B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3010/2019
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
D._______, geboren am (…), Belarus,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein offensichtlich psychisch kranker belarus-
sischer Staatsangehöriger (in den Akten ist von paranoider Schizophrenie
die Rede) rund zwanzig Jahre in Lettland lebte, bevor er anfangs der nuller
Jahre das Land aus Angst vor organisierter Kriminalität und der Verfolgung
durch lettische Behörden verliess,
dass der Beschwerdeführer in der Folge in zahlreichen europäischen Län-
dern erfolglos um Asyl ersuchte – allein in der Schweiz reichte er im Zeit-
raum zwischen 2005 und 2015 vier Asylgesuche ein –, wobei er nach Ab-
schluss der entsprechenden Verfahren regelmässig in sein Herkunftsland
Lettland zurückgeschoben wurde,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 6. Mai 2019 in
der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellte, das vom SEM als Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) qualifiziert wurde,
dass er zur Begründung vorbrachte, in seinem Heimatland Lettland fürchte
er um sein Leben, er werde dort von der Mafia und der Polizei verfolgt, bei
einer Rückkehr drohe ihm entweder die Inhaftierung oder der Tod (elektro-
nische Akten des SEM N (…) / (…) [SEM-eAct.] 1),
dass der Beschwerdeführer gemäss Erkenntnissen aus einem Abgleich mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am
5. März 2011 in Norwegen, am 30. Januar 2012 in Österreich, am 19. März
2014 in Deutschland, am 28. Mai 2015 in Dänemark und am 4. November
2016 in Schweden um Asyl ersucht hatte (SEM-eAct. 2),
dass der Beschwerdeführer in einer schriftlichen Stellungnahme vom
16. Mai 2019 unter anderem ausführte, er habe sein Asylgesuch in Schwe-
den zurückgezogen und sich dann freiwillig nach Deutschland begeben,
wo er zweieinhalb Jahre gelebt habe (SEM-eAct. 4),
dass dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 Gelegenheit gegeben
wurde, sich zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands, Schwedens und
Lettlands zur Behandlung seines Asylgesuchs zu äussern (SEM-eAct. 8),
wovon er keinen Gebrauch machte,
dass das SEM ebenfalls am 17. Mai 2019 mit einem Wiederaufnahmege-
such an die deutschen Behörden gelangte und als Rechtsgrund Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
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Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), angab (SEM-eAct. 5),
dass die deutschen Behörden das Wiederaufnahmegesuch am 24. Mai
2019 abwiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Besitz
eines lettischen Fremdenpasses, weshalb seine Ausreise nach Lettland or-
ganisiert worden sei, und er am 9. April 2019 Deutschland in Richtung Lett-
land verlassen habe (SEM-eAct. 10),
dass das SEM die lettischen Behörden am 27. Mai 2019 gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und unter Hinweis auf die Antwort Deutsch-
lands, wonach der Beschwerdeführer im Besitz einer lettischen Aufent-
haltsbewilligung sei und am 9. April 2019 nach Lettland überstellt worden
sei, um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-eAct.
11),
dass die lettischen Behörden am 4. Juni 2019 dem Wiederaufnahmeersu-
chen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO entsprachen (SEM-eAct. 15),
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2019 – eröffnet am 12. Juni 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-eAct. 16),
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit einer undatierten Eingabe (Poststempel:
14.06.2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1),
dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung
vom 17. Juni 2019 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aussetzte (Rek-act. 2),
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt
Lettland um Asylgewährung ersuchte, weshalb ein Wiederaufnahmege-
such, wie es das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stellte,
zum vornherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer
F-2296/2019 vom 17. Mai 2019),
dass jedoch der Fehler des SEM in der vorliegenden Streitsache keine
Rechtsfolgen nach sich zieht (anders im zitierten Urteil des BVGer
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F-2296/2019 vom 17. Mai 2019), die Verfügung vielmehr aus einem ande-
ren Grund zu kassieren ist,
dass nämlich die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge
den Zweck verfolgten, denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die
Durchführung des Verfahrens auf Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Art. 1 Dublin-III-VO),
dass dabei aus dem Leitgedanken, welcher der Gewährung des internati-
onalen Schutzes zugrunde liegt, ebenso offenkundig wie auch zwingend
folgt, dass ein Dublin-Mitgliedstaat, gegen den sich ein Antrag um interna-
tionalen Schutz richtet, nicht zugleich zuständig sein kann, diesen (gegen
sich selbst gerichteten) Antrag zu prüfen,
dass daher – wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung
bereits mehrfach festgestellt hat – im Verhältnis zum Dublin-Mitgliedstaat,
der nach den Vorbringen eines Antragstellers der Verfolgerstaat ist, das
Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile des BVGer
F-4672/2018 vom 27. August 2018, E-934/2015 vom 25. Februar 2015 E.
5, E-6354/2013 vom 3. Dezember 2013),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich mit einer Ge-
fährdung in seinem Herkunftsland Lettland, einem Dublin-Mitgliedstaat, be-
gründet, weshalb dem SEM im Verhältnis zu Lettland das Instrument des
Dublin-Verfahrens nicht offensteht,
dass die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht verletzt (Art. 48
Bst. a VwVG) und in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese prüft, ob
ein anderer Dublin-Mitgliedstaat als zuständig bestimmt und der Beschwer-
deführer dorthin überstellt werden kann, bzw. – falls das nicht der Fall sein
sollte – damit sie das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchführt
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass es der Vorinstanz im letzteren Fall offensteht, auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers aus einem anderen, in Art. 31a AsylG genannten
Grund nicht einzutreten, falls die entsprechenden Voraussetzungen gege-
ben sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine
Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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