B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-313/2020
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, geboren (…) 1990, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer in der Schweiz am
6. Januar 2016 erstmals ein Asylgesuch stellte, welches vom SEM am
19. Oktober 2016 unter Anordnung der Wegweisung abgelehnt wurde,
dass das SEM am 6. September 2017 über sein zweites Asylgesuch vom
27. Juli 2017 genauso entschied,
dass das SEM am 18. Juni 2018 explizit einem Ersuchen der italienischen
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers entsprach, dass
dieser jedoch innerhalb der dafür im Dublin-Verfahren vorgesehenen Frist
nicht überstellt werden konnte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 in Italien um Asyl ersuchte,
dass er in der Schweiz mit schriftlicher Eingabe vom 12. Dezember 2019
ein drittes Asyl- bzw. Wiedererwägungsgesuch einreichte und erklärte, in
der Schweiz lebten bereits sein Bruder und zwei Cousins,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 zur Person befragt
wurde und abschliessend die Gelegenheit erhielt, sich zur mutmasslichen
asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des insoweit gewährten rechtli-
chen Gehörs äusserte, er wolle nicht nach Italien zurück, sondern in der
Schweiz bleiben,
dass das SEM am 23. Dezember 2019 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden zu diesem Gesuch innerhalb der festge-
legten Frist keine Stellung nahmen, woraus für sie die Verpflichtung zur
Wiederaufnahme resultiert (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2020 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete
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und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass sich der Beschwerdeführer gegen die ihm am 13. Januar 2020 eröff-
nete Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2020 (Poststem-
pel) an das Bundesverwaltungsgericht wandte,
dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung des SEM auf-
zuheben und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht,
dass auf seine Begehren und deren Begründung – soweit entscheiderheb-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2019
per sofort aussetzte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten am 20. Ja-
nuar 2020 zur Verfügung standen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu
entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als
Asylsuchender in Italien aufhielt, weshalb dieser Staat für die Durchführung
seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat,
die in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers seien
keine Familienangehörigen, die für ihn eine hiesige asylverfahrensrechtli-
che Zuständigkeit begründen könnten (vgl. Art. 7 – Art. 11 i.V.m. Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens auch über ein allenfalls rechtskräftig abge-
schlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Voll-
zug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Januar 2020 gel-
tend macht, er wolle und könne nicht nach Italien zurückkehren, weil dort
für asylsuchende Personen keine Unterkünfte vorhanden seien und auch
die minimale Versorgung nicht funktioniere,
dass die gegen die Überstellung nach Italien gerichteten Einwände des
Beschwerdeführers jedoch nicht zu berücksichtigen sind,
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR und des EuGH
– dortige Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingun-
gen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (statt vie-
ler: Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6),
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dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus zwar in der Kritik steht, dass jedoch auch nach Erlass und
Umsetzung des Salvini-Dekrets davon auszugehen ist, Italien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass deshalb an die konstante Rechtsprechung zur Situation in Italien
grundsätzlich angeknüpft werden kann (vgl. Urteile BVGer F-585/2019
vom 5. Dezember 2019, F-3046/2019 vom 26. September 2019 E. 5.3,
F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5, F-3373/2019 vom 5. Juli 2019
E. 5.5, E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9, D-2513/2019 vom 28. Mai
2019 E. 8.1, F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5, E-1489/2019 vom 3. April
2019 E. 6.2, F-1299/2019 vom 22. März 2019 S. 6 f. sowie F-710/2019 vom
20. Februar 2019 E. 5.4),
dass folglich auch im gegenwärtigen Zeitpunkt das Vorliegen systemischer
Schwachstellen, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen
Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen ist,
dass diese Einschätzung auch gilt, obwohl die dortigen Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, dass sich
demgegenüber jedoch mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. beispielsweise
F- 373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2 sowie das zur Publikation bestimmte
Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.4),
dass der Beschwerdeführer als junge gesunde Person grundsätzlich nicht
zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts gehört
und dass bei ihm, anders als bei jenen, keine individuelle Garantieerklä-
rung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen
ist (vgl. zitiertes Urteil E-962/2019 E. 7.4 und E. 8),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land
auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2
AsylG ausgesetzt wäre oder in welchem er Gefahr liefe würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3
Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Be-
handlung seines Asylgesuchs versagt wird,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem
Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können,
dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und
ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein
aussichtslos erscheinenden Beschwerde auch das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist und aus dem gleichen Grund der am 17. Januar
2020 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: