B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-312/2018
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Äthiopien,
alias B._______,
geboren am (…), Äthiopien,
alias C._______,
geboren am (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 / N (…).
F-312/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
4. August 2016 verliess und am 11. Juli 2017 via die Niederlande illegal in
die Schweiz einreiste, wo sie am 7. August 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz am 15. August 2017 zur
Person befragt wurde,
dass sie dabei unter anderem geltend machte, sie habe in den Niederlan-
den über einen Arbeitsvertrag verfügt, der am 4. August 2017 ausgelaufen
sei,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur
Person gestützt auf ihre Aussagen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass sie diesbezüglich erklärte, sie habe Angst, von den niederländischen
Behörden nach Äthiopien zurückgeschickt zu werden,
dass die Beschwerdeführerin dem SEM am 27. August 2017 ihren äthiopi-
schen Pass, ihren Taufschein und ein eritreisches Schulzeugnis für das
Jahr 2011-2012 zu den Akten reichte,
dass das SEM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin am
31. August 2017 die niederländischen Behörden um Informationen im
Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) er-
suchte,
dass die niederländischen Behörden das SEM am 11. Oktober 2017 dahin-
gehend informierten, der Beschwerdeführerin sei von den Niederlanden
eine vom 15. August 2016 bis am 4. August 2017 gültige temporäre Arbeits-
und Aufenthaltsbewilligung erteilt worden,
F-312/2018
Seite 3
dass die Vorinstanz gestützt darauf die niederländischen Behörden am
17. Oktober 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die niederländischen Behörden dieses Ersuchen am 14. Dezember
2017 ablehnten,
dass sie nach einem Remonstrationsverfahren dem erneuten Übernahme-
ersuchen des SEM vom 22. Dezember 2017 am 3. Januar 2018 zustimm-
ten,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2018 – eröffnet am 11. Januar
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 7. August 2017 nicht eintrat, die Wegweisung
in die Niederlande verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2018 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 aufzuheben
und auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass eventualiter die Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ein Anwalt nach ihrer Wahl zu
bestellen sei,
dass als Beilagen die angefochtene Verfügung mit Kopien des Zustellcou-
verts und des Schreibens vom 15. Januar 2018, mit welchem die Be-
schwerdeführerin beim (…), E._______, eine Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung anforderte, eingereicht wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
F-312/2018
Seite 4
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 17. Januar 2018 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass am 19. Januar 2018 die von der Beschwerdeführerin angeforderte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beim Gericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
F-312/2018
Seite 5
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM
vom 22. Dezember 2017 nach einem Remonstrationsverfahren am 3. Ja-
nuar 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was von der Be-
schwerdeführerin nicht bestritten wird, gab sie doch beim rechtlichen Ge-
hör vom 15. August 2017 an, mit der Zuständigkeit dieses Staates keine
Probleme zu haben,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, sie habe ihren Verlobten Y.Y. (Zemis-Nr. […]) in Äthiopien im (…)
kennengelernt,
F-312/2018
Seite 6
dass sie in Äthiopien einige Monate zusammengelebt hätten, bis sie unfrei-
willig getrennt worden seien,
dass sie mit Hilfe ihres Verlobten von den Niederlanden in die Schweiz
gekommen sei, weil sie sich nach ihm gesehnt habe und sich vor einer
Abschiebung nach Äthiopien gefürchtet habe,
dass die Vorinstanz der Ansicht sei, ein Verfahren um Familienzusammen-
führung könne in den Niederlanden abgewartet werden, ein solches Ge-
such aber wahrscheinlich nicht gutgeheissen würde, solange sie und ihr
Verlobter nicht verheiratet seien und er nicht drei Jahre im Besitz einer Be-
willigung sei,
dass sie ausserdem riskiere, von den Niederlanden direkt nach Äthiopien
abgeschoben zu werden, wo sie weder sozial vernetzt sei, noch in wirt-
schaftlicher Hinsicht irgendwelche Chancen habe, sich zurechtzufinden,
dass eine Rückkehr nach Eritrea ohnehin nicht möglich sei,
dass sie und ihr Verlobter – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine
gefestigte Beziehung lebten,
dass sie bereits in Äthiopien zusammengelebt hätten und während ihrer
unfreiwilligen Trennung täglich in Kontakt gewesen seien,
dass sie hier in der Schweiz die Wochenenden bei ihm und seiner Familie
verbringe, in deren Kreis sie bereits aufgenommen worden sei,
dass ihre Beziehung intakt sei und tatsächlich gelebt werde,
dass sie heiraten möchten und daran seien, die Eheschliessung zu orga-
nisieren,
dass ihnen diese Möglichkeit durch den Nichteintretensentscheid verwehrt
werde,
dass der Verlobte ausserdem über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfüge,
dass eine Überstellung in die Niederlande nach dem Gesagten eine Ver-
letzung von Art. 8 EMRK bewirken würde, weshalb das Selbsteintrittsrecht
auszuüben sei,
F-312/2018
Seite 7
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden
würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen,
dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommen,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Niederlande würden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die niederländischen Behörden würden
sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu
haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
F-312/2018
Seite 8
dass sich demnach ihre Befürchtung, von den Niederlanden direkt nach
Äthiopien ausgeschafft zu werden, als unbegründet erweist,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in den Niederlanden seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, die Niederlande würden ihr dau-
erhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen niederländischen Behörden zu wenden und
die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den niederländischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin gerate im Falle einer Rückkehr in die Niederlande wegen der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin in die Niederlande würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist,
ob die Anwesenheit ihres Verlobten in der Schweiz einer Überstellung im
Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungs-
weise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin in die Niederlande ge-
gen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
F-312/2018
Seite 9
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt
sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse
Kammer, Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LU-
ZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8
EMRK, S. 137),
dass der Verlobte bereits am 12. Juli 2016 in die Schweiz einreiste, wäh-
rend die Beschwerdeführerin erst am 11. Juli 2017 hierher gelangte (vgl.
Einträge im ZEMIS),
dass sie sich im Weiteren an unterschiedlichen Adressen aufhalten, wes-
halb es bereits an einer gemeinsamen Wohnung als wesentlichen Faktor
für eine tatsächlich gelebte Beziehung fehlt,
dass der Verlobte in F._______ lebt, währendem die Beschwerdeführerin
im (…) in G._______ untergebracht ist (vgl. Einträge im ZEMIS),
dass diese Umstände nicht auf eine im soeben dargelegten Sinne tatsäch-
lich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbar-
keit von Art. 8 EMRK schliessen lassen,
dass es für eine Anwendung von Art. 8 EMRK – entgegen anderslautender
Auffassung – auch nicht genügt, lediglich die Wochenenden gemeinsam
zu verbringen,
dass an dieser Einschätzung die Ausführungen der Beschwerdeführerin,
wonach sie und ihr Verlobter in Äthiopien einige Monate zusammengelebt
F-312/2018
Seite 10
hätten und nach der unfreiwilligen Trennung täglich in Kontakt gewesen
seien, nichts ändern können,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten
Beziehung auch aus der Tatsache, dass ihr Verlobter über eine Aufenthalts-
bewilligung B (gültig bis 11. Juli 2018) verfügt (vgl. Eintrag im ZEMIS),
nichts für sich abzuleiten vermag,
dass die in der Beschwerde geäusserte Heiratsabsicht zu keiner anderen
Einschätzung führen kann, zumal die Beschwerdeführerin ein allfälliges
Ehevorbereitungsverfahren auch in den Niederlanden abwarten kann,
dass der Ausgang eines etwaigen Verfahrens um Familienzusammenfüh-
rung – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – ebenso in den Nieder-
landen abgewartet werden kann,
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK besteht,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Be-
schwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in
die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
F-312/2018
Seite 11
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass angesichts der Umstände eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung ausser Betracht fällt und der entsprechende
Eventualantrag abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den ist,
dass der am 17. Januar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Er-
füllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-312/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG wer-
den abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: