B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3059/2017
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch MLaw Nina Klaus,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
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Sachverhalt:
A.
Zusammen mit seiner Partnerin bzw. nach Brauch angetrauten Ehefrau
reiste A._______ am 17. April 2017 via Italien in die Schweiz ein und stellte
ein Asylgesuch. Am 19. April 2017 wurde er vom SEM summarisch zur Per-
son befragt. Aufgrund seiner Aussagen und des Abgleichs mit der europä-
ischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac-Treffer vom 13. September
2016 und 30. November 2016 in Salerno bzw. Salento) wurde ihm ausser-
dem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die gleiche Prozedur er-
fuhr auch seine schwangere Partnerin, die am 17. April 2017 ebenfalls um
Asyl ersucht hatte.
B.
Im Rahmen seiner Anhörung erklärte A._______, dass er seine Partnerin
im September 2014 kennengelernt und im Jahr 2016 in Ghadarif, an der
Grenze zwischen Sudan und Äthiopien, geheiratet habe. Seitdem sei er
nach Möglichkeit immer mit ihr zusammen gewesen. Das SEM wies ihn in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass es seine Partnerin nicht als Ehe-
frau betrachte und im System als Freundin erfassen werde. A._______
äusserte dazu, er sei einverstanden, Hauptsache, sie beide könnten wei-
terhin zusammenleben (zu Vorstehendem: vgl. Anhörungsprotokoll vom
19. April 2017 [Vorakten A 7/4]). Auch beim anschliessend gewährten
rechtlichen Gehör zur beabsichtigten Wegweisung erklärte er, er wolle mit
seiner Partnerin zusammenbleiben, falls diese in ein Drittland weggewie-
sen werden sollte.
C.
Besagte Partnerin, B._______, erklärte bei ihrer ebenfalls am 19. April
2017 durchgeführten Befragung zur Person, die Eheschliessung habe im
Jahr 2016 im Sudan, in der Nähe von Khartum stattgefunden, an den Mo-
nat erinnere sie sich aber nicht. Über das Leben ihres Partners vor der
Heirat wisse sie nichts, auch nicht den Geburtsort. Ein eheliches Zusam-
menleben sei erst in Italien möglich gewesen, vorher deshalb nicht, weil
beide Partner an unterschiedlichen Orten hätten arbeiten müssen. Das
SEM wies auch B._______ darauf hin, dass die gemeinsame Beziehung
nicht als Ehe, sondern als Freundschaft betrachtet würde; demzufolge wür-
den ihre Asylgesuche separat erfasst. So wie ihr Partner erhob B._______
dagegen keine Einwände und erklärte, wichtig sei allein, dass sie nicht ge-
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trennt würden; sie erwarte nämlich ein gemeinsames Kind (zu Vorstehen-
dem: vgl. Anhörungsprotokoll vom 19. April 2017 [Vorakten A 8/3 und 4 be-
treffend B._______]). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung
bejahte auch sie die Frage, dass sie in einem solchen Fall mit ihrem Ge-
fährten zusammenbleiben wolle.
D.
Am 1. Mai 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rück-
übernahme von A._______, dies gestützt auf Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Zu diesem Übernahmeersu-
chen erfolgte keine Stellungnahme.
E.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (eröffnet am 23. Mai 2017) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch von A._______ nicht ein, wies ihn nach Italien weg und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Im Hinblick auf das gleichzeitig gestellte Asylgesuch beider Partner führte
die Vorinstanz aus, dass diese nicht als Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK betrachtet werden könnten. Die
Faktoren einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung – beispielsweise
gemeinsames Wohnen, finanzielle Verflochtenheit, Bindung aneinander,
Stabilität und Dauer der Beziehung – seien in ihrem Falle nicht vorhanden.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2017 erhob A._______ Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom
17. Mai 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylge-
such einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
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Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er und seine Partnerin
könnten sich sehr wohl auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des
Familienlebens berufen. Auch wenn die Vorinstanz die traditionell ge-
schlossene Ehe nicht anerkenne, so liege doch immerhin ein effektiv ge-
lebtes Konkubinatsverhältnis vor. Die gemeinsam fortgesetzte Flucht ab
Äthiopien habe ihre Bindung gefestigt. Das Bestehen einer nahen, echten
und tatsächlich gelebten Beziehung zeige sich auch daran, dass er der Va-
ter des noch ungeborenen Kindes seiner Partnerin – die sich jetzt im ach-
ten Schwangerschaftsmonat befinde – sei. Zusammen mit ihr wolle er das
Familienleben fortführen und für das Kind sorgen (Beschwerdeschrift S. 5).
G.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Verbeiständung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung wurden mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 gutgeheissen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung
führt sie weiter aus, die Angaben des Paares im Hinblick auf ihr Kennen-
lernen, Zusammenleben und den Ort der Hochzeit würden nicht überein-
stimmen. Ausserdem habe ihre Beziehung im Heimatland noch nicht be-
standen und könne daher auch nicht als Familie im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO angesehen werden. Dies sowie der während der Reise nur
bedingt existierende gemeinsame Haushalt sprächen gegen eine die In-
tensität einer Ehe erreichende Beziehung.
I.
In seiner Replik vom 24. Juli 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, die
Vorinstanz habe aus den Angaben seiner Ehefrau die falschen Schlussfol-
gerungen gezogen. Dass seine Ehefrau nicht alle Fragen zu seiner eige-
nen Person habe beantworten können und als Ort der Trauung Khartum
genannt habe, sei nachvollziehbar. Zum einen hätten die Ehegatten auf-
grund der schwierigen Umstände während der Flucht kaum Zeit gehabt,
sich auszutauschen; zum anderen habe seine Partnerin nur geringe geo-
graphische Kenntnisse und kenne abgesehen von der Hauptstadt Khartum
keine Städtenamen im Sudan. Sie beide hätten jedenfalls bereits vor der
Einreise in die Schweiz intensiv zusammengelebt. Dass in den nächsten
Tagen das gemeinsame Kind zur Welt komme, zeige erst recht, dass eine
familiäre Konstellation im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege.
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J.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5
VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 und 108
Abs. 2 AsylG).
1.3 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden ist in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
sich aus Folgendem ergibt, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich
begründet, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz verlangt wird. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begrün-
den (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betref-
fenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft
das SEM gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein.
2.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht die Unzuständigkeit Ita-
liens für das Asylverfahren geltend. Mit seiner Beschwerde rügt er vielmehr,
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dass die Vorinstanz ihn und die Mutter seines Kindes nicht als Ehegatten
bzw. als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK betrachtet und aus diesem
Grund die beiden Asylverfahren nicht koordiniert hat.
Die Vorinstanz hat demgegenüber eine familiäre Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Partnerin verneint. Einen Entscheid über das
Asylgesuch seiner kurz vor der Entbindung stehenden Partnerin hat sie
bisher nicht getroffen.
3.
3.1 Aus Art. 11 Dublin-III-VO ergibt sich, dass Gesuche von Familienange-
hörigen möglichst gemeinsam zu behandeln sind, vor allem deshalb, um
bei der Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedsstaats ihre
Trennung zu vermeiden. Wer als Familienangehöriger zu betrachten ist,
wird in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert. Als Familienangehöriger in die-
sem Sinne gilt u.a. der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verhei-
rateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach
dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitglied-
staats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt
werden wie verheiratete Paare. Die für den gesamten Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO geltende Einschränkung, dass die familiäre Beziehung bereits im
Herkunftsland bestanden haben muss, soll Missbrauch – beispielsweise
durch Eingehen einer Scheinehe – verhindern. Angesichts von Art. 16 und
Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO und vor allen im Hinblick auf Art. 8 EMRK darf
diese Einschränkung aber relativiert werden (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/
ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 19 K 26).
3.2 Die angefochtene Verfügung geht zu Unrecht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer und seine Partnerin keine Familie darstellen. Es ist zwar
unbestritten, dass sich beide nicht im gemeinsamen Herkunftsland Soma-
lia, sondern erst auf der Durchreise in Richtung Europa kennenlernten. Die
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO geforderte Voraussetzung der bereits im
Herkunftsland bestehenden familiären Bindung ist allerdings abdingbar,
wenn sie – so wie hier – dem Familienbegriff von Art. 8 EMRK zuwiderläuft
(vgl. E. 3.1 in fine). Die Faktoren einer tatsächlich gelebten familiären Be-
ziehung sind denn auch im vorliegenden Fall zu bejahen, wobei entschei-
dungsrelevant ist, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin seit
2016 ein Paar bilden bzw. nach Brauch verheiratet sind, dass beide seit-
dem nach Möglichkeit immer zusammen waren und das Familienleben
auch nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes fortführen möchten (vgl.
Protokolle der Anhörung von A._______ [Vorakten A 7/4] und von
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B._______ [Vorakten A 8/4]). Der Vorinstanz kann zwar dahingehend zu-
gestimmt werden, dass die von ihr aufgezählten üblichen Faktoren, die ein
Familienleben ausmachen, hier nicht allesamt vorliegen bzw. fraglich sind
(siehe Sachverhalt E in fine: gemeinsames Wohnen, finanzielle Verfloch-
tenheit, Bindung aneinander, Stabilität und Dauer der Beziehung). Diese
Faktoren können allerdings dann nicht vollumfänglich ausschlaggebend
sein, wenn es um das Familienleben von Menschen geht, die in Richtung
Europa emigrieren und währenddessen ihre Grundbedürfnisse einschrän-
ken müssen.
3.3 Darüber hinaus ist festzustellen, die die Partnerin des Beschwerdefüh-
rers bei ihrer persönlichen Befragung im Wesentlichen dessen Vorbringen
bestätigt hat. Die allenfalls vorhandenen Ungenauigkeiten sind, anders als
die Vorinstanz meint, nicht von einer Relevanz, welche Zweifel am Beste-
hen eines gemeinsamen Familienlebens aufkommen lässt.
3.4 Schliesslich ergibt sich auch nichts Gegenteiliges daraus, dass bei der
Befragung beide Partner der Qualifikation ihrer Beziehung als Freund-
schaft sowie der getrennten Behandlung ihrer Verfahren zugestimmt ha-
ben. Die Tragweite dieser Zustimmung erkannten sie nicht, hätten sie doch
ansonsten nicht jeweils den Vorbehalt angebracht, dass ihr Zusammenblei-
ben das einzig Wichtige sei.
4.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache
zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens wird auf eine vor-
gängige Zustellung der Replik an die Vorinstanz verzichtet.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist für die ihm im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist ent-
sprechend der eingereichten Kostennote auf Fr. 2‘069.30 festzusetzen
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2‘069.30.– auszurichten.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten […]
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn