B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3052/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
F-3052/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1993 geborene vietnamesische Staatsangehörige B._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 4. Januar 2017 beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Ho Chi Minh City ein Schengen-
Visum für einen 60-tägigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer im
Kanton Graubünden (Akten der Vorinstanz [SEM act.] S.46 ff.).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 19. Januar 2017 lehnte das Schweizerische
Generalkonsulat in Ho Chi Minh City den Visumsantrag mit der Begrün-
dung ab, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem
Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert erachtet werden
(SEM act. S. 5 ff.).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 16. Februar 2017 bei der
Vorinstanz Einsprache (SEM act. S. 13). Im Rahmen des Einsprachever-
fahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die von der Gesuchstellerin beim
Schweizerischen Generalkonsulat eingereichten Unterlagen (SEM act.
S. 14 ff.). Ausserdem liess sie durch das Amt für Migration und Zivilrecht
Graubünden weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act.
S. 55 ff.), woraufhin sie die Einsprache mit Entscheid vom 2. Mai 2017
abwies. Dabei teilte sie die Einschätzung des Schweizerischen General-
konsulats, wonach die fristgerechte Wiederausreise aufgrund der
wirtschaftlichen Lage Vietnams sowie der persönlichen Situation der
Gesuchstellerin nicht gesichert erscheine (SEM act. S. 73 ff.).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Aus-
stellung des beantragten Visums an die Gesuchstellerin, nunmehr für den
Zeitraum vom 3. Februar 2018 bis zum 3. März 2018. Entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz sei deren Wiederausreise insbesondere mit Blick
auf das vorhandene Flugticket zur Ein- und Ausreise sowie die abge-
schlossenen Kranken- und Reiseversicherungen gesichert. Bei der
Gesuchstellerin handle es ich um seine Freundin, deren Besuch bezwecke,
diese mit seiner Familie und seinen Freunden sowie der hiesigen Kultur
bekannt zu machen. Entsprechend bürge er denn auch für deren fristge-
rechte Rückkehr nach Vietnam.
F-3052/2017
Seite 3
Zusammen mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Flugticket für die
neue Zeitperiode des geplanten Besuchs ins Recht gelegt.
E.
Per 4. Juli 2017 entrichtete der Beschwerdeführer den ihm zuvor mit
Verfügung vom 7. Juni 2017 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 800.-.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
H.
Auf den übrigen Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich
Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert. Das Visum wurde zwar für den Februar 2018
beantragt, jedoch in genereller Form. Entsprechend sind die Sachurteils-
voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
F-3052/2017
Seite 4
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt
werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer vietnamesischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
F-3052/2017
Seite 5
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001) erfor-
derlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus-
reichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodi-
fizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]).
3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsan-
gehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Die
Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat
zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder
einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie
Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vor-
gesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27
F-3052/2017
Seite 6
E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des
belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreise-
voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der
betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humani-
tären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
3.6 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV]).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles
zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunfts-
land und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden
Person in die Beurteilung miteinzubeziehen.
4.2
4.2.1 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Viet-
nams waren in den vergangenen knapp 30 Jahren äusserst erfolgreich.
Das Land erlebte einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit
Wachstumsraten von zumeist 7 bis 8 Prozent. So verzeichnete Vietnam im
Jahre 2017 ein Wirtschaftswachstum von 6,8 Prozent, derweil die Infla-
tionsrate 4,4 Prozent betrug. Die grösste Herausforderung für die vietna-
mesische Volkswirtschaft ist indessen eine zu geringe Produktivität,
namentlich verursacht durch eine unzureichende Berufsbildung sowie teils
unproduktive Staatsbetriebe. Vietnam stieg vor knapp zehn Jahren zwar
zu einem „Middle Income Country“ auf; 2017 betrug das Bruttoinland-
produkt 2‘300 USD pro Kopf. Allerdings ist das Volkseinkommen zwischen
F-3052/2017
Seite 7
Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60 % der Bevöl-
kerung auf dem Land, erwirtschaften dort aber nur 19 % des Volksein-
kommens (vgl. Website des deutschen Auswärtigen Amtes: www.aus-
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen >
Vietnam, Wirtschaft, Stand: März 2018, abgerufen im April 2018).
4.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Vietnam grundsätzlich als hoch einschätzt.
4.3
4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
4.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge, ledige und
kinderlose Frau. Gestützt auf ihre Angaben sowie diejenigen des
Beschwerdeführers lebt sie bei ihrer Familie und arbeitet als assistierende
Schneiderin (SEM-act. S. 40, 70). Belege für eine solche berufliche Tätig-
keit lassen sich indes den Akten nicht entnehmen. Insbesondere wurden in
dieser Hinsicht weder ein Arbeitsvertrag noch allfällige Lohnausweise ein-
gereicht. Über die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuch-
stellerin ist sodann nichts Näheres bekannt. In den Akten befindet sich
einzig das „Family Record Book“ vom 16.September 2011, aufgrund
dessen die Gesuchstellerin zumindest vor mehr als fünf Jahren bei ihrer
Familie in X._______ gelebt hatte (SEM-act. S. 27). Unter diesen Umstän-
den ist nicht davon auszugehen, aufgrund der persönlichen Situation der
Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden,
die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
Dies umso weniger, als auch der Beschwerdeführer keine derartigen
Bindungen geltend macht.
4.4 An diesem Ergebnis vermag denn auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert,
nichts zu ändern. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann dieser zwar für
F-3052/2017
Seite 8
gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt
Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE
2009/27 E. 9 mit Hinweisen).
4.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage
Vietnams und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen
werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabding-
baren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den
gesamten Schengen-Raum. Sodann sind auch keine Gründe für die Aus-
stellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich (vgl.
E. 3.5). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, der
Gesuchstellerin die Schweiz zeigen bzw. diese seiner Familien und seinen
Freunden vorstellen zu können, um sie mit den hiesigen Gepflogenheiten
bekannt zu machen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Aufgrund
der vorgenommenen Beurteilung bleibt es indessen den Betroffenen unbe-
nommen und zumutbar, sich vorderhand weiterhin im Ausland zu treffen.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3052/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
Versand: