B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3076/2018
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von
B._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 15. Januar 2018 beantragte die eritreische Staatsangehörige
B._______ (geb. 1950, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer
Botschaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft), die Ausstellung ei-
nes Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen, um ihren in der Schweiz
lebenden Sohn (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) zu be-
suchen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/26 ff.).
Der Gastgeber hatte sich schon vorgängig mit einem Schreiben vom
29. Dezember 2017 an die Botschaft gewendet, die Einladung zu einem
Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bestätigt und seine Interessenlage offen-
gelegt. Demnach seien es schon 13 Jahre, seit er seine Mutter beziehungs-
weise seit seine Kinder ihre Grossmutter letztmals gesehen hätten. Die
Gesuchstellerin lebe in stabilen finanziellen Verhältnissen, was mit einge-
reichten Bankauszügen zu belegen sei. Er (der Gastgeber) verpflichte sich,
für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise seiner Mutter aus
der Schweiz besorgt zu sein. Im Weiteren verpflichte er sich, für alle im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Mutter entstehenden Kosten
aufzukommen. Er arbeite für (…), gestalte sein Leben in Eigenverantwor-
tung und verfüge über genügend Einkommen. Im Übrigen sei die Gesuch-
stellerin ohnehin in der Lage, ihren Aufenthalt in der Schweiz selbst zu fi-
nanzieren (SEM-act. 3/18).
B.
Die Botschaft lehnte den Visumsantrag in einer Formularverfügung vom
25. Januar 2018 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin,
vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaa-
ten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (SEM-act. 3/24 f.).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 31. Januar 2018 Einspra-
che (SEM-act. 1/1 ff.). Die Vorinstanz liess daraufhin weitere Abklärungen
durch die kantonale Migrationsbehörde vornehmen (SEM-act. 5/56 ff.). Am
5. April 2018 gab der Gastgeber ergänzende Auskünfte zu einem schriftli-
chen Fragekatalog und unterzeichnete eine Erklärung, mit der er sich ver-
pflichtete, gegenüber Behörden und privaten medizinischen Dienstleis-
tungsgerbringern bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.– für sämtliche aus
dem Aufenthalt der Gesuchstellerin entstehenden, ungedeckten Lebens-
unterhaltskosten aufzukommen (SEM-act. 5/62).
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D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache am 30. April 2018 ab. In ihrer Begrün-
dung teilte sie im Wesentlichen die Auffassung der Botschaft, wonach die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht
als gesichert erachtet werden könne. Damit fehle es an einer zwingenden
Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Schengen-Visums (SEM-
act. 6/67 ff.).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und das beantragte Schengen-Visum sei auszu-
stellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
F.
Die Vorinstanz liess sich am 27. Juli 2018 vernehmen. Sie beantragt die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
G.
Mit Replik vom 13. September 2018 (BVGer-act. 7) hielt der Beschwerde-
führer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren
mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und enger Fami-
lienangehöriger der Gesuchstellerin. Er ist zur Beschwerde legitimiert
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(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein-
zutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Der angefochtene Entscheid erging nach der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008
5441). Sie wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Ver-
ordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018
(VEV, SR 142.204) ersetzt. Per 1. Januar 2019 hat sodann das Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) eine Teilrevision sowie eine Na-
mensänderung erfahren (Änderung des Ausländergesetzes vom 16. De-
zember 2016, AS 2018 3171). Inhaltlich hat sich an den vorliegend ein-
schlägigen Gesetzesbestimmungen jedoch nichts geändert. Weitere Be-
merkungen zum intertemporal anwendbaren Recht sowie zur Tragweite
der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV erübrigen sich.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Dem angefochtene Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer eritre-
ischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimona-
tigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmun-
gen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen erhalten (vgl. Art. 2
Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
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3.2 Als eritreische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin für ei-
nen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen in der Schweiz unbestrittener-
massen der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verord-
nung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi-
sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
von dieser Visumpflicht befreit sind [Kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom
28.11.2018] bzw. Art. 4 Abs. 1 aVEV i.V.m. Verordnung [EG] Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001];
Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016]).
4.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Gesuchstellerin die Aus-
stellung des Schengen-Visums und die Einreise in die Schweiz zu verwei-
gern sind, weil bei ihr das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung und
die Gefahr besteht, dass sie das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaa-
ten nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlässt
(vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.09.2009] und Art. 32
Abs. 1 Bst. b VK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV; Art. 5 Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1
VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK).
4.1 Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekun-
deten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültig-
keit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verwei-
gern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 4.5). Den Be-
hörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Vi-
sumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu
(BVGE 2014/1 E. 4.1.5). Über den Zweck des geplanten Aufenthalts und
die Wiederausreiseabsicht einer gesuchstellenden Person lassen sich
keine gesicherten Feststellungen treffen, weshalb darüber eine Prognose
zu treffen ist. Die Bewertung der Gefahr einer rechtswidrigen Einwande-
rung ist in Würdigung der gesamten relevanten Umstände vorzunehmen.
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Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise bilden die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits und die
individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits
(BVGE 2014/1 E. 6.1 und E. 6.3.1). Die Beweisführungslast zu Aufenthalts-
zweck und Wiederausreiseabsicht obliegt der gesuchstellenden Person
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1
Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4).
4.2 Der Migrationsdruck aus Eritrea ist anhaltend hoch (vgl. Asylstatistik
2018 des Staatssekretariats für Migration SEM vom 28. Januar 2019,
S. 14, Publikationen & Service > Statistiken >
Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2018 >, abgerufen am 20.01.2020). Bei
Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich
eine strenge Praxis. Dem Einreisegesuch der Gesuchstellerin ist deshalb
mit Zurückhaltung zu begegnen (BVGE 2014/1 E. 6.1). Ausserdem verfügt
sie mit zwei Söhnen, einer Tochter und mehreren Enkeln über ein soziales
Beziehungsnetz in der Schweiz. Das Risiko, dass sie – einmal in die
Schweiz eingereist – vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen
und diesen auf eine andere Basis zu stellen versuchen könnte, ist deshalb
ganz grundsätzlich als hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2;
2009/27 E. 7).
4.3
4.3.1 In die Risikoanalyse sind sodann sämtliche Gesichtspunkte des Ein-
zelfalles miteinzubeziehen. So kann die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder famili-
äre Verpflichtungen begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die
in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines
ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten
Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27
E. 8).
4.3.2 Die Gesuchstellerin besitzt in Eritrea ein Haus, Land und Vieh. Ge-
mäss dem Beschwerdeführer lebt sie in guten wirtschaftlichen und finanzi-
ellen Verhältnissen und verfügt über Einkommen aus ihrem landwirtschaft-
lichen Betrieb, den sie verwaltet. Der Beschwerde liegen zwei Kontoaus-
züge der Gesuchstellerin bei, welchen ein Saldo per 16. September 2016
von ERN 508'877.– (ca. Fr. 32'820.–), respektive von ERN 195'145.– per
28. August 2017 (ca. Fr. 12'586.–) entnommen werden kann. Aus den
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Bankunterlagen lässt sich indes nicht feststellen, wer die Einzahlungen tä-
tigte und woher die Einnahmen der Gesuchstellerin tatsächlich stammen.
Genaue Rückschlüsse über die finanzielle Situation der Gesuchstellerin
können nicht gezogen werden. Selbst wenn sich die Gesuchstellerin aber
in einer für lokale Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befinden
würde, vermag dies sie nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunfts-
land dauerhaft zu verlassen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte
gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1
E. 6.3.6; Urteile des BVGer F-6986/2017 vom 16. September 2019 E. 9.2;
F-449/2018 vom 30. Juli 2019 E. 4.3.2; F-5575/2018 vom 11. März 2019
E. 6.6).
4.3.3 Vorliegend stehen ausserdem weder das Alter der Gesuchstellerin
(geboren 1950), noch die Tatsache, dass sie ihr ganzes bisheriges Leben
in Eritrea verbracht hat und dort als aktives Mitglied der eritreisch-orthodo-
xen Kirche in der Gemeinde aktiv ist, einer allfälligen Motivation zur Emig-
ration zwingend entgegen (vgl. Urteil F-5575/2018 E. 6.5; Urteil des BVGer
F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.3.2). Die Gesuchstellerin ist verwitwet
und lässt ihren landwirtschaftlichen Betrieb, den sie von (…) aus verwaltet,
von anderen bestellen. Entsprechend ist ihre Anwesenheit vor Ort für die
Weiterführung des Betriebs nicht erforderlich. Berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verpflichtungen in ihrem Herkunftsland werden vom Be-
schwerdeführer nicht belegt und auch nicht behauptet. Dies lässt darauf
schliessen, dass die Gesuchstellerin weitgehend ungebunden ist.
4.3.4 Somit sind bei der Gesuchstellerin keine besonderen Verpflichtungen
in Eritrea ersichtlich, die das allgemein als hoch einzuschätzende Risiko
einer nicht gesetzeskonformen Wiederausreise von eritreischen Gesuch-
stellenden mit sozialem Beziehungsnetz in der Schweiz entscheidend zu
relativieren vermöchten. Gegen die Annahme einer Absicht den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlas-
sen spricht auch, dass bereits die deutschen Behörden, vertreten durch
Italien, unter Hinweis auf einen nicht glaubhaften Aufenthaltszweck der Ge-
suchstellerin am 28. August 2015 die Ausstellung eines Schengen-Visums
verweigert haben (SEM-act. 3/51). Schliesslich vermag die Bereitschaft
des Beschwerdeführers, eine höhere Garantiesumme zu hinterlegen, an
der negativen Wiederausreiseprognose nichts zu ändern. In seiner Eigen-
schaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten. Mangels recht-
licher und faktischer Durchsetzbarkeit ist dies für ein bestimmtes Verhalten
seines Gastes aber nicht möglich (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
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Seite 8
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für
die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht er-
füllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wie-
derausreise der Gesuchstellerin das Visum verweigert. Es sind auch keine
humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtun-
gen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4
VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Vom Beschwerde-
führer wird weder behauptet, noch geht aus den Akten hervor, dass seine
Beziehung zur Gesuchstellerin hinreichend eng und intensiv ist, sodass
diese vom Schutz von Art. 8 EMRK umfasst würde. Ausserdem räumt der
Beschwerdeführer selber ein, er könne die Gesuchstellerin auch im Sudan
treffen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.2;
Urteile des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 8.2; F-2003/2018
vom 25. Juni 2018 E. 7.5). Der an sich verständliche Wunsch des Be-
schwerdeführers, seine Mutter nach langer Zeit wiederzusehen und ihr die
Schweiz zeigen zu können, hat folglich in den Hintergrund zu treten.
6.
Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele-
genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: