B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3132/2019
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Frischknecht, Rechtsanwalt,
Gmünder Frischknecht & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener kosovarischer Staatsangehö-
riger, reiste am 19. Februar 1988 im Rahmen des Familiennachzugs zu
seinen Eltern in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine Jahresaufent-
haltsbewilligung. Am 1. Dezember 1996 heiratete er eine Landsfrau (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] 1/17). Diese Ehe wurde mit Urteil des Kreisge-
richts (…) vom 8. Juli 2004 geschieden. Aus der Ehe gingen zwei Kinder
hervor (geb. 1998 sowie 2000) (Akten des Migrationsamtes des Kantons
Aargau [AG-pag.] 717).
B.
Mit Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde vom 22. April 1999
wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 7. Februar 2000 ab
(SEM-act. 1/1-19).
B.a Der Beschwerdeführer hätte in der Folge die Schweiz verlassen müs-
sen. Er verstiess hingegen wiederholt gegen ausländerrechtliche Bestim-
mungen, weshalb gegen ihn folgende Fernhaltemassnahmen angeordnet
wurden:
- eine Einreisesperre vom 9. November 2000 bis 8. November 2002 wegen illega-
len Aufenthalts in der Schweiz (Verfügung des ehemaligen Bundsamtes für Aus-
länderfragen [BFA] vom 1. November 2000; SEM-act. 1/34),
- eine (Anschluss-Sperre) vom 9. November 2002 bis 24. April 2005 wegen wie-
derholter illegaler Einreise trotz Einreisesperre (Verfügung des BFA vom 24. April
2002; SEM-act. 1/67),
- eine Einreisesperre vom 9. September 2002 bis 8. September 2005 wegen Miss-
achtung einer Einreisesperreverfügung (Verfügung des BFA vom 27. August 2005;
SEM-act. 1/77),
- eine Einreisesperre vom 28. Oktober 2006 bis 27. Oktober 2009 wegen illegaler
Einreise (Verfügung des BFA vom 12. Oktober 2006; SEM-act. 1/114), bzw. ein
Einreiseverbot vom 28. Oktober 2006 bis 26. Oktober 2009 wegen illegaler Ein-
reise (Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2006; SEM-act. 1/152).
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B.b Am 23. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige er-
stattet, da er unter falscher Identität in einer Schreinerei im Kanton Bern
Holzfiguren angefertigt und danach verkauft hatte (SEM-act. 1/104-108).
B.c Am 13. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer nach Pristina
ausgeschafft (SEM-act. 1/142). Mittlerweile ist er im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung für Italien (AG-pag. 737 f.).
C.
C.a Am 21. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei
Aargau aufgrund eines Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit angehalten
und festgenommen. Zuvor hatte die Polizei eine Meldung erhalten, wonach
er versucht habe, einer Frau Holzfiguren zu verkaufen. Er habe die Figuren
in einem grossen Rucksack mitgeführt und sei mit seinem Velo zu ihrer
Liegenschaft gekommen. Bei der Vernehmung gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, er habe die Frau nur gefragt, ob es in der Nähe ein Brocken-
haus gebe. Er habe die Holzfiguren in Como in einem Brockenhaus gekauft
und wolle sie in der Schweiz an ein Brockenhaus (weiter-)verkaufen oder
gegen Geldentschädigung abgeben. Aus seiner Sicht handle es sich dabei
nicht um einen Handel, da die Figuren alt bzw. gebraucht seien. Mit dem
Erlös aus dem Verkauf bzw. der Geldentschädigung habe er seine Lebens-
haltungskosten decken wollen. Es sei das erste Mal, dass er Holzfiguren
und Schnitzereien an ein Brockenhaus habe verkaufen wollen. Abschlies-
send anerkannte er den Tatbestand der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.
Dass er eine Bewilligung benötige, habe er nicht gewusst (vgl. zum Gan-
zen: AG-pag. 729, 731 sowie 733).
C.b Im Rahmen der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie gegebenenfalls zur Anordnung einer Fernhal-
temassnahme gewährt (AG-pag. 732 f.).
C.c Am 22. Mai 2019 forderte das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau den Beschwerdeführer auf, die Schweiz innerhalb eines
Tages zu verlassen (AG-pag. 739).
D.
Ebenfalls am 22. Mai 2019 verhängte das SEM gegen den Beschwerde-
führer für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtensteins ein
einjähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde vor-
sorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 10/352 f.).
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Seite 4
E.
Am 23. Mai 2019 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz Richtung
Pristina, Kosovo (AG-pag. 750).
F.
Am 20. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es treffe nicht
zu, dass er in der Schweiz einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachge-
gangen sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1]).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 schloss das SEM auf Abwei-
sung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
H.
Am 19. August 2019 replizierte der Beschwerdeführer (BVGer-act. 8).
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot gemäss
Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum
Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AIG).
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Einreise sind
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung
der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1
E. 2; 2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegenüber aus-
ländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein
Einreiseverbot verhängen. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG liegt unter anderem
vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missach-
tet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Un-
ter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen
des Ausländerrechts. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person
eine Sorgfaltsverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehl-
interpretation der entsprechenden Bestimmungen stellen normalerweise
keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemass-
nahme dar. Jedem Ausländer und jeder Ausländerin obliegt es, sich über
bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländer-
rechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarhei-
ten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer F-296/2017 vom 8. Juli 2019 E. 4.3 m.H.).
3.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO];
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Seite 6
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Der Be-
schwerdeführer ist jedoch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Italien,
weshalb das Einreiseverbot auf das Gebiet der Schweiz und des Fürsten-
tums Liechtensteins begrenzt ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet das gegenüber dem Beschwerdeführer ver-
hängte Einreiseverbot mit dessen illegaler Erwerbstätigkeit (SEM-act.
10/352 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, einer illegalen Erwerbstätigkeit nach-
gegangen zu sein. Er sei in Polizeigewahrsam genommen worden, als er
angeblich versucht habe, mitgeführte Holzfiguren durch Haustürgeschäfte
an Privatpersonen zu verkaufen. Gestützt auf diese Grundlage sei das
SEM bereits von der Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit und
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegan-
gen. Dass diese Art von im Aussterben befindlichen Haustürgeschäften,
wie sie dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden, einen tat-
sächlichen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt haben könnten, sei
nicht einzusehen. Ferner sei der von ihm getätigte Verkauf keinesfalls dazu
geeignet, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Vielmehr sei ein solches
Verhalten als eine Form der Bettelei zu qualifizieren, welcher mit Blick auf
die Weisungen des SEM betreffend Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[ > Publikationen und Service > Weisungen und Kreis-
schreiben > I. Ausländerbereich > Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Stand
1. Juni 2019, besucht im Dezember 2019, nachfolgend: Weisung des SEM]
explizit vom Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne des AIG ausgenommen
seien. Folglich habe er – der Beschwerdeführer – mit dem ihm vorgewor-
fenen Verhalten nicht gegen das AIG verstossen (BVGer-act. 1).
4.3 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst.
Dies unter anderem, um die Möglichkeiten der Umgehung der Zulassungs-
voraussetzungen gemäss Art. 18-26 AIG zu verringern (vgl. MARC SPE-
SCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019,
N. 2 zu Art. 11 Abs. 2 AIG). Als Erwerbstätigkeit gilt somit jede üblicher-
weise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit
(Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt
gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizeri-
schen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird. Ohne Belang für
die Qualifikation als (unselbständige) Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäf-
tigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird
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(Art. 1a Abs. 1 VZAE) (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1827/2018 vom
30. September 2019 E. 6.3.4).
4.4 Gemäss dem Polizeirapport der Regionalpolizei (…) vom 21. Mai 2019
ging dort gleichentags eine Meldung ein, wonach der Beschwerdeführer in
(…) versucht habe, einer Frau eine Holzfigur zu verkaufen. Er sei mit dem
Fahrrad zu ihrer Liegenschaft gekommen und habe die Holzfiguren in ei-
nen grossen Rucksack mit sich geführt. Beim Eintreffen der Polizei hätten
zwei Holzpuzzle ausgebreitet auf einem Container gelegen. Die Sachver-
haltsabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit dem Rad die
umliegenden Liegenschaften angefahren habe, um Holzschnitzereien zu
verkaufen (AG-pag. 737). Aus den kantonalen Akten geht zudem hervor,
dass der Beschwerdeführer mit einem Auto nach (…) gelangt ist und im
Auto weitere für den Verkauf bestimmte Holzfiguren deponiert waren. Dass
sich das Auto in (…) befunden hat und dort weitere Holzfiguren deponiert
waren, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (SEM-act. 9/341).
4.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten im Rahmen von Haus-
türgeschäften versucht, Holzfiguren zu verkaufen, und infolgedessen eine
Tätigkeit verrichtet, die üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt wird. Seine
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2019 getätigten Aus-
sagen, wonach er die Frau lediglich nach einem Brockenhaus gefragt habe
und er die Figuren einem Brockenhaus zum Verkauf habe anbieten wollen
(AG-pag. 729-731, 733), dürften als Schutzbehauptungen zu werten sein.
Im Übrigen würde auch der Verkauf an eine Brockenstube den Tatbestand
der nicht bewilligten Erwerbstätigkeit erfüllen.
4.6 Auch die auf Beschwerdeebene erhobene Einwände (es sei nicht ein-
zusehen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tätigkeit einen
tatsächlichen Einfluss auf den Arbeitsmarkt haben könnte bzw. seine Tä-
tigkeit stelle keine Erwerbstätigkeit dar, sondern falle unter Bettelei; vgl.
zum Ganzen vorne E. 4.2), spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle
(vgl. zur weiten Fassung des ausländerrechtlichen Erwerbsbegriffs E. 4.3
hiervor). Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Verkauf von Holzfigu-
ren kein breites Konsumbedürfnis erfüllt, sondern vielmehr eine Nischen-
tätigkeit ausgeübt hat, ist er damit einer bewilligungspflichtigen Erwerbstä-
tigkeit i.S.v. Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen. Dass er um die Bewilligungs-
pflicht nicht gewusst haben will, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten,
zumal es für die Verhängung eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen
Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf (vgl. vorste-
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Seite 8
hend E. 3.1). Auch der zutreffende Hinweis auf die Weisung des SEM, wo-
nach Bettelei nicht als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, vermag zu kei-
ner anderen Einschätzung zu führen. So wurde der Beschwerdeführer be-
reits mit Einstellungsverfügung des Untersuchungsamtes Uznach vom 20.
Dezember 2018 (SEM-act. 8/334 ff.) darauf hingewiesen, dass er im Wie-
derholungsfall nicht mit einer erneuten Straffreiheit rechnen könne, indem
bei weiteren Verkäufen die Grenze zur Erwerbstätigkeit möglicherweise
überschritten und dadurch ein ausländerrechtlicher Straftatbestand erfüllt
sein könnte (SEM-act. 8/335).
Dass dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft (…) bislang die
von ihm beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden sein soll, ist vorlie-
gend unerheblich. Mängel der behaupteten Art wären nach deren Feststel-
lung im Strafverfahren geltend zu machen gewesen.
4.7 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist erstellt, dass der Beschwerde-
führer am 21. Mai 2019 einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes
nachgegangen ist, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung zu
sein (Art. 11 Abs. 2 AIG). Durch die Missachtung dieser Vorschrift hat er
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit einen
hinreichenden Grund für die Verhängung eines Einreiseverbots gesetzt
(vgl. E. 3.1 hiervor).
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die auf ein Jahr befristete und damit unterhalb
der Regelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 liegende Fernhaltemass-
nahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen
ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgü-
ter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persön-
lichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangs-
punkt der Überlegungen (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.
m.w.H.).
5.2 Aufgrund der illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 67 Abs.
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Seite 9
2 Bst. a AIG zu bejahen. Es besteht demnach ein general- und spezialprä-
ventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers
(zur spezial- und generalpräventiven Zielsetzung von Fernhaltemassnah-
men: vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). Davon abgesehen ist zu berücksichtigen,
dass ihm gegenüber in der Vergangenheit bereits wiederholt Fernhalte-
massnahmen angeordnet wurden, da er gegen ausländerrechtliche Vor-
schriften verstossen hat bzw. wiederholt in der Schweiz straffällig gewor-
den ist (vgl. Sachverhalt Bst. B sowie zum Ganzen: SEM-act. 1). Vor die-
sem Hintergrund vermittelt der Beschwerdeführer eine latente Gering-
schätzung fundamentaler ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüber zu stellen. Hierzu macht er geltend, seine Kinder
seien in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und er unterhalte einen regel-
mässigen und innigen Kontakt zu ihnen. Gestützt auf seine Aufenthaltsbe-
rechtigung für Italien habe er in der Vergangenheit regelmässige mehrwö-
chige Besuche bei seiner in der Schweiz lebenden Familie getätigt. Auch
wenn vorliegend die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr beschränkt
sei, hätten er und seine Familie ein privates Interesse an dessen Aufhe-
bung.
Die Ehe des Beschwerdeführers besteht nicht mehr und seine Kinder sind
bereits volljährig (vgl. Sachverhalt Bst. A). Diesen Beziehungen kann somit
kein derartiges Gewicht beigemessen werden, als dass sie das öffentliche
Interesse an einer Fernhaltung aufzuwiegen vermöchten (zum Familienbe-
griff gemäss Art. 8 EMARK vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Hinzu kommt, dass
das SEM aufgrund seines Aufenthaltstitels für Italien auf die Ausschreibung
des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem SIS II verzich-
tet hat. Ihm ist es folglich nicht verwehrt, sich im Schengenraum – mit Aus-
nahme der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein – aufzuhalten.
Überdies sind dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der
Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahestehenden Perso-
nen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt: Das SEM kann die Fern-
haltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG;
BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Zudem können Kontakte noch auf andere
Weise gepflegt werden, sei es durch moderne Kommunikationsmittel oder
durch Treffen im Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers.
5.4 Eine wertende Gegenüberstellung der sich gegenüberstehenden Inte-
ressen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf ein
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Seite 10
Jahr befristete Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürsten-
tums Liechtensteins sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf
seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe
von Fr. 900.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
Versand: