B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3046/2019
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N _______.
F-3046/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 7. Mai 2019 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Bevor er nach Eu-
ropa gelangt sei, habe ihn sein Reiseweg von Guinea aus über Mali, Bur-
kina Faso, Niger und Libyen geführt. In Europa habe er sich zuerst nach
Italien begeben (vgl. Ziff. 5.02 des Protokolls der Personalienaufnahme
[PA] vom 14. Mai 2019, in den Akten der Vorinstanz).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 29. August 2017 in Italien ein
Asylgesuch gestellt hatte.
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. Mai 2019 gewährte das SEM
dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und den «Eurodac-
Treffer» das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien sowie zu seinem Ge-
sundheitszustand. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er nicht
nach Italien zurückkehren möchte, da das Leben dort hart für ihn gewesen
sei. Wenn man als Ausländer die Sprache nicht spreche, sei es besonders
schwierig. Aufgrund der in Libyen erlittenen Folterungen habe er psychi-
sche Probleme sowie Probleme mit dem Magen (zu viel Speichelfluss). Er
habe in Italien medizinische Hilfe erhalten, die Medikamente hätten ihn je-
doch schläfrig bzw. schwach gemacht. Hier in der Schweiz habe er bisher
nur Paracetamol eingenommen.
D.
Am 20. Mai 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet.
E.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (eröffnet am 7. Juni 2019) trat das SEM in
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Seite 3
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und forderte
ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis und stelle fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
F.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Juni
2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerde entschieden habe.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die medizini-
sche Versorgung von Asylsuchenden in Italien nicht gewährleistet sei.
Selbst bei einem erfolgten Zugang zu medizinischer Versorgung sei es auf-
grund des Leistungsabbaus im Bereich der psychologischen oder psychi-
atrischen Unterstützung von Asylsuchende fraglich, ob eine angemessene
Behandlung erfolgen könne. Zudem bestünden gravierende Mängel bei
der Unterbringung von Asylsuchenden. Die Betroffenen würden oft unter
prekären Bedingungen leben. Es sei offensichtlich, dass es sich bei ihm
um eine besonders verletzliche Person handeln könnte. Bedingt durch die
erlittene Folter sei es höchstwahrscheinlich, dass er auf psychologische
Betreuung angewiesen sei und ein stabiles Umfeld benötige. Zur Stützung
seiner Vorbringen verweist er auf Berichte auf der Internetseite der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die aktuelle Situation von Asylsu-
chenden in Italien.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. Juni 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
F-3046/2019
Seite 4
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Juni 2019 setzte die Instruk-
tionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 58 VwVG per sofort einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 erteilte die Instruktionsrichterin
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
J.
Gestützt auf die Berichtsanfrage des SEM vom 8. Juli 2019 an [ein schwei-
zerisches] Universitätsspital liess dieses der Vorinstanz am gleichen Tag
die Berichte vom (…) betreffend MRI [Magnetic Resonance Imaging]-Be-
fund sowie vom (…) betreffend EEG [Electroenzephalografie]-Befund zu-
kommen. Demnach wurde der Beschwerdeführer aufgrund von zwei Ereig-
nissen mit Synkopen und unklaren Krampfereignissen an das Universitäts-
spital überwiesen. Aus dem MRI-Befund habe sich ein normales, altersent-
sprechendes Bild des Schädels ohne Infarkte, ohne Raumforderungen und
ohne entzündlichen Veränderungen ergeben. Gestützt auf den EEG-Be-
funde wurden aufgrund eines teilweise unregelmässigen, pathologischen
EKG weitere kardiale Abklärungen empfohlen.
K.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 (Poststempel vom 19. Juli 2019) reichte der
Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt vom (…) sowie einen Aus-
trittsbericht des [schweizerischen] Universitätsspitals vom (…) nachfol-
gend: Austrittsbericht) zu den Akten. Der Umstand, dass er notfallmässig
in Behandlung gewesen sei und weiterhin Betreuung benötige, zeige klar
auf, dass es sich bei ihm um eine verletzliche Person handle.
Gemäss den erwähnten Unterlagen wurden beim Beschwerdeführer Kopf-
schmerzen, Bluthochdruck und eine Magenentzündung (Gastritis) bzw.
kryptogene Epilepsie, Bluthochdruck und (migräneartige) Kopfschmerzen
diagnostiziert. Nach einer kurz andauernden Bewusstlosigkeit (Synkope)
sei er am (…) notfallmässig ins Krankenhaus gebracht worden, wo er bei
einem stationären Aufenthalt bis (…) weitere Untersuchungen und Be-
handlungen erfahren habe. Bezüglich einer Drogeneinnahme habe er wi-
dersprüchliche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer befinde sich in
F-3046/2019
Seite 5
einem guten Allgemein- sowie Ernährungszustand und die körperliche Un-
tersuchung sei orientierend unauffällig ausgefallen. Gestützt auf die Ergeb-
nisse der jeweiligen Untersuchungen könnten pathologische Befunde aus-
geschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei am (…) in gutem Allge-
meinzustand wieder zurück in die hausärztliche Weiterbetreuung entlassen
worden (vgl. BVGer-act. 4).
L.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2019 hielt das SEM an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte das SEM unter anderem aus, es sei am 8. Juli 2019
gestützt auf seine gleichentags erfolgte Berichtsanfrage mit den Berichten
[eines schweizerischen] Universitätsspitals vom (…) sowie vom (…) über
den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert wor-
den (BGVer-act. 6). Gemäss dem Austrittsbericht könnten pathologische
Befunde – insbesondere der Verdacht auf Epilepsie – ausgeschlossen wer-
den. Auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Italien sei davon
auszugehen, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistun-
gen erbringen könne und der Zugang zu notwendiger medizinischer Ver-
sorgung gewährleistet sei.
M.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 replizierte der Beschwerdeführer
fristgerecht. Er wies darauf hin, dass er am (…) zu einem Schlafentzug
EEG aufgeboten worden sei, und reichte den Diagnosebericht [eines
schweizerischen] Universitätsspitals vom (…) zu den Akten (BVGer-act. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes. Er macht geltend, er habe im Rahmen des Dublin-Ge-
sprächs vom 20. Mai 2019 dargelegt, dass er in Libyen gefoltert worden
sei und seither psychische Probleme habe. Er leide zudem unter Magen-
problemen und erhöhtem Speichelfluss. Dennoch habe das SEM keine
weiteren Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand unternommen. In-
dem es die italienischen Behörden in der Anfrage vom 20. Mai 2019 nicht
über die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers informiert habe, habe es ferner die damit verbundenen formellen An-
forderungen nicht erfüllt.
3.2. Aus dem bereits erwähnten Dublin-Gespräch ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer – neben den erwähnten gesundheitlichen Problemen –
ausdrücklich erklärt hat, es gehe ihm grundsätzlich gut. Er hob ausserdem
hervor, dass er in Italien medizinische Hilfe erhalten habe, beklagte aber in
diesem Zusammenhang Nebenwirkungen durch die dort erhaltenen Medi-
kamente. In der Schweiz habe er bisher lediglich Paracetamol eingenom-
men (vgl. Sachverhalt Bst. C). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich,
inwiefern vor Erlass der Verfügung zwingend medizinische Abklärungen
hätten stattfinden müssen. In der Beschwerde wird denn auch nicht vorge-
bracht, dass eine medizinische Diagnose gestellt worden und eine akut
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Seite 7
notwendige Behandlung durchzuführen wäre. Des Weiteren geht aus den
vorinstanzlichen Akten hervor, dass das SEM Informationen über den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt hat. Auch ergibt sich
aus der Vernehmlassung vom 19. August 2019, dass dem SEM der Aus-
trittsbericht vorlag (vgl. BVGer-act. 6).
Nach dem Gesagten können den Akten keine Hinweise entnommen wer-
den, die eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
begründen würden.
3.3. Weiter ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach
das Übernahmeersuchen der Vorinstanz an Italien vom 20. Mai 2019 nicht
alle notwendigen Angaben enthalte. So habe die Vorinstanz nicht angege-
ben, dass er über gesundheitliche Beschwerden verfüge.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom
8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten,
dass das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen alle Informatio-
nen enthalten müsse, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats
prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kri-
terien zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO
(vgl. Urteil D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf
weitere Urteile).
3.5. Im vorliegenden Fall waren dem SEM im Zeitpunkt des Aufnahmege-
suchs am 20. Mai 2019 keine grösseren gesundheitlichen Beschwerden
bekannt, zumal der Beschwerdeführer anlässlich des am gleichen Tag er-
folgten Dublin-Gesprächs explizit ausgeführt hat, es gehe ihm grundsätz-
lich gut bzw. er habe in Italien Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten (vgl.
E. 3.1). Infolgedessen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die italienischen
Behörden im Nachgang zum Übernahmeersuchen über gesundheitliche
Probleme des Beschwerdeführers zu informieren.
Sollte sich im Zeitpunkt der Überstellung an Italien im Zusammenhang mit
den zwischenzeitlich diagnostizierten und teilweise behandelten gesund-
heitlichen Problemen des Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer
(nicht akuten) medizinischen Behandlung in der Zukunft ergeben, haben
die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen
Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
F-3046/2019
Seite 8
3.6. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb
keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegeh-
ren ist abzuweisen.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.21 m.w.H.).
4.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
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Seite 9
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.
5.1. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerde-
führers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. August
2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte des-
halb die italienischen Behörden am 20. Mai 2019 um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italie-
nischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zu-
ständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies wird vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten.
5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
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Seite 10
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.3. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
dazu das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom
28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umset-
zung des «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfah-
rensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält, weshalb an der konstan-
ten Rechtsprechung zur Situation in Italien grundsätzlich festzuhalten ist
(vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.5; ferner
Urteile des BVGer E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9, D-2513/2019 vom
28. Mai 2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5, E-1489/2019 vom
3. April 2019 E. 6.2, F-1299/2019 vom 22. März 2019 S. 6/7 oder
F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4). So besteht derzeit kein Anlass,
von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen. Auch nehmen sich private Hilfsorga-
nisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an (vgl.
bspw. F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2).
5.4. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wider-
legt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017
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Seite 11
vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer hat indes kein konkre-
tes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden
sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen.
Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
sind oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht in kon-
kreter Weise dargetan, die ihn bei Rückführung in Italien erwartenden Be-
dingungen seien derart schlecht, dass es zu einer Verletzung von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnte, son-
dern hat sich in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf entspre-
chende Bericht der SFH auf generelle Ausführungen beschränkt. Insbe-
sondere hat er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien
würde ihm über einen längeren Zeitraum hinweg die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigen-
falls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie).
5.5. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten
nicht gerechtfertigt.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf seinen Ge-
sundheitszustand, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Mit
Eingabe vom 19. Juli 2019 dokumentiert er seinen aktuellen Gesundheits-
zustand und hält fest, dass er weiterhin ärztliche Betreuung benötige
(BVGer-act. 4). Auch in seiner Replik vom 12. September 2019 hebt er
hervor, er sei weiterhin darauf angewiesen, Zugriff auf die medizinische
Infrastruktur in der Schweiz zu haben. Dabei verweist er auf den am (…)
durchgeführten Schlafentzug sowie auf den in diesem Zusammenhang
gleichentags erstellten Diagnosebericht. Es bestünden gravierende Zweifel
daran, dass er in Italien tatsächlich Zugang zur regulären Gesundheitsver-
sorgung hätte (BVGer-act. 9).
6.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen setzt
nach geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder ter-
minales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus (vgl.
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Seite 12
BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern dieser kann auch vorliegen, wenn eine
schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener
medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron-
tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem
Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen
würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember
2016, 41738/10, §§ 180 – 193 m.w.H.).
6.3. Im Falle des Beschwerdeführers kann nicht von einer solchen Situa-
tion ausgegangen werden. Auch aus dem Diagnosebericht vom (…) geht
kein pathologischer Befund hervor. Zwar ist dem Bericht des Weiteren zu
entnehmen, dass aktuell keine aktuelle Medikation vorgesehen ist, die in
der Replik geltend gemachten starken Hinweise für eine psychosomati-
sche Erkrankung finden dagegen keine Erwähnung (BVGEer-act.9/2). Ge-
mäss den Akten handelt es sich bei ihm somit nicht um eine schwerkranke
Person. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, zu wel-
cher der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie
Zugang habe. In seiner Vernehmlassung verweist das SEM zudem darauf,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die in Italien erhaltenen Medi-
kamente hätten ihn schläfrig gemacht, lediglich einen allfälligen Grund für
weitere Abklärungen ergebe, die auch in Italien vorgenommen werden
könnten. Auch medizinisch kardiale Abklärungen könnten in Italien durch-
geführt werden.
6.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch un-
ter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten
keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive
Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich
deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
Es besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
6.5. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
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7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20).
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
10.
10.1. Der am 18. Juni 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
10.2. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktent-
scheid gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings hat er
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses ist gutzuheissen, da aufgrund der ge-
samten Umstände von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzu-
sehen waren (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.). Folglich sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
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