B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3088/2018
Ur t e i l vom 5 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______,
geboren am (…) 1986, Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (…).
F-3088/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 5. März 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs
gewährt wurde, wobei sie in diesem Zusammenhang ausführte, sie sei in
die Schweiz gekommen, um mit ihrem Partner zusammenleben zu können,
dass das SEM am 8. März 2018 die französischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dies gestützt auf Art. 12 Abs. 2
oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO),
dass die französischen Behörden dem Ersuchen am 26. April 2018
entsprachen, dies gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. April 2018 – eröffnet am 17. Mai
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Beschwerde
erhob, die das SEM zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragte, die
Verfügung vom 30. April 2018 sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, sich für das Verfahren (Selbsteintritt) zuständig zu erklären,
eventualiter sei die Sache an das SEM zu neuem Entscheid
zurückzuweisen,
F-3088/2018
Seite 3
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses ersucht wird,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Begehren im Wesent-
lichen geltend macht, ihr Partner sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufgenommen,
dass die Beschwerdeführerin jedes Wochenende bei ihrem Partner
verbringe und von ihm ein Kind erwarte,
dass unter diesen Umständen das Recht auf Familienleben bzw. bei der
Vollzugsandrohung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichti-
gen seien,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 28. Mai 2018 einen super-
provisorischen Vollzugsstopp anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
F-3088/2018
Seite 4
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem
einzigen Staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und dabei von der
Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der
Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen
Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen,
weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4
F-3088/2018
Seite 5
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom
18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und
nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat
bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag
gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS)
ergeben hatte, dass der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2018 von
Frankreich ein bis zum 5. Juli 2018 gültiges Visum erteilt worden war,
dass die französischen Behörden dem Gesuch vom 8. März 2018 um
Übernahme am 26. April 2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist (Art. 22 Dublin-III-
VO),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
F-3088/2018
Seite 6
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert,
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beziehung zu ihrem in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Partner bestehe seit
mehr als zwei Jahren, wobei sie jedes Wochenende bei ihm verbringe und
von ihm schwanger sei,
dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in
Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
bezüglich der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe verfügt,
dass die Schweiz jedoch zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völker-
rechtliche Hindernisse, wie die Verletzung der EMRK oder anderer interna-
tionaler Verträge, einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9
E. 8.2),
dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihren in der Schweiz
lebenden Freund insbesondere auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK
abzielt, die das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
garantiert,
dass die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK unter anderem
das Bestehen einer familiären Beziehung voraussetzt, wobei gemäss
Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes,
F-3088/2018
Seite 7
sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl. BGE
135 I 143 E. 3.1 m.H.; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON RAUMER [Hrsg.],
EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N 54 ff. zu Art. 8 m.H.),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen bzw. der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Inter-
esse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl.
2016, S. 288; WILLIAM A. SCHABAS, The European Convention on Human
Rights, a Commentary, 2015, S. 388 f.),
dass die Vorinstanz das Bestehen einer tatsächlich gelebten familiären
Beziehung zu Recht verneint hat, da die Beschwerdeführerin weder vor
noch nach ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem Partner zusammengelebt
oder auf andere Weise eine Beziehung geführt hat, welche den erwähnten
Anforderungen genügen könnte,
dass daran weder die vorgebrachten Wochenendbesuche seit ihrer
Einreise im Februar 2018 noch eine mögliche Schwangerschaft etwas zu
ändern vermögen,
dass die Beziehung, wie sie sich zum heutigen Zeitpunkt darstellt, vielmehr
nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die von ihr beabsichtigte
Eheschliessung vom Ausland her in die Wege leiten kann,
dass die Beschwerdeführerin sodann kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und
F-3088/2018
Seite 8
sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass aus diesen Gründen sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag
abzuweisen sind und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
F-3088/2018
Seite 9
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3088/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
Versand: