B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3106/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine [...] geborene syrische Staatsangehö-
rige kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2017 in die
Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass am 5. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
die Befragung zur Person (BzP) stattfand, wobei sich die Beschwerdefüh-
rerin als "ledig" bezeichnete, jedoch ergänzend anführte, mit einem alten
Türken "verheiratet" gewesen zu sein, jedoch nicht wisse, auf welche Art,
dass sie vor ungefähr 13 Monaten illegal von Syrien in die Türkei gereist
sei, ein Jahr in Izmir gelebt und dort als Coiffeuse und Dolmetscherin ge-
arbeitet habe, bevor sie mit einem Boot nach Griechenland gebracht wor-
den sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid des SEM vom
15. Mai 2017 dem Kanton Wallis zugeteilt wurde, wobei das SEM einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur
mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie,
dass die Beschwerdeführerin mit an das SEM gerichteter Eingabe vom
19. Mai 2017 durch ihren Rechtsvertreter um wiedererwägungsweise Auf-
hebung dieser Zwischenverfügung ersucht und beantragt, sie sei dem Kan-
ton Basel-Stadt zuzuweisen, da sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zur
Tochter ihrer Tante stehe, welche seit mehreren Jahren in der Schweiz lebe
und hier über eine Niederlassungsbewilligung verfüge,
dass sie mit ihrer Cousine immer per Skype Kontakt gehabt habe, solange
sie noch in Syrien gelebt habe,
dass noch diverse weitere Verwandte im Kanton Basel-Stadt leben wür-
den,
dass sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Cousine da-
mit begründen lasse, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung und
sich wiederholenden Bewusstseinsverlusten rund um die Uhr auf eine Be-
treuung angewiesen sei,
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dass sie in der BzP den klaren Wunsch um Zuweisung in den Kanton Ba-
sel-Stadt geäussert habe,
dass die Vorinstanz die innert Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe in An-
wendung von Art. 8 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung
als Beschwerde überwiesen hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin beschwerdelegiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1
AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage
beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb
auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
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dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen
ist,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
rer in der Schweiz lebenden Cousine – demgegenüber nur dann unter den
Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1
m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind,
dass – entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters – den vorinstanzli-
chen Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Beschwerdefüh-
rerin habe anlässlich der Befragung zur Person den klaren Wunsch um
Zuweisung in den Kanton Basel-Stadt geäussert,
dass sie unter der Rubrik "Beziehungen in der Schweiz" (Pt. 3.2) lediglich
ihre im Kanton Bern wohnhafte Tante (B._______, geb. […]) erwähnte,
dass bezüglich der erst auf Beschwerdeebene erwähnten und in Basel
wohnhaften Cousine (C._______, geb. […]) – Tochter der obgenannten
Tante – festzuhalten ist, dass sich diese bereits seit dem Jahre 2004 in der
Schweiz aufhält und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt,
dass demnach davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe seit
über dreizehn Jahren keinen über einen allfälligen schriftlichen oder fern-
mündlichen Verkehr (Telefon, Skype) hinaus gehenden persönlichen Kon-
takt zu ihrer in der Schweiz lebenden Cousine gehabt, weshalb von einer
nahen, tatsächlich gelebten Beziehung nicht die Rede sein kann,
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Befragung
unter der Rubrik "Rechtliches Gehör zum medizinischen Sachverhalt
(Art. 26bis AsylG)" (Pt. 8.02) lediglich anführte, vor zwei Tagen ihr ungebo-
renes Kind verloren zu haben, weshalb es ihr "nicht so gut" gehe,
dass die Beschwerdeführerin jedoch aus dem Umstand, dass sie seither
mehrmals in ärztlicher Behandlung war und die auf Beschwerdeebene
nachgereichten ärztlichen Berichte von einer behandlungsbedürftigen psy-
chiatrischen Erkrankung ausgehen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermag, da eine notwendige medizinische Versorgung auch im Kanton
Wallis sichergestellt werden kann,
dass den erhöhten Betreuungsbedürfnissen der Beschwerdeführerin mit
den den Asylbehörden im Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen
Rechnung getragen werden kann und dabei nicht entscheidend sein kann,
dass diese durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abge-
deckt werden könnten,
dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kon-
takte mittels gegenseitiger Besuche und via Kommunikationsmittel (Tele-
fon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, gegebenenfalls über
die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantra-
gen,
dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27
Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführe-
rin zu ihrer Cousine nicht besteht,
dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie
nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– die Migrationsbehörde des Kantons Wallis
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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