B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3013/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am ...,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer versuchte erstmals am 5. Januar 2017 mit einem
Reisebus von Frankreich kommend in die Schweiz einzureisen. Anlässlich
der Zollkontrolle vermochte er weder ein gültiges Reisedokument noch ein
Visum oder einen Aufenthaltstitel vorzuweisen. Auf entsprechenden Vor-
halt gab er gegenüber dem Grenzwachtkorps in Basel an, er sei auf dem
Weg in die Schweiz, einen näheren Grund dafür gebe es nicht. Als Ge-
burtsdatum nannte er den (…). Gegen den Beschwerdeführer wurde vom
Grenzwachtkorps umgehend eine Wegweisung mit sofortiger Wirkung er-
stellt und er wurde nach Frankreich zurückgewiesen (Akten der Vorinstanz
[SEM act.] A1).
B.
Am 22. April 2017 wurde der Beschwerdeführer in Zürich polizeilich ange-
halten und kontrolliert. Er war nicht in der Lage, seine Identität zu belegen.
Als Geburtsdatum gab er den (…) an (SEM act. A7). Der Beschwerdeführer
suchte gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Auf dem gemäss einem
Vermerk selbständig ausgefüllten Personalienblatt wiederholte er als Ge-
burtsdatum den (…) (SEM act. A2).
C.
Ein am 24. April 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich der Fingerabdrü-
cke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am
9. November 2015 in Norwegen und am 13. Januar 2017 in Frankreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. A5).
D.
Eine vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 26. April
2017 ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von achtzehn Jahren
(SEM act. A11).
E.
Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2017 zur Identität, zum Reiseweg
und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP] SEM act. A13). Dabei trug er unter anderem vor, er sei nach irani-
schem Kalender im Jahr (...) geboren, den Tag und den Monat seiner Ge-
burt kenne er hingegen nicht (Anmerkung BVGer: das Jahr (...) entspricht
im gregorianischen Kalender dem Zeitraum von 20. März 2000 bis 20. März
[…]; vgl. ˂˃; Website besucht im Juli
2017). Er habe sein Heimatland vor etwa zwei Jahren verlassen und sich
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in der Folge unter anderem in Norwegen und Frankreich aufgehalten, wo
er je ein Asylgesuch eingereicht habe.
F.
Ebenfalls am 3. Mai 2017 fanden Nachbefragungen statt, in deren Rahmen
das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Zuständig-
keit Norwegens oder Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährte und ihn darüber orientierte, dass davon auszu-
gehen sei, er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können,
weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet werde (SEM
act. A14, A16).
G.
Am 8. Mai 2017 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die
norwegischen Behörden hiessen das Gesuch mit Schreiben vom 9. Mai
2017 gut. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, der Beschwerdeführer habe
in Norwegen am 7. November 2015 um Asyl ersucht. Er sei als minderjäh-
rig registriert und erachtet („registered and considered“) worden. Als des-
sen Geburtsdatum führten sie den (…) an. Der Beschwerdeführer habe am
30. November 2016 von Norwegen einen negativen Entscheid erhalten,
gegen welchen er Beschwerde erhoben habe. Das Beschwerdeverfahren
sei nach wie vor hängig. Der Beschwerdeführer gelte seit 4. Januar 2017
als vermisst. Norwegen habe ein Gesuch der französischen Behörden vom
17. Januar 2017 um dessen Rückübernahme gutgeheissen (SEM act. 21-
24).
H.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 – eröffnet am 24. Mai 2017 – trat das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, an-
sonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vor-
instanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hän-
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digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Abgleich der Fin-
gerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Be-
schwerdeführer am 9. November 2015 in Norwegen ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Die norwegischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen
des SEM gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Norwegen übergegangen sei. Mit
seinen Einwänden könne der Beschwerdeführer die solchermassen fest-
gestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Das SEM habe aufgrund erhebli-
cher Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit eine Handkno-
chenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst, welche ein Knochenalter
von mehr als 18 Jahren ergeben habe. Der Beschwerdeführer könne das
geltend gemachte Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen. Zudem
seien seine Angaben zum Geburtsdatum, seiner Schulbildung und seinen
sozialen Beziehungen widersprüchlich, ungenau und unsubstantiiert. Er
werde deshalb als volljährige Person behandelt. Es lägen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Norwegen nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Norwegen gravieren-
den Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Hei-
mat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen zudem keine
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflich-
ten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Ferner seien auch keine Gründe
für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben.
I.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (Datum des Poststempels) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Mai 2017 sei aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
durchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhe-
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bung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer gel-
tend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er sei volljährig. In Nor-
wegen sei eine Knochenanalyse durchgeführt worden und er sei als Min-
derjähriger registriert worden. Das SEM habe dies jedoch nicht berücksich-
tigt. Aufgrund seiner Minderjährigkeit sei die Schweiz verpflichtet, sein
Asylgesuch zu prüfen. Er dürfe nicht nach Norwegen weggewiesen wer-
den, wo ihm eine Abschiebung nach Afghanistan drohe.
J.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 2. Juni 2017 einstweilen aus (Art. 56 VwVG).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 räumte der Instruktionsrichter der
Beschwerde aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig forderte er den Be-
schwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen und verschob den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab.
Die Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Vermerk „Nicht abge-
holt“ an das Gericht retourniert.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber
dem Grenzwachtkorps und der zuständigen Kantonspolizei bzw. dem EVZ
widersprüchlich bezüglich seines Geburtsdatums und -jahres geäussert
und in der BzP angegeben, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. Die von
ihm angeführte Begründung dafür sei ebenso unglaubhaft. Auch sei nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar im Besitz einer Tazkera gewe-
sen sei, jene Angaben jedoch ausser Acht gelassen und sein Geburtsjahr
einer Notiz im elterlichen Koran entnommen habe. Der Beschwerdeführer
habe das geltend gemachte Alter nicht mit amtlichen Ausweispapieren be-
legen oder deren Fehlen plausibel begründen können. Zudem habe er un-
genaue und unsubstantiierte Angaben zu seinen sozialen Beziehungen
und seiner Bildungslaufbahn gemacht. Eine Handknochenanalyse habe
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am 26. April 2017 ein Knochenalter von 18 Jahren ergeben, wobei keine
Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum vorliegen
würden. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei deshalb unglaubhaft.
Es sei fragwürdig, ob die norwegischen Behörden den Beschwerdeführer
tatsächlich als minderjährig erachten würden. Vor dem Hintergrund von
Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei vielmehr anzunehmen, dass die norwegi-
schen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der französischen Behör-
den wie auch jenes der schweizerischen Behörden abgelehnt hätten, wäre
der Beschwerdeführende in Norwegen tatsächlich als minderjährig regis-
triert. Ein diesbezügliches Informationsersuchen an die norwegischen Be-
hörden hätte Art. 34 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO verletzt, diene der Informa-
tionsaustausch zwischen Mitgliedstaaten laut der genannten Regelung
doch der „Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“. Vorliegend sei je-
doch der zuständige Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Hinweises der nor-
wegischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer als Minderjähriger er-
achtet werde, mit der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens bereits
bestimmt gewesen. Die Information der norwegischen Behörden zur Min-
derjährigkeit entbehre der notwendigen Nachvollziehbarkeit und Verifizier-
barkeit, um den Beschwerdeführer entgegen den eigenen Erkenntnissen
als minderjährig zu erachten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in
Norwegen, Frankreich und schliesslich in der Schweiz um Asyl ersucht und
damit gegen das Ziel des Dublin-Verfahrens, Mehrfachgesuche zu vermei-
den, verstossen habe. Unbegleiteten Minderjährigen sei als besonders ge-
fährdeten Personen ein rascher Zugang zur inhaltlichen Prüfung des Asyl-
antrags zu gewährleisten. Eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Be-
schwerdeführers sei durch die norwegischen Behörden vorgenommen
worden.
M.
In der Replik vom 30. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer daran fest, sein
genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Sein Geburtsjahr (...) sei aber im
Koran vermerkt gewesen und seine Mutter habe ihm gesagt, er sei im (…)
geboren, nach europäischem Kalender somit etwa im Zeitraum (…). Er
habe am 6. Januar 2017 dem Grenzwachtkorps angegeben, er sei … Jahre
alt, und am 22. April 2017 habe er der Polizei mitgeteilt, er sei … Jahre alt.
Beide Altersangaben seien korrekt. Das Grenzwachtkorps und die Polizei
hätten von sich aus den „1. Januar“ zum Geburtsjahr hinzugefügt. Die
Handknochenanalyse sei mit Abweichungen von bis zu drei Jahren be-
kanntlich sehr ungenau. Sie dürfe daher zur Altersanalyse nicht herange-
zogen werden. Er besitze eine Tazkera, welche sich in Afghanistan befinde.
Da er seit 2015 ohne Kontakt zu seiner Familie sei – diese lebe in einem
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kleinen Ort ohne Internet und Telefonnetz – sei es ihm unmöglich, diese zu
beschaffen. In Norwegen sei ein Alterstest mit ihm gemacht worden. In der
Folge sei er zwar als minderjährig, jedoch ohne sein Einverständnis mit
dem Geburtsdatum (…) registriert worden. Er verstehe nicht, weshalb das
SEM unter den gegebenen Umständen einen Abschnitt in seiner Vernehm-
lassung mit „Zur bei den norwegischen Behörden registrieren Volljährig-
keit“ betitle und weshalb es mit den norwegischen Behörden keinen Infor-
mationsaustausch vorgenommen habe. Bei einer Durchführung des Asyl-
verfahrens in der Schweiz könnte er zumindest eine vorläufige Aufnahme
erwarten. Eine Wegweisung nach Afghanistan, wie Norwegen dies vor-
sehe, würde demgegenüber eine Gefährdung an Leib und Leben bedeu-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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Seite 8
3.2 Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung
von Asyl bzw. Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zuläs-
sigen Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen und insoweit auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der
Dublin-III-VO.
4.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu
Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Norwegen aufgehalten, wo er ein Asylverfahren
durchlaufen hat. Bei dieser Sachlage ersuchte das SEM die norwegischen
Behörden zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Es ist dem SEM in diesem Zusam-
menhang beizupflichten, dass angesichts der widersprüchlichen und daher
unglaubhaften Altersangaben des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachste-
hend E. 5.6) trotz dessen Hinweise auf eine in Norwegen angeblich durch-
geführte Handknochenanalyse und registrierte Minderjährigkeit keine zwin-
gende Veranlassung für ein diesbezügliches Informationsersuchen an Nor-
wegen bestand. Indem die norwegischen Behörden das Ersuchen um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist guthiessen, anerkannten sie die Zuständigkeit Nor-
wegens ausdrücklich (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Norwegens ist damit gegeben.
5.2 Das Zuständigkeitskriterium gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
hat indessen dann zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im
Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungs-
punkte jener Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag
gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind von Wiederaufnahmeverfah-
ren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014,
Kap. 15 f. zu Art. 8; Urteil des BVGer D-3534/2017 vom 28. Juni 2017 S.
9). Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffend
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte,
die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen,
vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4). Bei Fehlen rechtsgenüg-
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licher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachver-
halts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – beispielsweise
Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt werden, ob
die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter ent-
spricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der ent-
sprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
5.4 Die radiologische Untersuchung vom 26. April 2017 ergab ein Kno-
chenalter des Beschwerdeführers von achtzehn Jahren (SEM act. A11).
Der Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durch-
führung der Handknochenanalyse angegeben Alter (…) beträgt somit rund
(…) Jahre. Zwar lassen die Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung
keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Auch wei-
sen sie generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des
tatsächlichen Alters auf, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – das
behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei
Jahre variiert (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, bestätigt u.a. in EMARK 2000
Nr. 28, 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30). Dem Ergebnis der vorliegenden Hand-
knochenanalyse kommt somit zwar kein erhöhter Beweiswert zu, aber es
bildet ein Indiz für eine unzutreffende Altersangabe des Beschwerdefüh-
rers respektive seine mögliche Volljährigkeit und ist in eine Gesamtabwä-
gung sämtlicher Indizien in Bezug auf das Alter einzubeziehen.
5.5 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht. Bei der
BzP führte er aus, er habe zwar eine Tazkera besessen, diese aber auf
seiner Reise verloren. Es sei ihm nicht möglich, ein Papier zu beschaffen
(SEM act. A13 S. 9). Damit nicht vereinbar sind seine Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren. In seiner Replik legte er dar, eine Tazkera zu haben,
diese befinde sich in Afghanistan. Es sei jedoch nicht möglich, diese zu
beschaffen, da er keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne.
Diese lebe in einem kleinen Ort ohne Internet und Telefonnetz. Die gegen-
sätzlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Identi-
tätspapiers sprechen gegen dessen Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus ist
nur schwer nachvollziehbar, dass es für ihn keinen Weg geben soll, mit
Bekannten oder Verwandten in Afghanistan in Kontakt zu treten. Dies gilt
umso mehr, als ihm die Bedeutung von Identitätspapieren im Asylverfahren
namentlich anlässlich der BzP vom 3. Mai 2017 mitgeteilt worden ist (SEM
act. A13 S. 9) und ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, sich
um deren Beschaffung zu bemühen; der Beschwerdeführer hält sich be-
reits seit 1 ¾ Jahren in Europa auf. Seine Erklärung, er habe keine Mög-
lichkeit, zuhause nachzufragen, erscheint als Schutzbehauptung.
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Seite 11
5.6 Nach Vorliegen des Knochenaltersgutachtens hat das SEM den Be-
schwerdeführer zur weiteren Abklärung seines Alters am 3. Mai 2017 in
Bezug auf seine Identität, das familiäre Umfeld und den schulischen Wer-
degang befragt (SEM act. A13, A14). Mit seinen Angaben vermag der Be-
schwerdeführer die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht plausibel darzule-
gen. Während er bei seiner versuchten Einreise am 5. Januar 2017 gegen-
über dem Grenzwachtkorps noch angeben hatte, am (…) geboren zu sein
(SEM act. A1), führte er am 22. April 2017 bei seiner Anhaltung gegenüber
der zuständigen Kantonspolizei wie gleichentags auf dem Personalienblatt
im EVZ aus, sein Geburtsdatum sei der (…) (SEM act. A7, A2), und bei der
BzP am 3. Mai 2017 trug er schliesslich vor, sein exaktes Geburtsdatum
nicht zu kennen. Der Tag und der Monat seiner Geburt seien ihm nicht be-
kannt. Er wisse aber, dass er im Jahr (...) geboren sei. Als Erklärung für die
unterschiedlichen Altersangaben gab er zu Protokoll, dass er beim selbst
ausgefüllten Personalienblatt einfach so ein exaktes Geburtsdatum (…)
aufgeschrieben habe. Bei der seinerzeitigen Grenzkontrolle im Januar
2017 sei er verwirrt gewesen, weil ihm sein genaues Geburtsdatum nicht
bekannt gewesen sei. Er habe deshalb nicht gewusst, welche Angabe er
machen solle. Diese Argumentationen überzeugen nicht. Es wäre zu er-
warten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei fehlender Kenntnis den
Tag und Monat seiner Geburt offengelassen hätte, anstatt einfach irgen-
detwas auszufüllen. Weiter ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer
immerhin sein Geburtsjahr zuverlässig kennen will, nicht nachvollziehbar,
dass dennoch unterschiedliche Jahreszahlangaben protokolliert worden
sind. Zwar trifft zu, dass der Jahreswechsel nach gregorianischem Kalen-
der (am 31. Dezember) nicht mit jenem des iranischen Kalenders (am 30.
März) übereinstimmt. Dies erklärt jedoch die widersprüchlichen Jahreszah-
len nicht, wäre doch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer entweder
sein angebliches Geburtsjahr (...) oder aber sein Alter in Zahlen (z.B. …
Jahre) angeben hätte. Letzteres behauptet er denn auch in seiner Replik
(dort S. 2: „Ich habe ihnen nur mein Alter gesagt. Ich habe deshalb keine
falschen Informationen gegeben.“), verstrickt sich damit allerdings in einen
weiteren Widerspruch. Bei der BzP (SEM act. A13 S. 3 unten) gab er näm-
lich explizit zu Protokoll, er habe gegenüber dem Grenzwachtkorps „nicht
(...) angegeben sondern (…)“. Als nachgeschoben wirkt schliesslich das
replikweise Vorbringen, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei im (…) gebo-
ren, nach europäischem Kalender also etwa zwischen (…). Es wäre ange-
sichts der wiederholten Vorhalte zum Geburtsdatum des Beschwerdefüh-
rers im vorinstanzlichen Verfahren zu erwarten gewesen, dass er die Ein-
grenzung auf den nunmehr genannten Zeitraum (…) umgehend vorge-
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Seite 12
bracht hätte. Zudem widerspricht diese Angabe der Aussage des Be-
schwerdeführes bei der BzP vom 3. Mai 2017, er sei (…) alt (vgl. SEM act.
13, S. 3) Die zahlreichen Ungereimtheiten lassen die Altersangaben des
Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft und konstruiert erscheinen.
Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich aus der nicht stimmigen Begründung
des Beschwerdeführers, wie er von seinem Geburtsjahr erfahren haben
will. So gab er in der BzP vom 3. Mai 2017 zu Protokoll, sein Geburtsjahr
vor etwa vier oder fünf Jahren erfahren zu haben, indem er dieses auf der
Hinterseite des Korans im Elternhaus gelesen habe. Auf Nachfrage führte
er aus, den Koran zwar immer wieder gelesen, das Geburtsjahr aber des-
halb nicht früher bemerkt zu haben, weil er dabei nicht auf jede Seite ge-
achtet habe (SEM act. A13 S. 3). Wenig später gab er zu Protokoll, erst vor
vier Jahren lesen gelernt zu haben (S. 5) bzw. bei seiner Ausreise aus dem
Heimatland sein Alter noch nicht gekannt zu haben, wobei er auf entspre-
chenden Vorhalt zu seinen widersprüchlichen Angaben umgehend auf die
frühere Aussage, sein Alter bereits seit vier oder fünf Jahren zu kennen,
zurückkam (S. 6).
5.7 Die norwegischen Behörden wiesen in ihrem Zustimmungsschreiben
darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Norwegen als minderjährig re-
gistriert worden sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde
in Norwegen zur Feststellung seines Alters eine Handknochenanalyse
(SEM act. A13 S.7 oben), mithin die gleiche Untersuchungsmethode wie
im vorinstanzlichen Verfahren, durchgeführt. Das schliesslich registrierte
Geburtsdatum (…) wurde von den norwegischen Behörden offenbar ge-
stützt auf die seinerzeitige Altersangabe des Beschwerdeführers ([…];
SEM act. A13 S. 6 unten) und ausgehend vom Datum des Asylgesuchs in
Norwegen (7. November 2015; SEM act. A23) festgelegt. Vor diesem Hin-
tergrund bestand für das SEM keine Veranlassung zu einer Nachfrage zum
Ergebnis der norwegischen Altersabklärungen. Gleichzeitig ist festzuhal-
ten, dass der in Norwegen registrierten Minderjährigkeit im vorliegenden
Verfahren für sich genommen keine massgebliche Bedeutung zukommt.
Eine Handknochenanalyse weist wie bereits ausgeführt nur einen be-
schränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, ins-
besondere dann, wenn – wie vorliegend – das behauptete Alter mit dem
festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. vorste-
hend E. 5.4).
5.8 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, wel-
cher die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjäh-
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rigkeit glaubhaft zu machen. Das Erreichen der Volljährigkeit erscheint auf-
grund der Aktenlage eher als glaubhaft und von dieser ist auszugehen. So-
mit kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO keine Zu-
ständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs ableiten.
6.
Der Beschwerdeführer vermag die sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Norwegens auch mit den Ausführungen auf Beschwerde-
ebene nicht zu negieren.
6.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Norwegen würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta mit sich
bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Norwegen ist Signatarstaat der EMRK,
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja-
nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Insbesondere ist nicht erstellt,
dass Norwegen systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahme-
richtlinie verstösst. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.2 Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung nach Norwegen im kon-
kreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen
würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und
zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5
und 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass
alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hin-
weise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten
Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).
Was eine allfällige Abschiebung nach Afghanistan betrifft, so gilt es zu be-
denken, dass Norwegen wie ausgeführt Signatarstaat der FK sowie des
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Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, weshalb
von der Vermutung auszugehen ist, Norwegen komme dem Non-Refoule-
ment-Prinzip nach Art. 33 Abs. 1 FK nach. Aus den Akten sind denn auch
keine Gründe ersichtlich, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine
Überstellung des Beschwerdeführers in sein Erstasylland sprechen wür-
den. Es liegen zudem keine ernsthaften Hinweise dafür vor, dem Be-
schwerdeführer wäre in Norwegen der Zugang zu einem ordentlichen Asyl-
verfahren verwehrt worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, er habe in
Norwegen seine Rechte gegenüber den dort zuständigen Behörden um-
fassend wahrnehmen können, zumal die norwegischen Behörden in ihrem
Zustimmungsschreiben vom 9. Mai 2017 dem SEM über ein nach wie vor
pendentes Beschwerdeverfahren gegen den negativen Asylentscheid vom
30. November 2016 berichten.
Damit sind keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung ersichtlich,
welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 7.2) eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des
Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde.
6.3 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid,
welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände ge-
troffen wurde, hält einer Überprüfung – soweit nach dem massgeblichen
rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) –
stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehler-
hafte Ermessenausübung erkennen.
6.4 Somit bleibt Norwegen der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7.
Nach dem Gesagten ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die An-
ordnung der Wegweisung nach Norwegen zu bestätigen. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.
8.1 Die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017, mit der der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert wurde, die von ihm behauptete Mittellosigkeit zu belegen,
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gilt – auch wenn der Beschwerdeführer sie nicht abholte – als eröffnet und
entfaltete solchermassen Rechtswirkungen. Nachdem der Beschwerde-
führer den geforderten Nachweis nicht erbracht hat, ist die prozessuale Be-
dürftigkeit nicht erstellt. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
demnach abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: