten Straf- bzw. Massnahmevollzugs kann keine verlässlichen
Schlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulassen. Gleiches gilt für den Um-
stand, dass jemandem die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ge-
währt wird. Denn im Ausländerrecht kommt mit Blick auf das im Vorder-
grund stehende Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ein anderer, gegenüber dem Betroffenen im Ergebnis strengerer
Beurteilungsmassstab zur Anwendung als im Straf- und Massnahmenrecht
(BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
4.2.3 Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts aus dem Umstand für
sich ableiten, dass ihm das kantonale Amt für Justizvollzug in dessen Ver-
fügung vom 2. April 2015 ein insgesamt korrektes Verhalten und gute
Arbeitsleistungen im Strafvollzug attestierte. Das Amt hielt in der gleichen
Verfügung im Übrigen auch fest, dass der Beschwerdeführer sich, wenn
etwas nicht nach seinen Vorstellungen gegangen sei, persönlich angegrif-
fen gefühlt und beinahe trotzig reagiert habe. Seit seinem Wiedereintritt in
die JVA C._______ sei nur eine Disziplinierung vom 26. August 2013 zu
verzeichnen gewesen, als er wegen Widerhandlung gegen Weisungen des
Anstaltspersonals sanktioniert worden sei. Er habe sich mit seinen Risiko-
faktoren und Problembereichen sowie seiner Biografie auseinanderge-
setzt. Er stehe zu seinen Delikten, zeige Reue und erkenne seine proble-
matischen Anteile in der Beziehung zum Opfer. Es sei ihm wichtig gewe-
sen, für künftige Beziehungen neue Verhaltensweisen, wie zum Beispiel
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Seite 11
eine adäquate Kommunikation seiner Bedürfnisse, zu lernen. Aus foren-
sisch-psychiatrischer Sicht bestehe aber eine potenziell erhöhte Gefahr
neuerlicher Straftaten. Die Analyse der Anlasstat zeige eine übermässige
Gewaltanwendung. In ähnlichen Konstellationen sei Gewaltanwendung in-
nerhalb der Beziehung mit mittelgradiger Wahrscheinlichkeit möglich. Zu-
dem sei es zu Tätlichkeiten gegenüber einem Mitgefangenen in der JVA
D._______ gekommen. Die Legalprognose werde nach Gesamtbeurtei-
lung aller prognostisch relevanten Faktoren als weiterhin belastet betrach-
tet. Es sei von einem erhöhten Risiko für Rückfälle in die Gewalt auszuge-
hen. Diese Gefahr neuerlicher Delinquenz könne allerdings durch die Wei-
terführung des Vollzugs mutmasslich nicht weiter gesenkt werden. Die
hohe Reststrafe von fünf Jahren erhöhe den Bewährungsdruck. Die be-
dingte Entlassung wurde denn auch mit einer umgehenden Ausschaffung
aus der Schweiz verknüpft (ZH-act. 209-215).
4.2.4 Angesichts der Schwere der Straftat kann aus Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass sich das beim Be-
schwerdeführer offenbarte Gewaltpotenzial – wie bereits in der Vergangen-
heit – auch gegenüber anderen Personen manifestiert. Der geltend ge-
machte, spezifisch familiäre Kontext liefert offensichtlich keine Garantie für
künftiges Wohlverhalten. Ein vom Beschwerdeführer empfundener „Aus-
nahmezustand“ kann sich im Leben in Freiheit jederzeit erneut ergeben,
und es stellt sich die Frage, ob er einer solchen Belastung standzuhalten
und seinem inneren Druck auf andere Weise als mit Gewalt zu begegnen
vermöchte. Bei schweren Gewaltdelikten muss gemäss ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichts selbst ein geringes Restrisiko weiterer De-
linquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die seit
der Entlassung und Ausschaffung im April 2015 vergangene Zeit ist – selbst
wenn sich der Beschwerdeführer, wie behauptet, im Ausland wohlverhalten
hat – angesichts der Schwere seiner Straftat zu kurz bemessen, um von
einer wesentlichen Verringerung im angenommenen Risikopotential aus-
zugehen.
4.3 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass die
Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht nur von einer (einfa-
chen) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG, sondern von einer schwerwiegenden Gefahr im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ausgehen konnte und entsprechend
nicht an den gesetzlichen Rahmen von fünf Jahren gebunden war.
F-3001/2015
Seite 12
5.
5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67
Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Zentrum
steht dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Ab-
wägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den
beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der
Überlegungen bilden dabei die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Angesichts seiner äusserst schweren Delinquenz und der ganzen Be-
gleitumstände geht vom Beschwerdeführer – wie ausführlich erläutert –
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG aus. Es besteht daher ein gewichtiges,
general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer langfristigen
Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf das in
Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben. Er habe seit seinem
fünfzehnten Lebensjahr und damit ausserordentlich lange in der Schweiz
gelebt, sei hier verwurzelt gewesen und habe keine festen Bindungen zu
seinem Heimatland. In der Schweiz lebe die ganze Familie, insbesondere
die Mutter und die Geschwister mit Familien. Eine weitere, potentiell unter
den Schutz des Familienlebens fallende Beziehung ist, wenn auch aus gu-
ten Gründen vom Beschwerdeführer nicht angerufen (vgl. weiter unten), in
seinem Verhältnis zum mittlerweile 16-jährigen Sohn zu erkennen.
5.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und
Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, so-
weit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz
zurückzuführen sind. Denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Be-
schwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräftig entzogen, und er
musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Weg-
weisung verlassen. Im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung und Wegweisung aus der Schweiz wurden denn auch Ansprüche auf
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Privat- und Familienleben geltend gemacht und geprüft (so im Rekursent-
scheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014
Erwägung 3c; ZH-act. 180 ff.). Eine erneute Wohnsitznahme in der
Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz
wohnhaften Personen scheitern bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht
hierzulande.
5.4 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die
über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das
Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis des Familien- und
Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person
ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einrei-
severbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der
Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Kosovos ein Visum be-
nötigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ers-
ter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 [Abl. L 81/1 vom
21.03.2001] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2). Der mit dem Einreiseverbot ver-
bundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdefüh-
rer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt wäre, sondern darin,
dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum eine
Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension
kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise ge-
währt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Sicherheit Dritter
gewährleistet werden kann (Art. 67 Abs. 5 AuG). In diesem – wenn auch
stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf
schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des
Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen
werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen
BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).
5.5 Mit dem eigenen, noch minderjährigen Sohn pflegte der Beschwerde-
führer in der Vergangenheit – insbesondere während des Strafvollzuges –
offenbar keine Kontakte und er leistete auch keine Unterhaltsbeiträge (Ab-
klärungen des kantonalen Migrationsamtes anfangs 2012; ZH-act. 119 ff.).
Gegenüber der geschiedenen Ehefrau besteht gar ein Kontaktaufnahme-
verbot für die Zeit der bedingt erlassenen Freiheitsstrafe (Verfügung des
Amts für Justizvollzug vom 2. April 2015; ZH-act. 209-215). Im Verhältnis
zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (Mutter und mehrere Ge-
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schwister sowie deren Familien) wurde kein eigentliches Abhängigkeitsver-
hältnis geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Urteil des EGMR A.H. Khan
v. The United Kingdom vom 20. Dezember 2011, 6222/10, §32 mit weiteren
Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch BGE 120 Ib 257 E. 1d f.).
Ebenfalls nichts Besonderes ableiten kann der Beschwerdeführer aus sei-
nem Voraufenthalt in der Schweiz. Immerhin war er während 10 seiner ins-
gesamt 23 hier verbrachten Jahre im Strafvollzug. Kommt hinzu, dass ihm
im Verfahren um Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine unterdurch-
schnittliche berufliche und soziale Integration attestiert wurde. Er verfüge
weder über einen Lehrabschluss noch über eine sonstige Ausbildung, habe
soziale Beziehungen nur gerade zu seiner Mutter und den Geschwistern
gepflegt und sei keiner besonderen Freizeitbeschäftigung nachgegangen
(Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2015 E. 5.2;
ZH-act. 198 ff.).
5.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein ganz erhebli-
ches öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Be-
schwerdeführers angenommen werden muss, welchem dieser nicht mit
massgeblichen privaten Interessen entgegnen kann. Angesichts der fest-
gestellten schwerwiegenden Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgü-
ter rechtfertigte es sich deshalb, eine Verbotsdauer von 15 Jahren zu ver-
hängen (zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verstös-
sen gegen besonders hochrangige Rechtsgüter vgl. Urteile F-3419/2014
vom 16. Januar 2017; F-5357/2015 vom 22. September 2016;
C-3434/2014 vom 16. September 2015; C-417/2012 vom 8. Juni 2015,
C-3739/2014 vom 9. März 2015). Das von der Vorinstanz verhängte Ein-
reiseverbot stellt sowohl vom Grundsatz her wie auch in seiner Dauer eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung dar.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. Der Beschwerdeführer
erachtet diese als „unangemessen“.
6.2 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten-
tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem-
ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
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Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum-
verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend
geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be-
troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK,
Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen
Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1
i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verord-
nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex,
Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
6.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
"Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass-
nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom
28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio-
nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei-
bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a
SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht be-
steht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hin-
weise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
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6.4 Als Drittstaatsangehöriger kann der Beschwerdeführer grundsätzlich
zur Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsverweigerung im SIS ausge-
schrieben werden. Das von ihm begangene Gewaltdelikt erfüllt den von
Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Wei-
tem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zu-
sammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Frei-
heit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System be-
ruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-
Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des
Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-
Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirk-
samkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetz-
barkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Eine mit der
Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beein-
trächtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerde-
führer in Kauf zu nehmen. Den Kontakt zu seinen Geschwistern und der
Mutter kann er mit Hilfe der sozialen Medien pflegen und er kann diese
Angehörigen ausserhalb des Schengen-Raums, insbesondere im Kosovo,
treffen.
6.5 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch die Ausschreibung im SIS II
zu Recht ergangen.
7.
Erweist sich das auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot sowie die Aus-
schreibung im SIS II im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig, ist die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Zürich […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
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