B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-308/2018
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung der (…) [des Kantons] B._______ vom 21. Juli 2017 war der
Beschwerdeführer, ein 1965 geborener russischer Staatsangehöriger mit
unbefristeter Niederlassungserlaubnis in Deutschland, gestützt auf einen
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 2. März 2017 wegen
grober Verkehrsregelverletzung im automatisierten Fahndungssystem RI-
POL zur Verhaftung (Umwandlungshaft) und Zuführung zum Strafvollzug
ausgeschrieben worden.
B.
In der Folge erliess das SEM am 25. September 2017 gegen den Be-
schwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen
Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe in
der Vergangenheit mehrfach zu Klagen Anlass gegeben, wobei sie in die-
sem Zusammenhang auf den Schweizerischen Strafregisterauszug vom
15. Mai 2017 sowie den Deutschen Strafregisterauszug vom 18. Mai 2017
verwies. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei von einer Rückfallge-
fahr und somit von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung auszugehen, weshalb der Erlass einer Fernhaltemassnahme ange-
zeigt sei. Dies umso mehr, als sich aus den Akten keine privaten Interessen
ergeben würden, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten
Einreisen überwiegen könnten.
C.
Wegen des im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ausge-
schriebenen Einreiseverbots wurde dem Beschwerdeführer am 14. De-
zember 2017 – bei gleichzeitiger Eröffnung der Fernhaltemassnahme – die
Einreise in die Schweiz an der Grenzübergangsstelle C._______ verwei-
gert, wobei er von der zuständigen Behörde aus der Schweiz weggewiesen
wurde.
D.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wird um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersucht. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, bei der
Prüfung, ob und mit welcher Dauer ein Einreiseverbot zu verfügen sei, sei
eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen, welche den Bezug des
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Weggewiesenen zur Schweiz, insbesondere seine familiären, sozialen und
beruflichen Bindungen zu berücksichtigen habe. Die Vorinstanz habe dem
Umstand nicht Rechnung getragen, dass seine Lebenspartnerin in der
Schweiz lebe. Ausserdem sei nicht angeführt worden, dass er einen Auto-
handel zwischen Italien und Deutschland betreibe und deswegen auf re-
gelmässige Durchfahrten durch die Schweiz angewiesen sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 gab das Bundesverwaltungs-
gericht dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde nicht statt.
F.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2018 macht der Be-
schwerdeführer geltend, die Straftaten in den Jahren 2010 bis 2012 (häus-
liche Gewalt, Trunkenheit am Steuer) seien Ergebnis einer längst überwun-
denen Lebenskrise, lägen über fünf Jahre zurück und liessen vom Un-
rechts- und Schuldgehalt her nicht auf eine im vorliegenden Zusammen-
hang massgebliche kriminelle Energie bzw. eine Rückfallgefahr schliessen.
Die Verurteilung wegen Hehlerei (Tatzeitpunkt August 2012) sei einer da-
mals riskanten Geschäftstätigkeit im Autohandel mit (…) geschuldet. Die
Trunkenheit am Steuer und das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Februar
2014 sei vom Strafrichter lediglich mit 70 Tagessätzen Geldstrafe sanktio-
niert worden. Für die Geschwindigkeitsübertretung in der Schweiz habe er
bereits strafrechtlich gebüsst, weshalb eine zusätzliche "Strafe" in Form
eines verwaltungsrechtlichen Einreiseverbotes nicht zulässig sei.
Der Beschwerdeergänzung waren als "Erklärungsschreiben" bezeichnete
persönliche Eingaben des Beschwerdeführers sowie dessen Lebenspart-
nerin beigelegt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2018 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, weist jedoch darauf hin, dass es dem Be-
schwerdeführer obliege, nach allenfalls erfolgter Heirat mit seiner Schwei-
zer Lebenspartnerin bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde
ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Im Weiteren erklärt sich
das SEM bereit, bei Vorliegen eines entsprechenden positiven Entscheides
der kantonalen Behörden das Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf-
zuheben.
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H.
In seiner Replik vom 15. Mai 2018 bringt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, das dreijährige Einreiseverbot schränke sein Privatleben massiv
ein und bedrohe die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin in existentieller
Weise. Ausserdem erschwere die Fernhaltemassnahme auch seine beruf-
liche Tätigkeit, sei doch der Weg über Österreich mit viel zeitlichem und
finanziellem Zusatzaufwand verbunden.
I.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2018, welche dem Be-
schwerdeführer am 19. Juni 2018 zugestellt wurde, schliesst die Vorinstanz
weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten des [kantonalen Migrationsamtes] bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, die gestützt auf Art. 67 AIG ein
Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG;
Art. 112 Abs. 1 AIG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. De-
zember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei
wurde auch der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz"
(AIG) geändert. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Be-
zeichnung an, mit dem Hinweis, dass die in diesem Urteil behandelten we-
sentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden. Gleiches gilt für die
Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
4.
4.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vor-
instanz sei ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekom-
men, da sie keine konkreten Angaben zu den ihm vorgehaltenen Delikten
gemacht habe.
4.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor
dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30
VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern
sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht;
vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die
Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das
setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie
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sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Ar-
gument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der
Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorge-
brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II
266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).
4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus der
Art der Begründung keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen
ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch
eine knappe Begründung leisten. Die Vorinstanz legt verständlich dar, wes-
halb der Beschwerdeführer aus ausländerrechtlicher Sicht als Risikofaktor
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden muss. Dass
sie bezüglich der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf die erwähnten
Strafregisterauszüge verwies, ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren gilt es
zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten
Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM
als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begrün-
dungsdichte dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt
werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4
m.H.). Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich,
sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argu-
mentieren. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
5.
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger mit einer deut-
schen Niederlassungsbewilligung und damit nicht Staatsangehöriger einer
Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681).
6.
6.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AIG gegenüber aus-
ländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b),
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde
ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder
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ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AIG).
6.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot ist keine Sanktion oder
"Strafe", wie in der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2018
geltend gemacht wird, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer
künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Somit liegt ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche
Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da-
bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Per-
son zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017
vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung u.a. damit, der Beschwerde-
führer habe in der Vergangenheit mehrfach zu Klagen Anlass gegeben,
wobei sie in diesem Zusammenhang auf die erwähnten Strafregisteraus-
züge vom 15. Mai 2017 und 18. Mai 2017 verwies.
7.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jahren im-
mer wieder straffällig geworden ist. Allein in Deutschland liegen zwischen
2011 bis 2015 Strafurteile wegen Körperverletzung, fahrlässiger Trunken-
heit im Verkehr sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit
mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
Hehlerei sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vor-
sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Nachdem der Beschwerdefüh-
rer bereits 2007 auch in der Schweiz wegen grober Verletzung der Ver-
kehrsregeln verurteilt worden war, wurde er am 2. März 2017 von der
Staatsanwaltschaft B._______ wiederum schuldig befunden der groben
Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstge-
schwindigkeit auf der Autobahn von mindestens 35 km/h, womit er erneut
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eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat (vgl.
Art. 90 Abs. 2 SVG [SR 741.01]).
7.3 Durch sein strafbares Verhalten über einen langen Zeitraum hinweg hat
der Beschwerdeführer klarerweise wiederholt und erheblich gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG
verstossen, was ohne weiteres die Verhängung einer Fernhaltemass-
nahme rechtfertigt. An dieser Einschätzung vermögen auch die teilweise
bagatellisierenden Erklärungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Zentrale Bedeutung kommt dabei
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung
zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Aus-
gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge-
fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal-
tens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Per-
son (Art. 96 AIG; ferner statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
8.2 Wie oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer über eine lange Zeit hin-
weg in uneinsichtiger Weise immer wieder straffällig geworden. Trotz zahl-
reicher früherer Verurteilungen und Bestrafungen – namentlich wegen
schwerwiegender Verstösse gegen das (deutsche) Strassenverkehrsge-
setz – liess er sich auch in der Schweiz nicht von weiterer Delinquenz ab-
halten (vgl. den erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______
vom 2. März 2017). Die Vielzahl dieser SVG-Delikte im In- und Ausland
zeugt von einer inakzeptablen Geringschätzung und Gleichgültigkeit ge-
genüber der deutschen und schweizerischen Rechtsordnung. Im Übrigen
sind diese Delikte aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches
dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, nicht zu verharmlosen. Ange-
sichts der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers muss diesbezüglich
auch von einer zukünftigen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund besteht weiterhin ein
nicht unerhebliches Risiko, dass der Betroffene in strafrechtlicher Hinsicht
in frühere Verhaltensmuster verfällt und deshalb von einer nicht zu unter-
schätzenden Rückfallgefahr ausgegangen werden muss, weshalb er auch
zum heutigen Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt.
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8.3 Dem solchermassen begründeten öffentlichen Interesse am Einreise-
verbot stellt der Beschwerdeführer eine damit einhergehende Beeinträch-
tigung seiner Beziehung zu seiner Lebenspartnerin in der Schweiz gegen-
über. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass das Einreiseverbot diese Be-
ziehung nicht – jedenfalls nicht in einer den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
betreffenden Weise – tangiert, lebte er doch mit seiner in D._______ wohn-
haften Freundin zuvor nicht in einem gefestigten Konkubinat. Den Betroffe-
nen ist es grundsätzlich zuzumuten, die Kontakte untereinander weiterhin
mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS, WhatsApp,
Skype, Facebook usw.) zu pflegen oder durch Besuche der Lebenspartne-
rin in Deutschland. Ausserdem bestünde die Möglichkeit, mittels Gesuch
die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67
Abs. 5 AIG). Die Vorinstanz hat schliesslich darauf hingewiesen, dass nach
erfolgter Eheschliessung und bewilligtem Familiennachzug die Fernhalte-
massnahme ohnehin aufzuheben wäre. Auch die geltend gemachten be-
ruflichen Einschränkungen sind zu relativieren, steht doch dem Beschwer-
deführer für die Überführung der Autos von Deutschland nach Italien der
Weg über Österreich offen, selbst wenn dies mit zeitlichem und finanziel-
lem Zusatzaufwand verbunden wäre.
8.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre
befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 28. März 2018 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das [kantonale Migrationsamt]
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
Versand: