B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3076/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Kaspar Noser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3076/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer; geb. 1971), ein kosovari-
scher Staatsangehöriger, reiste Ende Dezember 1991 in die Schweiz ein
und ersuchte erfolglos um Asyl, wurde indessen am 13. Mai 1993 nach-
träglich wegen unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufge-
nommen. Am 30. April 1998 wurde die vorläufige Aufnahme aufgehoben
und die Rückführung in seinen Heimatstaat am 15. März 2000 vollzogen
(vgl. kant.-Akt. 208/209).
B.
Einen Tag vor seiner Ausschaffung ehelichte der Beschwerdeführer eine in
der Schweiz niedergelassene Landsfrau (geb. 1979) und sicherte sich da-
mit den Aufenthalt in der Schweiz. Aus der Ehe sind zwei Kinder (geb. 2000
und 2002) hervorgegangen.
C.
Während seiner Anwesenheit hierzulande trat der Beschwerdeführer ver-
schiedentlich strafrechtlich in Erscheinung, woraufhin die Vorinstanz am
30. September 2004 gegen ihn ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängte,
welches mit Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ments vom 1. November 2006 auf fünf Jahre, d.h. bis zum 29. September
2009, reduziert wurde. Während dieses laufenden Einreiseverbots stellte
der Beschwerdeführer mehrere Male ein Gesuch um Suspension dessel-
ben – letztmals am 10. Juni 2009 – welches ihm am 26. Juni 2009 für die
Dauer vom 4. Juli 2009 bis zum 4. August 2009 wiederum gewährt wurde.
D.
Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 auf dem Luftweg in
die Schweiz ein. Den Ausreisetermin (4. August 2009) liess er aus persön-
lichen Gründen absichtlich verstreichen und verblieb bei seiner Familie in
der Schweiz.
E.
Anlässlich einer Kontrolle der Kantonspolizei Schwyz am 13. April 2016
wurde der Beschwerdeführer festgenommen und dabei festgestellt, dass
er sich seit fast sieben Jahren rechtswidrig in der Schweiz aufhalte. Im
Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Entfernungs- und Fernhalte-
massnahme gewährt. Am darauffolgenden Tag (am 14. April 2016) erliess
das Amt für Migration des Kantons Schwyz eine Wegweisungsverfügung
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und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. April
2016.
F.
Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
March, Lachen SZ vom 15. April 2016 wegen Vergehens gegen das Aus-
ländergesetz (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG; SR 142.20) rechtskräftig zu sechs
Monaten bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verur-
teilt.
G.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das SEM mit Verfügung vom
15. April 2016 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung brachte es vor, anlässlich der Inlandkontrolle durch die Kan-
tonspolizei Schwyz sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer
weder ein gültiges Reisepapier noch ein Visum oder einen Aufenthaltstitel
eines Schengen-Mitgliedstaates habe vorweisen können und damit ge-
mäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein ernstzunehmender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
AuG vorliege. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausfüh-
rungen vermöchten ebenfalls keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.
Gleichzeitig wurde angeordnet, dass das Einreiseverbot zu einer Aus-
schreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte und damit
ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum bewirkte.
H.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. April 2016 fristgerecht aus.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots angemessen herabzuset-
zen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das Einreiseverbot
verletze Art. 8 EMRK und Art. 13 BV, da sie (die Vorinstanz) es vollständig
unterlassen habe, die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu
würdigen. Zudem habe der Beschwerdeführer als Ehegatte einer nieder-
lassungsberechtigten Person grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung. Das Einreiseverbot betreffe auch die beiden
Söhne des Beschwerdeführers direkt und diese hätten gestützt auf Art. 12
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des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) einen An-
spruch, vor Gericht zur Sache angehört zu werden. Des Weiteren machte
er geltend, dass er auch kroatischer Staatsangehöriger sei und legte als
Beweis eine auf ihn am 30. August 1991 durch die Sozialistische Republik
Kroatien ausgestellte „Osobna Karta“ zu den Akten. Gleichzeitig bean-
tragte er die gerichtliche Abklärung durch eine Anfrage bei der kroatischen
Botschaft in Bezug auf seine kroatische Staatsangehörigkeit. Schliesslich
sei auch die Ausschreibung im SIS zu löschen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Rechtsverbeiständung ersuchen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung so-
wie bzgl. der Botschaftsanfrage ab, hingegen gab es jenem um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung mit Zwi-
schenverfügung vom 24. August 2016 statt.
K.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2016
aus, die vom Beschwerdeführer behauptete kroatische Staatsangehörig-
keit sei weder belegt noch ersichtlich und selbst wenn er als solcher gelten
würde, könnte er sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen, weshalb sie sich weiterhin für die
Abweisung der Beschwerde ausspreche.
L.
Replikweise machte der Beschwerdeführer am 28. September 2016 gel-
tend, dass er vollumfänglich an seinen Anträgen festhalte und die Vor-
instanz das Einreiseverbot rein formal und pauschal begründet habe. Die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familienan-
gehörigen seien überhaupt nicht beachtet worden. Weiter habe es die Vor-
instanz unterlassen, sich mit den rechtserheblichen Beschwerdepunkten
zu befassen, womit ein weiterer Mangel vorliege.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Vorweg ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, dass die Vor-
instanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie das Einreiseverbot
rein formal und pauschal begründet und es im Rahmen der Vernehmlas-
sung unterlassen habe, sich mit den rechtserheblichen Beschwerdepunk-
ten auseinanderzusetzen. Alsdann seien auch die Kinder des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 12 KRK nicht angehört worden.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-
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dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-
spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-
der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).
3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp und
summarisch gehalten, es geht daraus aber ohne Weiteres hervor, aus wel-
chem Grund die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen hat,
verweist sie doch explizit auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz seit seiner Nichtwiederausreise im August 2009. Ohne
Belang ist dabei, dass sie sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerde-
führers auseinandergesetzt hat, da dem Beschwerdeführer gestützt auf die
am 13. April 2016 im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Aussa-
gen („Wenn ich ein Einreiseverbot erhalte, dann wird das meine Familie
zerreissen oder auseinander brechen“ und „Mit einem Einreiseverbot
könnte ich meine Familie gar nicht mehr besuchen“) ersichtlich genug ge-
wesen ist, warum die Vorinstanz entsprechend verfügt hat (vgl. dazu FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHENK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N 17 ff. und 27). Der
Beschwerdeführer war damit durchaus in der Lage, die Verfügung sachge-
recht anzufechten.
3.3 Auch was die Rüge der Verletzung von Art. 12 KRK angeht, teilt das
Gericht die Ansicht des Beschwerdeführers nicht.
Wohl vermittelt Art. 12 KRK Kindern einen konventionsrechtlichen An-
spruch auf Anhörung in allen sie berührenden Angelegenheiten. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich dieser Anspruch vernünf-
tigerweise auf Verfahren beschränken, in denen persönlichkeitsrelevante
essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiel stehen
(Urteil des BGer 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 5.3). Der Anspruch
nach Art. 12 KRK setzt in erster Linie voraus, dass das Kind fähig ist, sich
eine eigene Meinung zu bilden. Die Anhörung ist ein Persönlichkeitsrecht
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des Kindes; sie muss nicht notwendigerweise in jedem Fall mündlich erfol-
gen, sondern es kann genügen, wenn der Standpunkt des Kindes sonst
wie in tauglicher Weise, zum Beispiel durch eine Eingabe seines Vertreters,
Eingang in das Verfahren gefunden hat (vgl. Urteil des BGer 5A_463/2013
vom 26. September 2013 E. 4.1 m.H.), wovon vorliegend auszugehen ist.
3.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als
unbegründet.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 67 AuG kann das SEM gegenüber weggewiesenen
ausländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn die Wegwei-
sung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort vollstreckt wird oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AuG). Sodann kann es nach Art. 67 Abs. 2
Bst. a–c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot
wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verhängt werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für
vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen-
dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und die der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In die-
sem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
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Seite 8
missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts
fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein-
reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer
künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfal-
les ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das
vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Ur-
teil des BVGer F-8376/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2. m.H.).
4.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jeder Ausländerin und jedem Auslän-
der, sich über die hiesigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von
Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 5.3 m.H.). In casu
hat sich der Beschwerdeführer gar bewusst über die ausländerrechtlichen
Normen hinweg gesetzt (vgl. SEM-Akt. S. 83).
5.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staates der EU besitzt (Drittstaatangehörige), ein Einreiseverbot verhängt,
so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO],
Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006). Die Ausschreibung bewirkt grund-
sätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-
Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 [kodifizierter Tex] über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener-Grenzko-
dex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können
dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
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Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1
vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 5 Abs. 6 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Ziff. ii Visakodex]). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, gege-
benenfalls ein solches zu beantragen.
6.
6.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom
15. April 2016 vor, er habe anlässlich einer Inlandkontrolle weder ein gülti-
ges Reisedokument noch ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines
Schengen-Mitgliedstaates vorweisen können. Damit liege gemäss ständi-
ger Praxis und Rechtsprechung ein ernstzunehmender Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor.
6.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b SGK müssen Drittstaatangehörige
über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein
Visum verfügen, sofern dies erforderlich ist. Von der Visumspflicht befreit
sind Personen, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines Schen-
gen-Staates sind oder über ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt verfü-
gen. Diese Dokumente müssen bei Kontrollen vorgewiesen werden kön-
nen (vgl. Art. 8 SGK). Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Dritt-
staatangehöriger die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, wird
sein Aufenthalt als illegal angesehen (vgl. Art. 3 Ziff. 2 der Rückführungs-
richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, Abl. L 348/98 vom 24. De-
zember 2008).
6.3 Anlässlich der Inlandkontrolle vom 13. April 2016 durch die Kantonspo-
lizei Schwyz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2009
mit einem vom 6. Juli 2009 bis zum 4. August 2009 für die Schweiz gültigen
Visums eingereist war, um seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen
Söhne zu besuchen. Dieses Besuchervisum wurde dem Beschwerdeführer
gestützt auf ein am 10. Juni 2009 gestelltes Gesuch um Suspension des
laufenden Einreiseverbots (vgl. Bst. C) mit Suspensionsverfügung vom
26. Juni 2009 ausgestellt. Der Beschwerdeführer gab während der polizei-
lichen Einvernahme vom 13. April 2016 zu Protokoll, dass er am letzten
Tag, als er hätte abreisen müssen, dies nicht getan habe, weil seine Frau
und die Kinder so traurig gewesen seien und geweint hätten, und ihn dies
auch traurig gemacht habe. Er habe dann beschlossen, bei seiner Familie
zu bleiben um seine Kinder aufwachsen zu sehen.
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Seite 10
6.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei auch kroatischer Staats-
angehöriger und er verfüge über eine sog. „Osobna Karta“ (Personalaus-
weis; datiert vom 30. August 1991) wird auf Beschwerdeebene erstmals
vorgebracht. Dabei stellte der den Antrag um gerichtliche Abklärung durch
eine Anfrage bei der kroatischen Botschaft unter Vorlage des erwähnten
und zu den Akten gelegten Personalausweises. Der Beschwerdeführer
wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 des Bundesverwaltungs-
gerichts darauf hingewiesen, dass es – insbesondere wenn es um so per-
sönliche Dinge wie Zivilstand oder Staatangehörigkeit gehe – an ihm selbst
liege, diesbezügliche Abklärungen (auch im Sinne von Art. 12 und 13
VwVG) vorzunehmen, weshalb dem Beweisantrag um Durchführung einer
Botschaftsanfrage seitens des Gerichts nicht stattgegeben worden ist. Bis
zum heutigen Zeitpunkt sind weder der Vorinstanz noch dem Gericht ent-
sprechende Beweismittel nachgereicht worden.
6.5 Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle somit weder
über einen gültigen Aufenthaltstitel noch über ein zur Einreise in die
Schweiz berechtigendes Visum verfügte (vgl. dazu >
Einreise und Aufenthalt > kurzfristiger Aufenthalt > Drittstaatangehörige >
Anhang 1, Liste 1: Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehö-
rigkeit > Kosovo; Version vom 1. Januar 2017), ist sein Aufenthalt als
rechtswidrig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat durch seinen
knapp sieben Jahre andauernden rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz
einen hinreichenden Grund für die Verhängung einer Fernhaltemass-
nahme gesetzt.
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer hielt sich – wie oben ausgeführt – während
knapp sieben Jahren rechtswidrig in der Schweiz auf. Eigenen Angaben
zufolge hatte er die Schweiz seit seiner bewilligten Einreise am 7. Juli 2009
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Seite 11
nicht mehr verlassen, obwohl die Suspension des damals bestehenden
Einreiseverbots nur bis zum 4. August 2009 gültig gewesen war. Anstatt
fristgerecht auszureisen, hat sich der Beschwerdeführer bewusst über die
Rechtsordnung hinweggesetzt und es vorgezogen, bei seiner Familie in
der Schweiz zu bleiben. Somit kann objektiv gesehen nicht von einem
leichten Fehlverhalten ausgegangen werden, besteht doch an der Einhal-
tung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ein gewichtiges öffentliches
Interesse. Dabei liegt insbesondere ein generalpräventiv motiviertes Inte-
resse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers vor, dies auch im Sinne
einer kontinuierlichen Praxis. Zudem ist eine spezialpräventive Zielsetzung
der Massnahme darin zu sehen, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei
einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der
Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl.
Urteil des BVGer F-8376/2015 E. 6.2). Es besteht somit ein gewichtiges
öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers.
7.3 Auch subjektiv gesehen ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht
zu bagatellisieren, hat er doch durch seinen jahrelangen illegalen Aufent-
halt arg gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen verstossen. Ge-
mäss eigenen Aussagen war er sich seines rechtswidrigen Aufenthaltes in
der Schweiz durchaus bewusst (SEM-Akt. S. 83), er habe jedoch in der
Nähe seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau (seit
1991) und seinen seit deren Geburt niederlassungsberechtigten Söhnen
bleiben wollen. Er habe sich während der sieben Jahre um den Haushalt
und die Kinder gekümmert, sodass seine Ehefrau 100% habe arbeiten und
damit vollumfänglich für den Lebensunterhalt der Familie habe aufkommen
können. Abgesehen vom Delikt des rechtswidrigen Aufenthaltes habe er
sich tadellos verhalten.
7.4 Damit verweist der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine privaten In-
teressen insbesondere auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz,
womit er sich auf das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8
EMRK und Art. 13 BV beruft.
7.4.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile sind jedoch
in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufent-
haltsrecht hat. Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- und Fami-
lienlebens kann hier aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein. Wie das
Gericht zudem bereits in seiner Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 fest-
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Seite 12
hielt, ist für eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennach-
zugs der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewil-
ligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Aus-
serdem ist erneut darauf hinzuweisen, dass ein Kanton die Behandlung
eines entsprechenden Familiennachzugsgesuchs nicht mit dem Hinweis
auf ein bestehendes Einreiseverbot verweigern darf, da die Frage der Auf-
enthaltsregelung einem Entscheid über die Fernhaltemassnahme vorgeht
(vgl. dazu Urteil des BGer 2C_956/2014 vom 21. August 2015 E. 5.2). Die
Pflege des regelmässigen und kontinuierlichen Kontakts zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinen beiden Söhnen schei-
tert somit bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz.
Es stellt sich deshalb vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verwei-
gerung hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Er-
schwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält.
7.4.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er durch seinen lang-
jährigen (illegalen) Aufenthalt in der Schweiz eine enge Beziehung zu sei-
ner Ehefrau und seinen Söhnen hat aufbauen und leben können womit er
wesentliche Lebensinteressen in der Schweiz geltend machen kann, die
grundsätzlich unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
fallen. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer durch
seinen (illegalen) Aufenthalt wesentlich zum Familienleben beigetragen
hat. Zu bemerken ist jedoch, dass erst durch diesen (illegalen) Aufenthalt
die enge Beziehung zu den Kindern hat aufgebaut werden können. Des
Weiteren kann auch nicht von einer erfolgreichen Integration des Be-
schwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden, denn die Beachtung
der Rechtsordnung bildet ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der
Integrationsleistung (vgl. dazu etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
[VIntA; SR 142.205]). Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass
er mit seinem rechtswidrigen Verhalten dem Wohlergehen der Familie und
namentlich dem der Kinder, für die er als Elternteil die Verantwortung trägt,
in hohem Masse schadet. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, sich fast
sieben Jahre illegal in der Schweiz aufzuhalten, weshalb der Beschwerde-
führer aus der engen Beziehung zu seinen Söhnen nichts zu seinen Guns-
ten ableiten kann.
7.4.3 Trotz der genannten Einschränkungen und Relativierungen ist nicht
zu verkennen, dass das Einreiseverbot den Beschwerdeführer und seine
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in der Schweiz lebende Familie erheblich trifft. Jedoch ist der Beschwerde-
führer darauf hinzuweisen, dass seine Besuchsaufenthalte in der Schweiz
(angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts) den für den Schengen-Raum
geltenden Visabestimmungen unterliegen (vgl. hierzu BVGE 2014/1 E. 4.2
– 4.5 m.H.). Damit kann er wie in E. 6.5 bereits ausgeführt aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit ohnehin nur mit einem Visum in die Schweiz bzw. in
den Schengen-Raum einreisen. Dem Beschwerdeführer steht es im Wei-
teren nach wie vor offen, die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Im Übrigen soll-
ten auch gegenseitige Besuche ausserhalb des Schengen-Raums und na-
mentlich im Kosovo, dem Heimatland des Beschwerdeführers, möglich
sein. Mit der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. April 2016, seine Ehefrau
könne als Roma nicht in den Kosovo reisen, da diese dort diskriminiert
würden und sie deshalb Angst hätte (vgl. SEM-Akt. 107), vermag diese An-
nahme jedenfalls nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Schliesslich können
die Eheleute sowie die Kinder den Kontakt auch mittels Telefons oder an-
derer moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die durch das
Einreiseverbot erwirkte Erschwerung des Ehe- und Familienlebens, soweit
ein solches mangels eines dauerhaften Aufenthaltsrechts überhaupt mög-
lich ist, begründet somit zwar ein privates Interesse an der Aufhebung bzw.
an der Beschränkung der Dauer des Einreiseverbots, wurde jedoch bei der
Festlegung desselben durch die Vorinstanz bereits ausreichend berück-
sichtigt.
7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dieser Umstand
das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Be-
schwerdeführers nicht zurückzudrängen vermag. Die Wirkung des Einrei-
severbots besteht zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer wäh-
rend dessen Geltungsdauer Aufenthalte in der Schweiz schlichtweg unter-
sagt wären. Es steht ihm nach wie vor die Möglichkeit offen, mittels Gesuch
die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu be-
antragen (Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.) – wie er
dies im Übrigen bereits während des ersten Einreiseverbots mehrere Male
getan hatte (vgl. Bst. C).
7.6 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass das auf drei
Jahre befristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt und unter
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Berücksichtigung der gängigen Praxis eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellt.
7.7 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass dem Beschwerdeführer die
Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten
wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5
m.H.), geht es doch in casu um zentrale Bestimmungen der migrations-
rechtlichen Ordnung, gegen welche der Beschwerdeführer verstossen hat
(Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 5 und 10 AuG). Die SIS-Ausschrei-
bung erweist sich somit als verhältnismässig (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3
SIS-II-VO).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt wurde, ist er einerseits davon
befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Anderer-
seits sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde
zu übernehmen und dem Rechtsbeistand gemäss Art. 9 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und die Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) ein amtliches Honorar
auszurichten. Der Rechtsvertreter stellt in der am 28. September 2016 ein-
gereichten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 2‘898.70 (inkl. Baraus-
lagen und MWST) in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfangs und der
Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtli-
cher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen –
das Bundesverwaltungsgericht erachtet den ausgewiesenen Zeitaufwand
für die Ausfertigung der Rechtsschrift und der Replik als zu hoch – ist das
Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes nach Massgabe der einschlägi-
gen Bestimmungen auf Fr. 1‘700.- (inkl. Barauslagen und MWST) festzu-
setzen (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 8, 9, 10, 12 und 14). Die Entschä-
digung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist vom Beschwerdeführer
zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen
(Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird aus der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘700.- ausgerichtet.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan-
gen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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