B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3087/2018
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 zur Person
befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte
(Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A12),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Mai 2018 – eröffnet am 17. Mai
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer verfügte und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragte (SEM-act. A27),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung vom 9. Mai 2018 sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Erlass einer aufenthaltssi-
chernden vorsorglichen Massnahme und um Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
29. Mai 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – wenn ein Antragssteller aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat – dieser
Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet,
dass der Beschwerdeführer, gemäss den Erkenntnissen aus dem Abgleich
der Fingerabdrucke mit der europäischen „Eurodac“-Datenbank, am
10. Juni 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein-
gereist war (SEM-act. A7 ff.),
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 1. Februar 2018 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte (SEM-act. A17),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer an einer Colitis ulcerosa, einer meist in Schü-
ben verlaufenden chronischen Entzündung der Dickdarmschleimhaut (vgl.
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2013, 264. Aufl. 2012, S. 405 f.), lei-
det,
dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Krankheit geltend macht, in
Italien sei der Zugang zu einer umfassenden medizinischen Versorgung –
d.h. über die Notfall- und Grundversorgung hinaus – schwierig, da die
Plätze in den SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugi-
ati)-Projekten beschränkt und zeitlich limitiert seien, Personen ohne formell
gestelltes Asylgesuch keine Gesundheitskarte beantragen könnten und bei
nicht notfallmässigen Behandlungen ein Selbstbehalt von bis zu EUR 40.–
bezahlt werden müsse,
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dass seine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung auf-
grund der momentanen Situation in Italien fraglich sei,
dass deshalb von den italienischen Behörden vorab Garantien für seine
angemessene Unterbringung und einen Zugang zu medizinischer Versor-
gung einzuholen seien,
dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1; Urteile des BVGer E-4208/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2;
D-541/2018 vom 8. Februar 2018),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden weigerten sich, ihn aufzunehmen und
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer aktenkundig vor seiner Ankunft in der Schweiz
in Sizilien hospitalisiert, operiert und behandelt worden war, womit er ent-
gegen seinen Vorbringen schon in Italien Zugang zu umfassender medizi-
nischer Versorgung gehabt hatte (SEM-act. A20),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass von den italienischen Behörden nur in Konstellationen von Familien
mit Kindern individuelle Zusicherungen bezüglich Unterkunft und Einheit
der Familie einzuholen sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 5; 2015/4 E. 4.3),
dass demgegenüber für andere Vulnerabilitätsgruppen nicht zwingend in-
dividuelle Garantien einzuholen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4208/2017
vom 28. Februar 2018 E. 5.2),
dass somit auch für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit
keine individuellen Zusicherungen von den italienischen Behörden einzu-
holen waren,
dass der Beschwerdeführer weiter rügt, die Überstellung nach Italien setze
ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass er in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei nicht nur auf eine me-
dizinische Notversorgung oder auf unbedingt notwendige Behandlungen,
sondern auf eine dauerhafte und langfristige medizinische Betreuung an-
gewiesen,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit dem realen Risiko konfrontiert würde,
einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.),
dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz zuletzt diverse Male in me-
dizinische und stationäre Behandlung begeben hat,
dass gemäss dem Austrittsbericht des (…) vom 30. April 2018 zur Hospi-
talisation des Beschwerdeführers vom 29. März 2018 bis zum 7. April 2018
bei diesem eine Schmerzexazerbation bei bakteriell (Helicobacter pylori)
bedingter Magenschleimhautentzündung und diffusem Schmerzsyndrom
sowie eine Colitis ulcerosa diagnostiziert wurde (SEM-act. A23),
dass dem vorgenannten Bericht sodann entnommen werden kann, es
habe während des Spitalaufenthalts keine Hinweise auf eine Verschlech-
terung der Colitis ulcerosa gegeben, sondern es sei vielmehr von multifak-
toriellen Bauchschmerzen im Rahmen der Grunderkrankung und einer
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Kotstauung im Dickdarm, mit psycho-pathologischer Überlagerung und
funktioneller Komponente auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer bei Austritt aus dem Spital regelmässige Kon-
trollen bei einem Arzt empfohlen und ihm Medikamente verschrieben wur-
den, die grösstenteils bis zum 10. Mai 2018 auszuschleichen waren,
dass gemäss Verlaufsbericht des (…) vom 12. Mai 2018 zur neuerlichen
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2018 bis zum 10. Mai
2018 wiederum kein Hinweis auf einen erneuten Schub der Colitis ulcerosa
erkannt und der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand nach
Hause entlassen werden konnte (Beschwerdebeilage 4),
dass im erwähnten Verlaufsbericht vom 12. Mai 2018 die Situation des Be-
schwerdeführers als Exazerbation der vorbestehenden Schmerzproblema-
tik interpretiert und die zusätzliche Diagnose von rezidivierenden Anfallser-
eignissen, am ehesten psychogen, gestellt wurde,
dass laut fachärztlicher Einschätzung des (…) vom 8. Mai 2018 die Krank-
heit des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Italien nicht entge-
gensteht (SEM-act. A24),
dass für das weitere Dublin-Verfahren – wie die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung festgehalten hat – einzig die Reisefähigkeit des Be-
schwerdeführers ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstel-
lung definitiv beurteilt wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Mitgliedstaaten Antragstellern die erforderliche medizinische Ver-
sorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um-
fasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizi-
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nische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeig-
neten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie),
dass es dem Beschwerdeführer freisteht, in Italien ein Asylgesuch einzu-
reichen,
dass vorliegend daher davon ausgegangen werden darf, der Beschwerde-
führer könne sich in Italien zeitnah und kostenlos in medizinische Behand-
lung begeben und sich einer medikamentösen Therapie unterziehen, wenn
seine Gesundheit ernsthaft gefährdet ist,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer einer
über die Notfall- und Grundversorgung hinausgehenden medizinischen Be-
treuung bedarf,
dass vorliegend aufgrund des schubweisen Verlaufs der Krankheit des Be-
schwerdeführers und seines derzeit stabilen Allgemeinzustands kein rea-
les Risiko ersichtlich ist, seine Überstellung nach Italien führe zu einer un-
wiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder zu
intensivem Leiden,
dass deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien Art. 3
EMRK nicht verletzt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen Gesundheitszu-
stand sowie auf die Unterkunfts- und Versorgungssituation in Italien implizit
die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert,
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dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht schon dann
vorliegt, wenn in Italien eine dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung nicht möglich sein sollte (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 29. Mai 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: