B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3044/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch B.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1970) ist [...] Staatsangehöriger. Er reiste am
15. Januar 2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylge-
such. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 15. April 2005 abgewiesen.
Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Auf-
nahme angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der
Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 8. Juli 2005 abge-
wiesen. Seit 2011 verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbe-
willigung. Auf Gesuch hin wurde ihm am 6. Mai 2011 ein Pass für eine aus-
ländische Person mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt.
B.
Am 17. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um Aus-
stellung eines Passes für eine ausländische Person. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom
22. April 2016 ab. Sie hielt in ihrer Begründung fest, die Asylbehörden hät-
ten eine Rückkehr nach [Heimatland] als unzulässig angesehen, da eine
gemäss Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohen würde. Hieraus er-
gebe sich jedoch nicht, dass eine Kontaktaufnahme mit der [heimatlichen]
Vertretung in der Schweiz unzumutbar wäre. Es werde von ihm nicht ver-
langt, nach [Heimatland] zurückzukehren, sondern lediglich die Kontaktauf-
nahme mit den heimatlichen Behörden. Es sei am Beschwerdeführer, sich
um ein heimatliches Reisedokument zu bemühen und die dafür notwendi-
gen Voraussetzungen zu erfüllen. Weigere sich die heimatliche Vertretung,
ein Reisedokument auszustellen, so sei dies vom Beschwerdeführer zu
belegen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai
2016 die Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2016 sowie die Ausstel-
lung des beantragten Reisedokuments. Es bestehe nach wie vor ein Haft-
befehl, da er im Jahre 2001 im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter
eine Person angeschossen habe, die später gestorben sei. Bei dieser Per-
son habe es sich um einen Verwandten des [Funktionsbezeichnung] der
Polizei gehandelt. Die Situation habe sich seit Abgabe des Ersatzreisepa-
piers im Jahre 2011 nicht geändert. Es sei dem Beschwerdeführer daher
nicht zuzumuten, sich auf das exterritoriale Gebiet der [heimatlichen] Bot-
schaft zu begeben, um einen Reisepass zu beantragen. Zudem würde die
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[heimatliche] Botschaft dann seine Privatadresse erfahren, woraufhin seine
im Lande lebenden Verwandten unter Druck gesetzt werden könnten.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. eine Kopie eines Zeitungsaus-
schnitts von 2001 mit einem Artikel und einer Anzeige, wonach der Be-
schwerdeführer [Beschreibung der Vorwürfe], sowie Kopien von seinen Po-
lizeiausweisen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2016
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Von der ihm am 5. Oktober 2016 eingeräumten Möglichkeit, zur Vernehm-
lassung Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen Ge-
brauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Neben den unmittelbaren Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht
auch die Asylakten des Beschwerdeführers bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Reisedokumente sind mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG;
Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG [SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung über die Aus-
stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV,
SR 143.5]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an
die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG kann das SEM an schriftenlose Auslände-
rinnen und Ausländer Reisedokumente ausstellen. Gemäss Art. 4 Abs. 2
RDV kann einer Person mit Aufenthaltsbewilligung ein Pass für eine aus-
ländische Person abgegeben werden, wenn sie schriftenlos ist. Als schrif-
tenlos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine
gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaats besitzt und
von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be-
hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaats um die Ausstellung oder Ver-
längerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Be-
schaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktnahme
mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Heimatstaats kann na-
mentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht ver-
langt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen
der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV).
3.2 Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimat-
behörden von der betreffenden Person verlangt werden kann bzw. ob es
für sie zumutbar ist, ist nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven
Massstäben zu beurteilen (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.2 m.H.). Gemäss stän-
diger Praxis ist neben den in Art. 10 Abs. 3 RDV erwähnten Personengrup-
pen auch anerkannten Flüchtlingen sowie Personen, die wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, die
Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimatstaats in der
Regel nicht zumutbar (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.2 m.H.; Urteil des BVGer
F-51/2012 vom 24. November 2016 E. 5.5 m.H.).
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4.
Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Be-
schwerdeführers – unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines
Reisedokuments – zu Recht verneint hat und es als möglich und zumutbar
erachtet hat, dass der Beschwerdeführer sich einen heimatlichen Reise-
pass beschafft.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht zumutbar, sich
mit der [heimatlichen] Vertretung in der Schweiz in Verbindung zu setzen,
weil nach wie vor ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Durch einen solchen
Kontakt würden die [heimatlichen] Behörden auch seine Privatadresse er-
fahren, so dass Verwandte von ihm unter Druck gesetzt werden könnten.
5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden war, genüge für sich allein
nicht, um die Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit den [heimatlichen]
Behörden zu begründen. Es werde nicht die Rückkehr nach [Heimatland]
verlangt, sondern lediglich die Kontaktaufnahme mit der [heimatlichen] Bot-
schaft zwecks Beschaffung von Reisedokumenten. Sollte die Ausstellung
verweigert werden, so wäre dies vom Beschwerdeführer zu belegen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2005 in der Schweiz vorläufig
aufgenommen, weil ihm nach Erkenntnissen der Asylbehörden bei einer
Rückkehr ins Heimatland eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behand-
lung gedroht hätte. Gestützt auf diese Einschätzung wurde dem Beschwer-
deführer im Jahre 2011 ein Reisepass für eine ausländische Person aus-
gestellt.
5.3.2 Weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Akten geht
hervor, worauf die Vorinstanz ihre von 2011 abweichende Einschätzung
stützt. Sie begründet auch nicht, weshalb sie von der langjährigen Praxis –
die auch in den früher existierenden verwaltungsinternen Weisungen zur
RDV festgeschrieben war (vgl. Urteil des BVGer C-3249/2011 vom 17. Au-
gust 2012 E. 5.1) – abweicht. Gemäss dieser Praxis begründet die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit in der Regel die Unzumutbarkeit der
Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden (vgl. BVGE 2014/23
E. 5.2 m.H.). Auch bei einer Person, die nach einer vorläufigen Aufnahme
wegen Unzulässigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, ist davon
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auszugehen, dass die Kontaktaufnahme unzumutbar ist, wenn der Weg-
weisungsvollzug nach wie vor unzulässig wäre (vgl. Urteil des BVGer
C-1144/2011 vom 15. August 2013 E. 4.2). Mögliche relevante Änderun-
gen der Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. So gibt es keine Hin-
weise, dass der Beschwerdeführer inzwischen freiwillig mit der Botschaft
in Kontakt getreten ist oder dass sich die Lage in [Heimatland] nunmehr
grundlegend geändert hat (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.2 [Irak] m.H.). In dieser
Hinsicht hat die Vorinstanz ihre Pflicht zur Begründung der Verfügung ver-
letzt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.3.3 Im Rahmen des Asylverfahrens wurde der Vollzug der Wegweisung
als unzulässig angesehen, weil davon ausgegangen wurde, dem Be-
schwerdeführer, der [Funktionsbezeichnung] einer […] Provinz innehatte,
drohe im Falle seiner Rückkehr nach [Heimatland] eine Strafe oder Be-
handlung, die gemäss Art. 3 EMRK verboten ist.
Aus dem erstinstanzlichen Asylentscheid vom 15. April 2005 (Asylakten
A28/6) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Polizei-
einsatzes eine Person angeschossen hat, die später gestorben ist. Der Be-
schwerdeführer fürchtete die Rache eines einflussreichen Verwandten der
getöteten Person. Belegt wurden diese Umstände damals mit den gleichen
Beweismitteln, wie im vorliegenden Verfahren. Da diese Informationen be-
treffend den Haftbefehl inzwischen mehr als 15 Jahre alt sind, bedarf es
Abklärungen, ob sie tatsächlich immer noch aktuell sind, wie der Beschwer-
deführer behauptet. Da die Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Ver-
fahrens dieser Frage nicht nachgegangen ist, stützt sie die angefochtene
Verfügung auf einen nicht aktuellen und damit unvollständig festgestellten
Sachverhalt.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Pflicht zur Be-
gründung der Verfügung verletzt hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt
(Art. 49 Bst. a VwVG). Zudem hat sie den Sachverhalt nur unvollständig
festgestellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Demnach ist die Beschwerde gutzuheis-
sen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Er-
wägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und der einbezahlten Kostenvorschuss
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für die ihr erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der
Vertreter des Beschwerdeführers ist kein Rechtsanwalt und aufgrund des
von ihm betriebenen Aufwands ist nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer relevante Kosten gemäss der erwähnten Rechtsgrundlage
entstanden sind. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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