B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3013/2019
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Afghanistan stammende A._______ im Dezember 2018 mit-
tels Schengen-Visum nach Frankreich einreiste,
dass er am 11. März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das SEM mit ihm am 28. März 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO vor-
gesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihm in die-
sem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtli-
chen Zuständigkeit Frankreichs gewährte,
dass A._______ insoweit erklärte, er würde gerne selber wählen, wo er
wohne, und wolle auf keinen Fall nach Frankreich zurückkehren, sondern
in der Schweiz bleiben,
dass er zu seinem Gesundheitszustand äusserte, es gehe ihm ganz gut,
dass das SEM am 3. April 2019 ein Übernahmeersuchen an die französi-
schen Behörden richtete,
dass diese dem Ersuchen am 27. Mai 2019 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2019 auf das Asylgesuch von
A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Frankreich anordnete
unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen die ihm gleichentags eröffnete Verfügung am 14.
Juni 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hob,
dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylverfahren zuständig zu er-
klären,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, er sei am
8. Juni 2019 von einer Person auf der Strasse über den christlichen Glau-
ben informiert und insoweit bekehrt worden,
dass seine Konversion unmittelbar darauf seiner gesamten sehr religiösen
und sehr konservativen Familie zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb
er von Seiten der sich in Europa aufhaltenden Angehörigen Morddrohun-
gen erhalten habe,
dass jene Familienmitglieder, die mit nach Europa und auch in die Schweiz
gekommen seien, demnächst wieder nach Frankreich zurückkehren wür-
den und es dann nur eine Frage der Zeit wäre, bis man ihn dort aufspüren
und zwecks Wiederherstellung der Familienehre töten würde,
dass daher, so seine Schlussfolgerung, seinem Asylantrag hier in der
Schweiz stattzugeben sei,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe eine Bescheini-
gung der evangelikalen Sekte Reach the Lost (RTL) vom 13. Juni 2019
beigefügt hat,
dass auf den weiteren Inhalt seiner Beschwerde, soweit entscheiderheb-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Juni 2019 per
sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu
entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 mittels Schengen-Vi-
sum legal nach Frankreich gelangte und dieser Staat demzufolge für die
Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Frankreichs auch über ein allenfalls rechtskräftig
abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem
Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
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dass angesichts der von Frankreich eingehaltenen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass Frankreichs Asyl- und Aufnahmesystem ausserdem keine der von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zitierten systemischen Mängel aufweist (vgl.
auch ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzustän-
digkeitssystem, Berlin 2018, Art. 3 Dublin-III-VO N 108 m.H.),
dass der Beschwerdeführer daher mit seiner Rechtsmittelbegründung nicht
das gewünschte Verfahrensziel erreichen kann, zumal die Dublin-III-Ver-
ordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selbst auszuwählen,
dass der Beschwerdeführer zwei Tage nach Eröffnung der angefochtenen
Verfügung ein Erweckungserlebnis gehabt haben und zum Christentum
konvertiert sein will mit der Folge, dass er von seiner Familie verstossen
und mit Morddrohungen bedacht worden sei,
dass seine dahingehenden Behauptungen – ungeachtet der Bescheini-
gung von Reach the Lost – wenig glaubwürdig sind, abgesehen davon aber
auch sonst nicht die Zuständigkeit Frankreichs in Frage stellen können,
weil der Beschwerdeführer nötigenfalls den Schutz der französischen
Strafverfolgungsbehörden beanspruchen könnte,
dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu ei-
nem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten kön-
nen,
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 17. Juni 2019 gemäss Art. 56 VwVG
angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: