B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 18.12.2019
(2C_64/2019)
Abteilung VI
F-3094/2015
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Carlo Häfeli, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.
F-3094/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener mazedonischer Staatsangehö-
riger, gelangte Ende Dezember 2001 in die Schweiz und stellte hier ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 wurde das Asylgesuch
ab- und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Ab Ende
März 2003 galt er als verschwunden.
B.
Nach eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer Mitte Mai 2004 er-
neut in die Schweiz und nahm Wohnsitz bei seiner von ihm schwangeren
Freundin, einer serbischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Waadt. Am (…) 2004 kam der gemeinsame Sohn B._______
zur Welt und am 6. Juli 2004 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit
der Mutter seines Kindes. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde,
letztmals bis 5. Juli 2012.
C.
Am 15. Dezember 2009 trennte sich das Ehepaar (Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] 2/13, 2/17 und 2/20). Kurz darauf, am 28. Dezember 2009,
wurde der gemeinsame Sohn C._______ geboren.
Im Rahmen von am 15. Januar 2010 durch das Bezirksgericht Lausanne
verfügten Eheschutzmassnahmen wurde die elterliche Obhut über die bei-
den Kinder deren Mutter zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde in Bezug
auf den älteren Sohn ein freies Besuchsrecht eingeräumt, in Bezug auf den
jüngeren Sohn wurde eine Regelung aufgeschoben. Der Beschwerdefüh-
rer wurde zugunsten der Kinder zu monatlichen Alimentzahlungen in Höhe
von insgesamt Fr. 800.– verpflichtet (Verfügung des Bezirksgerichts Lau-
sanne betr. Eheschutzmassnahmen, SEM-act. 2/19 f.).
D.
Von der kantonalen Migrationsbehörde mit Abklärungen zu den persönli-
chen und familiären Verhältnissen betraut, führte die kommunale Polizei
von Lausanne am 6. und 9. Dezember 2010 Befragungen der Ehegatten
durch und verfasste am 10. Dezember 2010 einen Leumundsbericht
(SEM-act. 5/60 ff., 5/63 ff., 5/69 ff.). Die Befragungen wurden auf Veranlas-
sung der kantonalen Migrationsbehörde am 17. bzw. 30. November 2011
ergänzt (SEM-act. 2/30 ff. und 2/26 ff.).
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E.
Mit Urteil vom 9. November 2012 wurde die Ehe des Beschwerdeführers
vor dem Bezirksgericht Lausanne geschieden und eine am 5. September
2012 vereinbarte Scheidungskonvention genehmigt. Demnach wurde das
alleinige elterliche Sorgerecht der Kindsmutter zugesprochen. Dem Be-
schwerdeführer wurde in Bezug auf die beiden Kinder ein Besuchsrecht
eingeräumt; jedes zweite Wochenende während 48 Stunden, jeden Mitt-
wochnachmittag und während der Hälfte der Schulferien und der hohen
Feiertage. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, Ali-
mente zu leisten (pro Kind und Monat Fr. 400.– bis zum 12. Altersjahr,
Fr. 450.– bis zum 15. Altersjahr und Fr. 500.– bis zur Volljährigkeit oder fi-
nanziellen Unabhängigkeit). Zudem wurde er verpflichtet, die Hälfte aller
ausserordentlichen Ausgaben (die Kinder betreffend) zu übernehmen.
F.
Auf Einreichung eines entsprechenden Gesuchs hin und nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs lehnte es die kantonale Migrationsbehörde in einer
Verfügung vom 20. Januar 2014 ab, dem Beschwerdeführer die Niederlas-
sungsbewilligung zu erteilen, erklärte sich aber bereit, dem SEM einen An-
trag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung zu
unterbreiten (SEM-act. 2/49 f.).
G.
Auf Veranlassung der Vorinstanz gelangte die kantonale Migrationsbe-
hörde am 22. April 2014 an den Beschwerdeführer und bat um schriftliche
Auskünfte zum Verhältnis zwischen ihm und seinen beiden Söhnen und zu
seinen finanziellen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer reagierte mit je
einer schriftlichen Erklärung von ihm und von seiner Ex-Ehefrau vom
19. Mai 2014 betr. seinem Verhältnis zu den Kindern. Darüber hinaus äus-
serte sich der Beschwerdeführer zu seinen beruflichen und finanziellen
Verhältnissen und reichte diverse Belege ein (SEM-act. 5/107 ff.).
H.
Aus einer vom Beschwerdeführer mit einer Schweizerbürgerin eingegan-
genen weiteren Partnerschaft entstammt ein drittes Kind, D._______, ge-
boren am (…) 2012. Besagte Partnerschaft wurde im Verlaufe des Som-
mers 2014 aufgegeben (SEM-act. 7/122 und 12/137 ff.).
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Seite 4
I.
Während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwer-
deführer (soweit aus den beigezogenen Akten ersichtlich) in straf- und
massnahmerechtlicher Hinsicht wie folgt in Erscheinung:
Entscheid der Préfecture de Moudon vom 14. Februar 2007: Busse
von Fr. 570.– wegen grober Zuwiderhandlung gegen das Strassen-
verkehrsgesetz (SEM-act. 3/52)
Entscheid der Préfecture du district de l’Ouest lausannois vom 8. Mai
2009: Busse von Fr. 700.– wegen grober Zuwiderhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (SEM-act. 3/52)
Strafmandat der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. September 2014: Geldstrafe von 90 Tagen à Fr. 60.– und Busse
von Fr. 1‘000.– wegen Drohung (zum Nachteil seiner Ex-Partnerin)
und Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (SEM-
act. 13/147 f.)
Verfügung vom 16. September 2014 des Bezirksgerichts Dielsdorf (in
seiner Funktion als Zwangsmassnahmegericht): Verlängerung von
seitens der Kantonspolizei Zürich am 7. September 2014 verhängten
Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) zu Gunsten
der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers und ihren beiden 2004 be-
ziehungsweise 2012 geborenen Kindern (letzteres – wie erwähnt –
ebenfalls ein Sohn des Beschwerdeführers (SEM-act. 12/137-143)
J.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 lehnte es das SEM ab, die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen an, die Ehe des Beschwerdeführers habe zwar mehr als drei
Jahre angedauert, doch liege keine erfolgreiche Integration im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) vor. Er weise in beruflicher Hinsicht
keine stabilen Verhältnisse aus, habe zeitweise Leistungen der öffentlichen
Sozialhilfe bezogen und komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
nach (Betreibungen und Verlustscheine). Hinzu kämen drei strafrechtliche
Verurteilungen wegen Delikten gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung
und eine wegen Drohungen zum Nachteil seiner Ex-Partnerin. Überhaupt
spreche gegen den Beschwerdeführer, dass sowohl die Ex-Ehefrau wie
auch die spätere Partnerin Gewalt in der Beziehung erlebt hätten.
Wichtige persönliche Gründe im Sinne des Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, wel-
che einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz er-
forderlich machten, seien nicht anzunehmen. Schliesslich könne der Be-
schwerdeführer auch aus dem Anspruch auf Familienleben gestützt auf
Art. 8 EMRK nichts für sich ableiten, zumal er – zu seinen älteren beiden
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Söhnen – zwar eine affektive, nicht aber eine wirtschaftliche Beziehung
pflege. Die Motive für die in finanzieller Hinsicht unterlassene Unterstüt-
zung seien nicht stichhaltig (SEM-act. 14/149 ff.).
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung sei zu erteilen. Eventualiter sei von einer Wegweisung
vorläufig abzusehen.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den
entscheidwesentlichen Sachverhalt ungenügend und fehlerhaft festge-
stellt. Er (der Beschwerdeführer) gehe davon aus, dass er in der Schweiz
integriert sei. Seine strafrechtlichen Verfehlungen stünden in einem ur-
sächlichen Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik, die er nun an-
gehe. Er wolle die hinter dem Alkoholabusus stehende Traumatisierung
medizinisch aufarbeiten und überwinden. Ein Entzug der Aufenthaltsbewil-
ligung sei unverhältnismässig. Ihm sei eine letzte Chance zu geben, was
auch von der Ex-Ehefrau und der Ex-Partnerin sowie den gemeinsamen
Kindern unterstützt werde. Dies sei als wichtiger Grund zu berücksichtigen.
Als Beilagen reichte er nebst Vollmacht und der angefochtenen Verfügung
einen Laborbericht vom 4. Mai 2015 ein (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer-act.] 1).
L.
In einem unaufgefordert nachgereichten Kurzattest vom 20. Mai 2015 hält
Dr. med. Y._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH in Lausanne fest,
dass beim Beschwerdeführer weder Alkoholprobleme noch psychiatrische
Auffälligkeiten bekannt seien (BVGer-act. 3).
M.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz Abwei-
sung der Beschwerde (BVGer-act. 9.).
N.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführer
vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, den Sachverhalt zu ak-
tualisieren und in geeigneter Weise zu belegen. Er wurde darauf aufmerk-
sam gemacht, dass insbesondere Angaben zur persönlichen, gesundheit-
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Seite 6
lichen, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Situation und die Ausge-
staltung der Beziehung zu seinen Kindern von Interesse seien und einge-
laden, Belege über aktuelle Arbeitsverhältnisse, besuchte Sprachkurse,
angewandte ärztliche Behandlungen, allfällig beanspruchte Sozialhilfe und
geleistete Alimente zu edieren, dazu aktuelle Auszüge aus dem Betrei-
bungs- und dem Strafregister und allfällige Vereinbarungen über eine Neu-
gestaltung des Besuchsrechts. Die Aufforderung war verbunden mit einem
ausdrücklichen Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten
und die Folgen ihrer Verletzung.
O.
Der Beschwerdeführer liess die Aufforderung zur Sachverhaltsergänzung
unbeachtet.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der
Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfech-
tung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes
wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
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geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung
von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zustän-
digkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AuG i.V.m.
Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dem SEM zur Zustimmung zu
unterbreiten ist der Antrag einer ausländischen Person, die nicht aus einem
Mitgliedstaat der EU oder EFTA stammt, sofern sie die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten
ersucht (Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD
vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden
ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]).
Gemäss Art. 86 Abs. 1 VZAE kann das SEM die Zustimmung ohne Bin-
dung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingun-
gen verbinden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil des BVGer C-5179/2014 vom
8. Dezember 2015 E. 3.2).
4.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das
Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe
für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter be-
steht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft
besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; vgl. nachfol-
gende E. 5) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Auf-
enthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG;
vgl. E. 6).
5.
5.1 Vorliegend sind sowohl die kantonale Migrationsbehörde als auch die
Vorinstanz davon ausgegangen, dass die eheliche Gemeinschaft mehr als
drei Jahre bestanden hatte, bevor sie aufgelöst wurde (Art. 50 Abs. 1 Bst. a
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Seite 8
erster Teilsatz AuG). Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, an die-
sem Sachverhalt zu zweifeln, zumal sich der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau übereinstimmend zum Trennungszeitpunkt geäussert hatten
(SEM-act. 2/12-18). Seit der Heirat am 6. Juli 2004 bestand die Ehe bis zur
Trennung Mitte Dezember 2009 ohne Unterbruch 5 Jahre und 5 Monate
lang. Das zeitliche Kriterium des Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist erfüllt.
5.2 Es bleibt somit die Integration als zweite, kumulative Voraussetzung
von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu prüfen (vgl. dazu BGE 140 II 289 E. 3.8).
5.2.1 Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfas-
sung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet
(Bst. b).
Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (VInt; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag
der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundes-
verfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landes-
sprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen
in der Schweiz (Bst. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung (Bst. d; Urteile des BGer 2C_853/2015 vom
5. April 2016 E. 5.1.1 und 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.2).
Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn die ausländische Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaftet, das den Konsum zu decken vermag,
und sie während einer substantiellen Zeitdauer Sozialhilfeleistungen bezo-
gen hat, ohne dass sich die Situation hinreichend verbessert (vgl. Urteile
des BGer 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2 und 2C_853/2015
vom 5. April 2016 E. 5.1.1 m. H.). Kurze Erwerbsunterbrüche hingegen
schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig aus wie geringfügige
Strafen (Urteil des BGer 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2.2
m.H.). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen
und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (vgl. PETER UEBERSAX,
§ 7 Einreise und Aufenthalt, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.120).
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Seite 9
5.2.2 Zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers geht aus den Ak-
ten hervor, dass dieser nach einer Temporäranstellung drei Jahre als Hilfs-
arbeiter arbeitstätig war. Bei einer weiteren Firma arbeitete er sechs Mo-
nate, anschliessend war er ab Mai 2009 arbeitslos (SEM-act. 2/22, 5/57).
Nachdem er von Mai bis Juli 2011 als Kurierfahrer gearbeitet hatte (SEM-
act. 2/24), bezog er bis August 2011 Sozialhilfe. Ab 15. August 2011 war er
als Hilfsmonteur tätig, bezog aber nach einem Unfall am 10. Januar 2011
Taggeldleistungen der Unfallversicherung bis Ende Juni 2012 (SEM-
act. 2/27, 33 f.). Ab Juli 2012 wurden Arbeitslosenentschädigungen geleis-
tet. Vom 22. Oktober bis 12. Dezember 2012 betätigte sich der Beschwer-
deführer erneut als Hilfsarbeiter (SEM-act. 2/38). Ab 3. Juni 2013 hatte er
einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Firma als Kurierfahrer (SEM-
act. 2/45). Ab März 2014 war er bei einer weiteren Firma arbeitstätig (SEM-
act. 5/118 f., 9/131). Zur aktuellen beruflichen Situation liegen keine Anga-
ben vor. Aus den vorhandenen Akten kann aber beim Beschwerdeführer
durchaus auf den Willen geschlossen werden, einer Erwerbstätigkeit nach-
zugehen. Dieser Eindruck ist in Bezug auf seine Integration durchaus po-
sitiv zu werten.
5.2.3 Hinsichtlich der sprachlichen Integration ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer offenbar Französisch spricht, eigenen Angaben zufolge
aber nicht gut lesen und schreiben kann (SEM-act. 2/22). Zwar handelt es
sich um eine blosse Ausrede, soweit er gegenüber der kantonalen Migrati-
onsbehörde geltend machte, wegen Zeitmangels keinen Französischkurs
besuchen zu können (SEM-act. 2/46). Allerdings ist davon auszugehen,
dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers inzwischen ausrei-
chend sind, um sich hierzulande zu verständigen, so dass dieses Element
jedenfalls nicht negativ zu werten ist (vgl. auch Urteil des BGer
2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3 m.H.).
5.2.4 Die abgeurteilte Delinquenz – vorwiegend grobe Zuwiderhandlungen
gegen das SVG und Fahren im fahrunfähigem Zustand, aber auch Dro-
hung – lässt auf ein ungenügendes Legalverhalten des Beschwerdeführers
schliessen. Dieses erklärt sich nicht allein mit der in der Beschwerde gel-
tend gemachten, angeblichen Alkoholproblematik. Der Arztbericht vom
20. Mai 2015 bescheinigt dem Beschwerdeführer gar, überhaupt nicht an
einem Alkoholproblem zu leiden (BVGer-act. 3). Die Behauptung, dass die
Ex-Ehefrau und die Ex-Partnerin mit den Kindern eine „letzte Chance“ im
Sinne der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers für ein Jahr befürworten, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze.
Zwar erfolgten seit 2014 keine Verurteilungen mehr im Bereich des SVG,
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Seite 10
aufgrund von Gewaltdelikten oder Delikten gegen die Freiheit, aber am
10. Mai 2017 kam ein Strafbefehl wegen nicht bezahlter Alimente hinzu.
Der getrübte strafrechtliche Leumund des Beschwerdeführers vermag
nicht für eine gelungene Integration zu sprechen.
5.2.5 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ent-
sprechen nicht den Anforderungen an eine erfolgreiche Integration. Er be-
zog vom 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005 sowie ab 1. April 2010 Leis-
tungen der öffentlichen Sozialhilfe, welche sich im November 2010 auf
Fr. 31‘820.20 beliefen (SEM-act. 2/22). Mit Betreibungen im Betrag von
Fr. 8‘819.90 und Verlustscheinen in Höhe von Fr. 84‘234.85 bestand zu-
dem ein beträchtliches Ausmass an Schulden, dem selbst mit der angeord-
neten Lohnpfändung im Umfang von Fr. 500.– monatlich kaum nachhaltig
begegnet werden kann. Die derzeitige Schuldensituation konnte – in Er-
mangelung der notwendigen Mitwirkung durch den Beschwerdeführer –
nicht erhoben werden. Aus den Akten geht immerhin hervor, dass er noch
im Mai 2017 die gegenüber seinen Kindern geschuldeten Alimente nicht
bezahlt hatte. In Beachtung der solchermassen bekannten Fakten ist nicht
davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Integration geglückt ist.
5.2.6 Bei der Gesamtabwägung sind die grundsätzlich erfolgreiche berufli-
che und die durchschnittliche sprachliche Integration positiv zu werten.
Demgegenüber fallen das mangelhafte Legalverhalten und die wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht, so dass
gesamthaft nicht auf eine erfolgreiche Integration geschlossen werden
kann.
6.
6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Bewilligungsanspruch
fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der be-
troffenen Person in der Schweiz „erforderlich“ machen (nachehelicher Här-
tefall). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn
die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliede-
rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG).
Neben den in Art. 50 Abs. 2 AuG beispielhaft aufgeführten Gründen kann
sich eine besondere Härte auch aus anderen Gesichtspunkten des Einzel-
falles ergeben (vgl. dazu die Aufzählung von Art. 31 Abs. 1 VZAE, BGE 137
II 345 E. 3.2.3 und BGE 137 II 1 E. 4). Vorausgesetzt ist stets eine erheb-
liche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der
ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen
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Seite 11
des abgeleiteten Anspruchs auf Aufenthalt verbunden sind (BGE 137 II 345
E. 3.2.3 m.H.). Ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre als im Heimat-
land, ist nicht entscheidend. Anzufügen ist, dass der Anspruch aus Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG im Rahmen seines Anwendungsbereichs grundsätzlich
nicht weniger weit geht als jener aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK
und sich teilweise mit diesen überschneidet (Urteil des BGer 2C_27/2016
vom 17. November 2016 E. 4; Urteile des BGer 2C_930/2012 vom 10. Ja-
nuar 2013 E. 4.1 und 2C_173/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4).
6.2 Die familiäre Situation des Beschwerdeführers ist dadurch gekenn-
zeichnet, dass er Vater zweier aus der geschiedenen Ehe stammender Kin-
der ist (B._______, geb. 2004, und C._______, geb. 2009), die unter der
alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter stehen und über eine Niederlas-
sungsbewilligung verfügen. Ein weiteres Kind, D._______ (geb. 2012), ist
Schweizer Bürger und stammt aus einer ausserehelichen Beziehung.
6.2.1 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann
die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem
Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts
auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht und allenfalls Recht zur [Mit-]Be-
stimmung des Wohnorts des Kindes: "Obhut light"). Damit er dieses wahr-
nehmen kann, ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im
selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht ver-
fügt. Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kann es insbesondere bei deutlich
überwiegendem öffentlichen Interesse (Straffälligkeit) genügen, wenn er
den Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausüben
kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten anzupassen sind. Ein weiterge-
hender Anspruch fällt indessen in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht (so
etwa bei einer geteilten Obhut bzw. faktisch gleichwertigen Betreuung mit
gemeinsamem Sorgerecht), die Beziehung wegen der Distanz zum Hei-
matland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und
das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei nen-
nenswerten Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses" Verhalten;
BGE 139 I 315 E. 2.2).
6.2.2 Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung
ist bereits als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen
eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird
(BGE 139 I 315 E. 2.5). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, steht
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Seite 12
der Mutter beziehungsweise Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers das allei-
nige elterliche Sorgerecht über die beiden Kinder B._______ und
C._______ zu. Der Beschwerdeführer geniesst ein Besuchsrecht im übli-
chen Rahmen (jedes zweite Wochenende, jeder Mittwochnachmittag und
die Hälfte der Ferien und der Feiertage), welches er gemäss den beiden
Schreiben vom 19. Mai 2014 zufolge tatsächlich ausübt (vgl. SEM-
act. 5/107 f.). Aus den aktuellsten kantonalen Akten ergibt sich, dass der
Sohn B._______ offenbar seit November 2017 beim Beschwerdeführer
wohnt (Brief der Ex-Ehefrau vom 12. November 2017, Bestätigung des
Schuleintritts in X._______ vom 17. November 2017 und kantonale Zuzu-
gsmeldung per 13. November 2017). Indessen nahm der Beschwerdefüh-
rer die am 7. März 2018 gewährte Gelegenheit nicht wahr, den Sachverhalt
– trotz ausdrücklicher Aufforderung, sich zur Beziehung zu seinen Kindern
zu äussern – zu aktualisieren. Er wurde zugleich darauf hingewiesen, dass
das Gericht bei einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten auf-
grund des aktuell bestehenden Aktenbestands entscheiden werde. Nach-
dem sich aus den Akten keine dauerhafte Veränderung hinsichtlich der
Sorge- und Obhutsrechtssituation über den Sohn B._______ ergibt und der
Beschwerdeführer sich nicht anderweitig äussert, ist davon auszugehen,
dass er auch in Bezug auf den Sohn B._______ weiterhin als nicht sorge-
bzw. obhutsberechtigter Elternteil anzusehen ist. Zur Beziehung zum im
Jahr 2012 geborenen Sohn D._______ liegen keinerlei Unterlagen oder
konkrete Aussagen vor, die den Schluss auf eine enge affektive Beziehung
zuliessen. Im Gegenteil: Es ist aktenkundig, dass 2014 gegen den Be-
schwerdeführer zugunsten D._______ und seiner Mutter Gewaltschutz-
massnahmen verhängt werden mussten. Damit kann ausgehend vom bis-
herigen Aktenstand einzig in Bezug auf die Söhne B._______ und
C._______ von einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung
ausgegangen werden. Hinsichtlich des Sohnes D._______ ist dies klar zu
verneinen.
6.2.3 Die vorliegenden Akten lassen bezüglich der Söhne B._______ und
C._________ den Schluss auf eine in finanzieller Hinsicht besonders enge
Beziehung nicht zu. In der vom Scheidungsrichter genehmigten Konven-
tion vom 9. November 2012 verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur
Bezahlung von Alimenten in Höhe von monatlich Fr. 400.– pro Kind bis zum
12. Altersjahr, Fr. 450.– bis zum 15. Altersjahr und Fr. 500.– bis zur Voll-
jährigkeit oder finanziellen Unabhängigkeit (SEM-act. 5/102). Am 16. Ok-
tober 2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er mit seinem Einkom-
men keine Unterhaltszahlungen an seine Kinder leisten könne (SEM-
act. 9/131). Noch am 10. Mai 2017 erwirkte der Beschwerdeführer einen
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Strafbefehl wegen nicht bezahlter Alimente. Ob der Strafbefehl in Rechts-
kraft erwachsen ist, geht weder aus den Akten hervor noch macht der Be-
schwerdeführer Gegenteiliges geltend. Wie bereits in E. 6.4.3 festgehalten,
fehlen konkrete Anhaltspunkte, um in Bezug auf den Sohn B._______ von
einer dauerhaften Änderung der Ausübung des Sorge- und Obhutsrechts
auszugehen. In Zusammenhang mit den elterlichen Verpflichtungen des
Beschwerdeführers fehlen Hinweise für eine dauerhaft höhere Unterhalts-
leistung in natura (Pflege und Erziehung; vgl. dazu Art. 276 Abs. 1 ZGB),
welche unter Umständen die mangelnde finanzielle Zuwendung in den Hin-
tergrund treten liesse. Ebenso wenig ist aktenkundig, ob und in welchem
Mass er sich am Unterhalt des Sohnes D._______ finanziell beteiligt. Aus
diesem Grund ist das Erfordernis der besonders intensiven, wirtschaftli-
chen Beziehung in Bezug auf alle drei Kinder nicht als erfüllt zu betrachten.
6.2.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner bereits weiter oben erwähnten Einträge im Straf- und
Betreibungsregister kein „tadelloses“ Verhalten in der Schweiz an den Tag
gelegt hat (vgl. E. 5.2.4 und 5.2.5).
6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter
dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nichts
daraus ableiten kann, dass er Vater dreier in der Schweiz aufenthaltsbe-
rechtigter Kinder ist. In die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist dieses
Sachverhaltselement dennoch.
6.3 Zur sonstigen Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz ist fest-
zustellen, dass er seit mittlerweile 14 Jahren hier lebt. Bei einer solchen
Aufenthaltsdauer geht die neueste Rechtsprechung davon aus, dass die
Beziehungen der ausländischen Person zur Schweiz dermassen eng ge-
worden sind, dass die Aufenthaltsverweigerung ein rechtfertigungsbedürf-
tiger Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privatleben
darstellt. Im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten und die In-
tegration zu wünschen übrig lassen (zur Publikation bestimmtes Urteil des
BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9). Eine solche Konstellation ist
vorliegend gegeben. Weiter oben wurde im Kontext des Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG festgestellt, dass die Integration des Beschwerdeführers unter
dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Wirtschaftsleben und namentlich der
Beachtung der Rechtsordnung deutliche Defizite aufweist. Im Übrigen ist
seine Integration bestenfalls durchschnittlich. Der Beschwerdeführer selbst
räumt ein, dass seine sozialen Kontakte durch seinen Alkoholkonsum be-
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einträchtigt würden und dass seine Kollegen, selbst Arbeits- und Berufs-
kollegen, bestrebt seien, von ihm Abstand zu halten. In dieser Konstellation
kann er aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten An-
spruch auf Achtung seines Privatlebens nichts für sich ableiten. Auch hier
gilt, dass die Aufenthaltsdauer und die damit einhergehende Integration als
ein Element neben anderen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind,
selbst wenn sie dem Beschwerdeführer für sich alleine keinen Anspruch
auf Aufenthalt vermitteln können.
6.4 Was schliesslich die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Hei-
matland anbetrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Einreise 22 Jahre alt war und davor die prägenden Kindheits- und Schul-
jahre sowie die ersten Jahre seines Erwachsenenlebens in Mazedonien
verbracht hatte. Seine Mutter und weitere Verwandte befinden sich noch
immer in Mazedonien. Bei der sozialen Wiedereingliederung sollte er daher
keinen besonderen Hürden begegnen. Ebenso wenig sind beim 37-jähri-
gen Beschwerdeführer bei der beruflichen Eingliederung im Heimatland
spezielle Schwierigkeiten zu erwarten. Nachteile bei einer Rückkehr ins
Heimatland aufgrund der Auflösung der Ehe hat er ebenfalls nicht zu be-
fürchten. Der Alkoholabusus und die dahinter stehende Traumatisierung,
mit welcher der Beschwerdeführer sein ungenügendes Legalverhalten zu
erklären sucht, scheiden als Erschwernisse einer erfolgreichen Wiederein-
gliederung schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer gemäss einem
selbst eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 20. Mai 2015 weder Alkohol-
probleme hat noch an psychischen Auffälligkeiten leidet (BVGer-act. 3).
Ganz offensichtlich ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die entspre-
chenden Probleme in den Griff zu bekommen (falls sie jemals bestanden
haben sollen). Seine Aussichten auf eine Wiedereingliederung in Mazedo-
nien sind daher als durchaus gegeben und intakt zu betrachten. Daran ver-
mag nichts zu ändern, dass diese nach 14 Jahren Aufenthalt in der
Schweiz naturgemäss eine Herausforderung darstellen mag.
6.5 Weitere Sachverhaltselemente, die einen nachehelichen Härtefall mit-
zubegründen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind sol-
che ersichtlich. Eine gesamthafte Würdigung führt das Bundesverwal-
tungsgericht daher zum Ergebnis, dass keine wichtigen persönlichen
Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz erforderlich machen würden (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
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7.
Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer weder auf einen An-
spruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, noch aus Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG berufen. Namentlich unterliegt die Beziehung zu seinen
drei Kindern nicht dem Schutz von Art. 8 EMRK (Garantie des Familien-
und Privatlebens). Die Verweigerung der Vorinstanz der Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte daher zu Recht.
8.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend mangels entspre-
chender Vorbringen des Beschwerdeführers sowie fehlender, sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte als möglich, zulässig und zumutbar an-
zusehen (vgl. Art. 83 AuG).
9.
Insgesamt ist somit die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den be-
reits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht
ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– sind dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gemäss Empfangsbestätigung: Beilage: Akten Ref-Nr.
[…] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Waadt (Beilage: kantonale Akten zu-
rück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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