B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3088/2015
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
1. A._______, seine Ehefrau
2. B._______, und die Kinder
3. C._______, und
4. D._______,
Beschwerdeführende,
vertreten durch Fritz Tanner, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
F-3088/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 (geboren […]) und die Beschwerdeführerin 2 (ge-
boren […]), beide kosovarische Staatsangehörige, gelangten nach eigenen
Angaben am 19. November 2008 in die Schweiz und ersuchten gleichen-
tags um Asyl. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurden sie
dem Kanton Aargau zugewiesen. Am (…) kam der Beschwerdeführer 3 als
deren gemeinsames Kind auf die Welt. Er wurde in das Asylgesuch seiner
Eltern einbezogen. Mit einer vom 29. Februar 2009 (recte: 2010) datierten
Verfügung lehnte das Staatsekretariat für Migration SEM (bis 31. Dezem-
ber 2014 Bundesamt für Migration BFM) die Asylgesuche ab und wies die
Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg (Akten aus dem Asylverfah-
ren [nachfolgend: SEM act.] A31), wogegen diese rechtsmittelweise an das
Bundesverwaltungsgericht gelangten. Am (…) wurde die Beschwerdefüh-
rerin 4 als zweites gemeinsames Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2
geboren und ebenfalls in das Asylgesuch der Eltern einbezogen. Mit Urteil
(…) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den ab-
lehnenden Asylentscheid und die Wegweisung ab (SEM act. A40). Den Be-
schwerdeführenden wurde in der Folge eine Frist zur Ausreise bis zum
2. Oktober 2012 gesetzt (SEM act. A43), welche unbenützt verstrich.
B.
Mit einer Eingabe vom 29. September 2012 stellten die Beschwerdefüh-
renden ein erstes Wiedererwägungsgesuch (SEM act. B1). Dieses wurde
vom SEM am 5. Oktober 2012 abgelehnt (SEM act. B3). Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…)
ab. Daraufhin wurden die Beschwerdeführenden vom SEM aufgefordert,
die Schweiz zu verlassen (SEM act. B10). Die dazu angesetzte Frist blieb
wiederum unbenützt.
C.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit einer Eingabe vom 11. Januar
2013 erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides (SEM
act. C1). Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Januar
2013 ab, soweit es darauf eintrat (SEM act. C2). Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit einer Eingabe vom 5. März 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden
das SEM unter Hinweis auf einen (die Beschwerdeführerin 2 betreffenden)
F-3088/2015
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Arztbericht vom 22. Februar 2013 um vorläufige Aufnahme aus humanitä-
ren Gründen (SEM act. C5). Das SEM ging in einem Antwortschreiben vom
12. März 2013 nicht weiter auf das Anliegen ein und verwies auf seine Aus-
führungen in der Verfügung vom 24. Januar 2013 (SEM act. C6).
E.
Die kantonale Migrationsbehörde veranlasste im Rahmen von Abklärungen
zur Transport- und Reisefähigkeit einen fachärztlichen Bericht zur gesund-
heitlichen Situation der Beschwerdeführerin 2, welcher am 24. Oktober
2013 erstellt wurde (SEM act. C9 und C11). Am 7. Januar 2015 gelangte
die Migrationsbehörde mit einem Antrag auf Zustimmung zur Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31)
an das SEM (Akten aus dem Zustimmungsverfahren [nachfolgend ZEMIS
act.] 1/5).
F.
Am 13. Februar 2015 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden über
die beabsichtigte Verweigerung der Zustimmung zur beantragten Aufent-
haltsbewilligung in Kenntnis und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellung-
nahme ein (ZEMIS act. 6/47). Von dieser Möglichkeit machten die Be-
schwerdeführenden mit einer Eingabe vom 23. März 2015 Gebrauch
(ZEMIS act. 11/84).
G.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2
AsylG (unpaginiert bei SEM act. C).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, insgesamt sei
bei den Beschwerdeführenden nicht von einer fortgeschrittenen Integration
in der Schweiz auszugehen, deren Nichtbeachtung sich als besondere
Härte auswirken könnte. Mit rund 6 Jahren und 4 Monaten hielten sie sich
noch nicht besonders lange in der Schweiz auf. Komme hinzu, dass sie die
Schweiz längst hätten verlassen müssen und sich dieser Obliegenheit bis-
her pflichtwidrig widersetzt hätten. Beruflich sei überhaupt keine Integration
vorhanden und wirtschaftlich müssten die Beschwerdeführenden nach wie
vor vollumfänglich unterstützt werden. Ihre Sprachkenntnisse seien im Ver-
hältnis zum mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz mässig und die einge-
reichten Referenzschreiben liessen nicht auf das Vorhandensein von
engen persönlichen und affektiven Beziehungen schliessen. Die Kinder
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seien zwar in der Schweiz geboren, und sie hätten sich hier in einem vor-
schulischen Umfeld gut integrieren können. Sie befänden sich aber noch
in einem Alter, in dem sie stark an die Eltern gebunden seien und durch
eine von diesen vermittelte Lebensweise und Kultur geprägt würden. Eine
zwangsweise Ausreise nach Kosovo würde auch für sie nicht zu einer Ent-
wurzelung führen. Eine Rückkehr nach beziehungsweise (Wieder-)Einglie-
derung in Kosovo sei für die Beschwerdeführenden möglich und zumutbar.
An dieser Einschätzung vermöchten weder die geltend gemachte, familiär
begründete Gefährdung im Heimatland noch die in der Person der Be-
schwerdeführerin 2 gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen et-
was zu ändern. Diese Umstände seien bereits im Zusammenhang mit der
Frage allfälliger Vollzugshindernisse im ordentlichen und in zwei ausseror-
dentlichen Asylverfahren geprüft und als nicht erheblich taxiert worden.
H.
Gegen die vorgenannte Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am
13. Mai 2015 durch ihren Vertreter Rechtsmittel beim Bundesverwaltungs-
gericht einlegen (Beschwerdeakten [Rek-act.] 1). In der Sache beantragten
sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung zur
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege mit dem rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbei-
stand.
Sie rügen im Wesentlichen, das SEM habe ihnen kein faires Verfahren ge-
währt und damit Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, indem es die für den Fall einer
erzwungenen Ausreise geltend gemachten Probleme im Heimatland als
abgeurteilt erachtet und deshalb nicht nochmals berücksichtigt habe. Wei-
ter monieren sie eine Überschreitung des Ermessens, weil die Vorinstanz
bei der Härtefallprüfung die Lebensumstände nur einzeln anstatt in ihrer
Gesamtheit in Betracht gezogen habe. Sie (die Beschwerdeführenden)
hätten aufgrund einer auch von den kantonalen Behörden als bemerkens-
wert erachteten sozialen Integration, einer familiär bedingten Gefährdung
im Heimatland, einer verschlechterten psychischen Verfassung der Be-
schwerdeführerin 2 und deren (…)-Erkrankung Anspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung.
Der Beschwerde waren unter anderem Kopien eines Amtsberichts des
Kantonalen Sozialdienstes Aargau vom 18. Juli 2014 und einer internen
Notiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 19. Dezember 2014 beige-
legt.
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Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvor-
schusses auf, der am 10. Juli 2015 fristgerecht bezahlt wurde (Rek-act. 2
und 4).
J.
Am 15. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein fachärztliches
Schreiben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 vom 4. Juni
2015, ein (undatiertes) Referenzschreiben betreffend ihre Integration in der
Schweiz und eine Korrespondenz ihres Rechtsvertreters mit dem behan-
delnden Arzt zu den Akten (Rek-act. 3).
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2015 die
Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6). Aus einem im Beschwerdever-
fahren eingereichten Referenzschreiben könne zwar abgeleitet werden,
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein gewisses Beziehungs-
netz aufgebaut hätten. Dennoch sei nicht von einer aussergewöhnlichen
sozialen Integration auszugehen. In dem ebenfalls im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten ärztlichen Bericht vom 4. Juni 2015 werde bei der Be-
schwerdeführerin 2 eine schwere Depression diagnostiziert. Diese gesund-
heitliche Beeinträchtigung sei zwar ernst zu nehmen, jedoch seit dem ab-
geschlossenen Asylverfahren unverändert und nicht so gravierend, dass
eine Rückkehr nach Kosovo nicht möglich wäre, zumal die dort bestehende
medizinische Infrastruktur eine adäquate Behandlung durchaus zulasse.
L.
Die Beschwerdeführenden bekräftigen in einer Replik vom 14. September
2015 (Rek-act. 8) ihren Einwand, wonach sie sich entgegen der Einschät-
zung der Vorinstanz in der Schweiz schnell und umfassend integriert hät-
ten. Das sei auch von der kantonalen Migrationsbehörde erkannt worden.
Andererseits habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin 2
seit Anfang Februar 2014 eindeutig verschlechtert. Sie hätten die (situa-
tionsbedingte) Krankheit der Beschwerdeführerin 2 und das dem Be-
schwerdeführer 1 behördlich auferlegte Arbeitsverbot während Jahren ge-
duldig ertragen. Bei einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung würde sich
die psychische Situation der Beschwerdeführerin 2 bessern. Der Be-
schwerdeführer 1 könnte eine Arbeit aufnehmen und dadurch endlich für
den finanziellen Unterhalt der Familie aufkommen.
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Der Replik beigelegt waren unter anderem zwei Zusicherungen von Ar-
beitsverträgen vom Mai 2015 und ein Schreiben des kantonalen Migrati-
onsamtes vom 16. Juni 2015, in dem an die Adresse des Rechtsvertreters
festgehalten wird, dass auf ein allfälliges Gesuch um Bewilligung eines pro-
visorischen Stellenantritts aus rechtlichen Gründen nicht eingetreten wer-
den könnte.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Urteil des Bundesgerichts
2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich gemäss Art. 6 AsylG nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt. Das VGG seinerseits erklärt unter dem
Vorbehalt einer eigenen abweichenden Regelung die Bestimmungen des
VwVG für anwendbar (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind im eigenen Namen und für ihre
Kinder zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
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die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung ih-
res Anspruchs auf ein faires Verfahren, da die Vorinstanz die geltend ge-
machten familiär bedingten Probleme im Heimatstaat nicht in ihre Erwä-
gungen miteinbezogen habe.
3.1 Soweit sie sich dabei auf Art. 6 EMRK beziehen, übersehen sie, dass
sich der sachliche Geltungsbereich dieser Bestimmung auf Verfahren be-
schränkt, in denen zivilrechtliche Ansprüche beziehungsweise strafrechtli-
che Anklagen zu beurteilen sind. Das vorliegende Verwaltungsbeschwer-
deverfahren, in dem es um die Rechtmässigkeit einer Verweigerung der
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht, fällt in keine
dieser beiden Kategorien (vgl. Urteil des BVGer C-1186/2006 vom
19. März 2009 E. 3 m.H.).
3.2 Der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK zitierte Anspruch auf ein faires Verfahren geht
sodann nicht über die innerstaatlichen Verfahrensgarantien hinaus. Er wird
vielmehr mitumfasst vom Anspruch auf rechtliches Gehör, der sich aus
Art. 29 Abs. 2 BV ableitet und in Art. 29 ff. VwVG seinen Niederschlag ge-
funden hat (vgl. Urteil des BVGer C-4698/2012 vom 6. September 2013
E. 3.1 m.H.). Soweit mit der erwähnten Rüge mitgemeint ist, die Vorinstanz
sei ihrer Pflicht zur Begründung der Verfügung nicht nachgekommen, in-
dem sie nicht alle Parteivorbringen umfassend gewürdigt habe, fällt eine
solche aus nachstehenden Gründen ebenfalls nicht in Betracht.
3.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent-
scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der
Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschie-
den hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt
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Seite 8
(BGE 129 I 232 E. 3.2). Dazu muss sie nicht nur alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände – wozu auch die Beschwerdeführenden
begünstigende Faktoren gehören – vollständig abklären, sondern diese
Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Ak-
ten festhalten (vgl. KRAUSKOPF/ EMMENEGGER / BABEY, in: Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weis-
senberger (Hrsg.), 2. Aufl., 2016, Art. 12 N. 27; WALDMANN / BICKEL, a.a.O.,
Art. 29 N. 102).
3.2.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten familiären
und medizinischen Hindernisse für eine (Wieder-) Eingliederung in Kosovo
waren bereits Gegenstand wiederholter Prüfung im Zusammenhang mit
der asylrechtlichen Wegweisung und deren Vollzug. Darauf durfte die Vor-
instanz in ihrer Verfügung hinweisen. Im Übrigen vertrat sie gleichen Ortes
die Auffassung, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom
23. März 2015 nicht auf eine seither eingetretene wesentliche Veränderung
in den persönlichen Verhältnissen schliessen lasse (angefochtene Verfü-
gung Ziffer 15.; ZEMIS act. 12/85 ff.). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begrün-
dungspflicht – wenn auch nicht in besonders ausführlicher, so doch in hin-
reichender Weise – nachgekommen. Ob ihre Einschätzung auch sachlich
gerechtfertigt ist, beschlägt nicht die Anwendung formellen, sondern mate-
riellen Rechts. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein (E. 6.1 ff.).
3.2.3 Insgesamt erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
ein faires Verfahren beziehungsweise rechtliches Gehör als unbegründet.
4.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM
einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbe-
willigung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des
Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr
Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt
wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen beziehungsweise ein Aufent-
haltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die Härtefallregelung von
Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren
befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit
des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar. Die Vorinstanz ist im
Zustimmungsverfahren nicht an die Beurteilung des Sachverhalts durch
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die antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 m.H.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit Einleitung des Asylverfah-
rens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei ihr Auf-
enthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a
und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt,
ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen einer fortgeschrit-
tenen Integration auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu
schliessen ist.
5.2 Mit der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber keinen eigenen Här-
tefallbegriff schaffen wollen, sondern denjenigen übernommen, der bereits
im Kontext des Ausländerrechts bestand und durch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791) konkretisiert wurde
(vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 m.H.). In Anlehnung an diese
Rechtsprechung hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine
entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2
AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG bezieht (Art. 30 Abs.
1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG). Im Einzelnen werden
folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der
Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Ge-
sundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung
im Herkunftsland (Bst. g).
5.3 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per-
sönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine langdau-
ernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses
Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die
ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass
von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere
in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nach-
barschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung
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Seite 10
gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 und BVGE 2007/45 E. 4.2 je mit
Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer we-
niger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie
etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt,
welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erschei-
nen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3; Urteil des BVGer C-4306/2007 vom
11. Dezember 2009 E. 6.3).
5.4 Bei Härtefallgesuchen von Familien darf sodann die Situation der ein-
zelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal der Fami-
lie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Här-
tefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzu-
nehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 196). Besonderes Augenmerk ist dabei
den Kindern zu widmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ist das
Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt
von vorrangiger Bedeutung (BGE 135 I 153 E. 2.2.2). Ungeachtet der um-
strittenen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist
das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Aus-
legung des Landesrechts zu berücksichtigen. Dem wird in der Praxis inso-
fern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schuli-
schen Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Ge-
wicht beigemessen wird (vgl. Urteil des BVGer C-1090/2013 E. 4.3 m.H.).
5.5 Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass die ausländerrechtliche Zulas-
sung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das
Ziel verfolgt, ausländische Personen gegen die Folgen eines Krieges oder
des Missbrauchs staatlicher Gewalt oder ähnlicher Eingriffe in die persön-
liche Freiheit zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder
der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung (BGE 123 II 125 E. 3, 119 Ib 33
E. 4b). Im vorliegenden rechtlichen Kontext sind ausschliesslich humani-
täre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei im Zentrum der Überlegun-
gen – wie bereits erwähnt – die Verankerung der ausländischen Person in
der Schweiz steht. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG betont diesen Umstand aus-
drücklich, indem er verlangt, dass der Härtefall gerade wegen einer fortge-
schrittenen Integration in der Schweiz eintritt. Im Rahmen einer Gesamt-
schau sind jedoch gemäss langjähriger Praxis auch der Gesundheitszu-
stand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im
Herkunftsland in die Beurteilung einzubeziehen (heute sind diese von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE
positivrechtlich verankert). Das kann nicht losgelöst von den persönlichen,
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Seite 11
familiären und ökonomischen Schwierigkeiten geschehen, denen eine aus-
ländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II
125 E. 3). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung in der Beurtei-
lung von Umständen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen,
die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist in Kauf zu nehmen.
6.
Vor dem Hintergrund der erwähnten Beurteilungskriterien stellt sich die vor-
liegende Streitsache wie folgt dar:
6.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind im November 2008 als Asylsu-
chende in die Schweiz gelangt. Sie halten sich mittlerweile seit 8 Jahren
hier auf. Diese Aufenthaltsdauer kann noch nicht als vergleichsweise lange
bezeichnet werden, zumal es zu berücksichtigen gilt, dass das Asylverfah-
ren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) nach dreidreiviertel Jah-
ren rechtskräftig abgeschlossen wurde und der weitere Aufenthalt mass-
geblich durch diverse, von den Beschwerdeführenden veranlasste und im
Ergebnis erfolglose Gesuche und Rechtsmittel bestimmt war. In den Akten
sind weder übermässig lange Verfahren noch eine stossende Untätigkeit
beteiligter Behörden zu erkennen (vgl. im Gegensatz dazu die mit BGE 124
II 110 E. 3. begründete Kaynak-Rechtsprechung, die mit Blick auf die be-
sondere Situation asylsuchender Personen nach zehnjährigem Aufenthalt
ohne definitiven Asylentscheid von einem schwerwiegenden persönlichen
Härtefall ausgeht, wenn die asylsuchende Person finanziell unabhängig,
sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten
hat, und vorausgesetzt, dass die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich
durch missbräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert wurde; vgl.
auch BGE 123 II 125 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2A.542/2005 vom
11. November 2005 E. 3.2.1). Die Anforderungen an das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles können bei dieser Sachlage
nicht entscheidend herabgesetzt werden. Hingegen stellt sich die Frage,
ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens der
Beschwerdeführenden, der Situation schulpflichtiger Kinder oder medizini-
schen Indikationen eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten
lässt.
6.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, ihre Integration in
der Schweiz habe einen „sehr hohen Stand“ erreicht. Soweit sie vorbrin-
gen, sich anständig zu verhalten, unbescholten zu sein und die an ihrem
Wohnort gesprochene Landessprache zu beherrschen, erfüllen sie ledig-
lich allgemeine Minimalanforderungen an die Integration ausländischer
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Personen (vgl. dazu Art. 4 AuG, Art. 62 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 4 VZAE,
Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Aus-
länderinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Immerhin ist in diesem
Kontext auf zwei von den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 12. Mai 2009
beziehungsweise 14. September 2013 erwirkte Strafbefehle hinzuweisen
(wegen Missachtung von Einreisevorschriften [SEM act. A21] respektive
des Brandschutzgesetzes [SEM act. C10]). Auch wenn beiden Verfehlun-
gen angesichts der ausgesprochenen geringen Bussen ein nur leichtes
Verschulden zugrunde liegen dürfte (den Strafbefehlen ist dazu nichts zu
entnehmen) und die Verurteilungen deshalb im vorliegenden Verfahren ne-
gativ kaum zu Buche schlagen, so kann dennoch nicht von einer völligen
Unbescholtenheit gesprochen werden. Was die Frage eigentlicher Integra-
tionsleistungen betrifft, so kann den vorinstanzlichen Akten entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischen Februar 2014 und
März 2015 Deutsch- und Integrationskurse absolviert sowie mit der Tochter
zwischen Sommer 2013 und Sommer 2014 ein interkulturelles Muki-Tref-
fen besucht hat (ZEMIS act. 2/22, 11/66 f.). Der Beschwerdeführer 1 liess
gegenüber der Vorinstanz geltend machen, dass für Männer in seiner Um-
gebung keine Integrations-Sprachkurse angeboten würden. Er habe aber
im Zusammenhang mit der unbefristeten Ausstellung eines Führerauswei-
ses einen 2-Phasen-Weiterbildungskurs in Deutsch absolviert und als
sprachlich integriert zu gelten. Der Rechtsvertreter bestätigte an gleicher
Stelle, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 jeweils ohne Dolmetscher
zu ihm kämen und eine Kommunikation in Deutsch mit ihnen problemlos
möglich sei (ZEMIS act. 11/84). Solche Bemühungen zur Erreichung
sprachlicher Kompetenzen können – angesichts der bisherigen Aufent-
haltsdauer – bestenfalls als mittelmässig betrachtet werden. Der Be-
schwerdeführer macht des Weiteren geltend, er sei seit Juli 2013 Passiv-
Mitglied in einem Motorrad-Verein und helfe als solches bei der Organisa-
tion von Anlässen mit (ZEMIS act. 2/21). Sonstige Bemühungen zur sozia-
len Integration sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.
Die solchermassen manifestierten Bemühungen um Teilnahme am sozia-
len Leben können – über Jahre hinweg gesehen – bestenfalls als durch-
schnittlich bewertet werden. Daran können auch der Hinweis der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 auf bestehende Kontakte zu Bekannten und
Nachbarn und die in diesem Zusammenhang erbrachten, allgemein gehal-
tenen Referenzschreiben nichts ändern. In den Verhältnissen der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 sind weder einzeln noch insgesamt besondere
Intergrationsleistungen zu erblicken, die eine Aufgabe des Aufenthaltes un-
zumutbar machen würden.
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6.3 In wirtschaftlicher Hinsicht hat eine irgendwie geartete Integration noch
gar nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben in der
Schweiz bisher nie gearbeitet und werden für sich und ihre Kinder vollum-
fänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Dabei gilt zwar zu berücksichtigen,
dass sie mit Ablauf der Ausreisefrist im Oktober 2012 beziehungsweise im
Januar 2013 der Möglichkeit zu arbeiten verlustig gingen (vgl. Art. 43
Abs. 2 AsylG, ergänzend Art. 31 Abs. 5 VZAE). Allerdings ist den Akten
nicht zu entnehmen und wird auch nicht behauptet, dass sich zumindest
der Beschwerdeführer 1 in den Jahren davor bemüht hätte, irgendwelche
Arbeitseinsätze zu leisten. Dass er unter dem Druck des hängigen Bewilli-
gungsverfahrens drei abschlussreife Arbeitsverträge (mit Datum vom 14.
Mai 2014, 7. Mai 2015 bzw. 18. Mai 2015) vorzulegen vermochte und gel-
tend machte, unter dem Arbeitsverbot gelitten zu haben, vermag den Ein-
druck nicht zu beseitigen, wonach er während des ordentlichen Asylverfah-
rens nicht alles unternahm, um auf diesem Gebiete erste Integrationsleis-
tungen zu erbringen.
6.4 Eine besondere Bedeutung kommt unter dem Gesichtspunkt des von
der Kinderrechtskonvention geschützten Kindeswohls (siehe dazu E. 5.4)
den beiden Kinder zu. Der Beschwerdeführer 3 (…) besuchte von August
2013 bis Juli 2015 den Kindergarten (ZEMIS act. 11/58) und wurde dem-
nach im August 2015 eingeschult. Die Beschwerdeführerin 4 (geboren am
…) besuchte ab August 2014 den Kindergarten (ZEMIS act. 11/59) und
wurde demnach im August 2016 eingeschult. Handelt es sich um Kinder,
die – wie hier – bereits eingeschult sind und in der Folge damit begonnen
haben, sich selbstständig im schweizerischen Alltag zu integrieren, kann
die erzwungene Wegweisung in ihr Heimatland eine regelrechte Entwurze-
lung bedeuten (BGE 123 II 129 E. 4a). Davon ist allerdings vorliegend nicht
auszugehen. Die Einschulung der Tochter hat erst vor kurzem und jene des
Sohnes vor gut einem Jahr stattgefunden. Besondere ausserschulische
oder –familiäre Aktivitäten, welche eine überdurchschnittliche Verwurze-
lung in der Schweiz aufzuzeigen vermöchten, sind nicht ersichtlich und
werden auch nicht behauptet. Deshalb ist, auch wenn sich die Kinder den
Akten zufolge in der Schule gut assimiliert haben und ein Start in ihrem
Heimatland mit gewissen Problemen verbunden sein dürfte, davon auszu-
gehen, dass ihre Integration in der Schweiz nicht so weit fortgeschritten ist,
dass sie sich in ihrer Heimat nicht eingliedern und den Wechsel ihrer sozi-
alen Umgebung nicht verkraften könnten. Dies gilt umso mehr, als sie über
den Einfluss ihrer Eltern mit der Kultur und den Bräuchen in Kosovo ver-
bunden sind, auch wenn sie bisher nie in ihrem Heimatland gelebt haben.
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6.5 Die Möglichkeit der Wiedereingliederung in Kosovo wird von den Be-
schwerdeführenden 1 und 2 schliesslich wegen einer familiär begründeten
Gefährdung im Heimatland und gesundheitlicher Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführerin 2 in Abrede gestellt.
6.5.1 Nach Darstellung der Beschwerdeführenden 1 und 2 haben sie bei
einer Rückkehr nach Kosovo mit erheblicher Gewalt seitens der Verwand-
ten einer früheren Verlobten des Beschwerdeführers 1 zu rechnen. Nun
dient aber – wie bereits ausgeführt – Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht dazu, Men-
schen vor Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu schützen (vgl.
E. 5.5). Die vorgebrachte Bedrohungssituation wurde denn auch bereits im
Asylverfahren geprüft. Zwar wurden Behelligungen durch die Brüder der
früheren Verlobten bestätigt, jedoch wurde das vorgebrachte Ausmass als
mit dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Kosovo
nicht vereinbar und damit nicht glaubhaft erachtet und die Belästigungen
vornehmlich als Drohgebärden taxiert (vgl. Urteil des BVGer E-1325/2010
vom 30. August 2012 E. 4.2; SEM act. A24, A40 S. 6). Es gibt keinen
Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen, bringen die Beschwerde-
führenden doch in diesem Zusammenhang keine Sachverhaltselemente
vor, welche sie nicht schon im Asylverfahren dargelegt hätten. Damit fehlt
dem Einwand, sie hätten bei einer Rückkehr nach Kosovo mit erheblicher
Gewalt zu rechnen, in mehrfacher Hinsicht die Erheblichkeit.
6.5.2
6.5.2.1 Schliesslich ist auf die gesundheitliche Situation der Beschwerde-
führerin 2 einzugehen. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, dass sie
einerseits an einer in Kosovo nicht behandelbaren (…) und andererseits
an psychischen Problemen leide, aufgrund derer sie seit längerer Zeit in
zum Teil stationärer, aber vorwiegend ambulanter psychiatrischer Behand-
lung sei. Ihr psychischer Zustand habe sich – namentlich aufgrund der
lange andauernden ungewissen Situation in Bezug auf den Aufenthalt in
der Schweiz – seit Februar 2014 eindeutig verschlechtert, was mit einem
erhöhten Bedarf an Psychopharmaka einhergehe. Zum Beweis ihrer psy-
chischen Erkrankung reichte sie diverse ärztliche Berichte zu den Akten,
von denen der fachärztliche Bericht vom 24. Oktober 2013 (SEM act.
C11/5) eine anhaltende, „mittel-schwergradig“ ausgeprägte depressive
Episode im Rahmen einer rezidierend-depressiven Störung
(F 33.11/F33.21 nach ICD-10) diagnostizierte. Der zuletzt eingereichte
fachärztliche Bericht vom 4. Juni 2015 hält fest, die Beschwerdeführerin 2
weine viel, habe sich sozial zurückgezogen und könne sich über kaum et-
was erfreuen. Gemäss testpsychologischen Untersuchungen liege ein
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deutlicher Hinweis auf eine klinisch relevante beziehungsweise schwere
Depression vor. Aktuelle Suizidplanungen seien aber keine vorhanden
(Beilage zur Replik; Rek-act. 8).
6.5.2.2 Der Gesundheitszustand stellt ein Kriterium dar, das in Verbindung
mit anderen Elementen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persön-
lichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann. Voraussetzung ist,
dass der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchti-
gung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Be-
handlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig
macht, welche im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise
aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit
nach sich zieht. Der Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in
der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant
(BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; Urteile des Bundesgerichts 2C_316/2011
vom 17. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_216/2009 vom 20. August 2009
E. 4.2). Doch auch dann, wenn ausreichende Behandlungsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen, kann der Gesundheitszustand die Fähigkeit einer
Person beeinträchtigen, sich im Herkunftsland zu reintegrieren und in die-
sem Kontext unter gewissen Umständen rechtliche Relevanz erlangen
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. De-
zember 2009 E. 7.3, wo die ohnehin problematische Rückkehr einer fünf-
köpfigen Familie zu beurteilen war, die zusätzlich dadurch erschwert
wurde, dass die Mutter an einer rezidivierenden depressiven Störung litt).
Dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht für sich allein, sondern nur
im Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begründen können,
ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und anderer-
seits aus der Tatsache, dass solche Umstände in erster Linie ein Vollzugs-
hindernis nach Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Eine Person, die lediglich
gesundheitliche Beeinträchtigungen vorbringen kann, unterscheidet sich
nicht wesentlich von zahllosen in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten,
die an vergleichbaren Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine
ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen könnten (vgl.
Urteil des BVGer C-923/2013 vom 29. September 2014 E.7.3.2 m.w.H.).
6.5.2.3 Im Zusammenhang mit der diagnostizierten (…) ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht dargelegt, dass irgendwelche medizinische Massnah-
men erforderlich wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im
Asylverfahren mit Urteil (…) festgehalten, dass eine allenfalls durchge-
führte medizinische Behandlung zwischenzeitlich abgeschlossen sein
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müsste. Mangels gegenteiliger substanziierter Vorbringen der Beschwer-
deführenden ist an dieser Feststellung weiterhin festzuhalten. Die Frage
der Behandlungsmöglichkeit von (…) in Kosovo stellt sich bei dieser Sach-
lage nicht.
6.5.2.4 Gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz, die von der Beschwer-
deführerin 2 nicht substantiiert in Frage gestellt werden, ist eine medizini-
sche Behandlung ihrer psychischen Probleme auch in Kosovo möglich.
Dass die Qualität möglicherweise nicht derjenigen in der Schweiz ent-
spricht, kann – wie erwähnt – nicht entscheidend sein. Tritt hinzu, dass die
Beschwerdeführenden 1 und 2 nach ihrer Rückkehr auf das vor ihrer Aus-
reise in Kosovo bestandene soziale und familiäre Beziehungsnetz zurück-
greifen können. Sie haben den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in
diesem Land verbracht und dort leben – ihren Angaben im Rahmen des
Asylverfahrens zufolge – noch Familienmitglieder (ihre Mütter und zwei
Brüder des Beschwerdeführers 1). Die Botschaftsabklärung hat zudem er-
geben, dass auch beide Väter der Beschwerdeführenden 1 und 2, ein wei-
terer Bruder des Beschwerdeführers 1 sowie eine Schwester und ein Bru-
der der Beschwerdeführerin 2 in Kosovo leben (SEM act. A24).
6.5.2.5 Ob die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihres Gesundheitszustan-
des durch die Anordnung des Vollzugs einer Gefährdung ausgesetzt sein
würde, wie der behandelnd Arzt im Bericht vom 21. Oktober 2013 befürch-
tet hat (SEM act. C11 letzte Seite), ist, wie unter E. 5.5. erwähnt, in erster
Linie bei der Beurteilung, ob Vollzugshindernisse vorliegen, zu beachten
(vgl. Art. 83 AuG). Ob im Falle der Beschwerdeführerin 2 durch die im
Facharztbericht vom 4. Juni 2015 dargelegte Verschlechterung ihres Zu-
standes eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auf-
tretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung le-
bensbedrohlichen Ausmasses droht, kann nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens sein, sondern müsste allenfalls bei einer erneuten Prü-
fung des Wegweisungsvollzugs beurteilt werden. Gleichwohl ist in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass zum Zeitpunkt jenes Facharztberichtes
keine Suizidplanungen vorhanden waren und im vorliegenden Verfahren
nicht dargelegt worden ist, dass und inwiefern sich die Situation inzwischen
geändert hat. Auch dürfte das sich aus dem betreffenden Facharztbericht
ergebende Gesamtbild insofern zu relativieren sein, als die dort vorgenom-
mene, hauptsächlich auf einer Anamnese beruhende Diagnose in auffäl-
lige Weise zur Beurteilung in den Referenzschreiben kontrastiert. Dort wird
die Beschwerdeführerin 2 als vielseitig interessiert, kontaktfreudig, fröhlich,
anpassungsfähig und flexibel (Referenzschreiben der „E._______“ vom
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10. März 2015; ZEMIS act. 11/57) beziehungsweise mit hoher Sozialkom-
petenz ausgestattet (undatiertes Bestätigungsschreiben der „E._______“;
ZEMIS act. 2/26) beschrieben.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation der Beschwerdeführen-
den im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als schwerwiegender per-
sönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG bewertet wer-
den kann. Dass die Vorinstanz die möglichen Härtefallkriterien einzeln
prüfte und als nicht gegeben einstufte, ist nicht zu beanstanden; vielmehr
liegt eine solche Vorgehensweise in der Natur der Sache. Daraus folgt,
dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung ihre Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht
verweigert hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführen-
den die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht).
Dispositiv S. 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: